Der von Abderahim Z***** dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Beschwerde macht inhaltlich ausschließlich eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes (§ 193 Abs 1 StPO) geltend. Spätestens seit dem Einlangen des anatomisch-anthropologischen Gutachtens über das Lebensalter des Beschuldigten am 11. Juli 2007 (richtig: ON 63) sei der Tatverdacht hinreichend aufgeklärt und die weitere Voruntersuchung gegen den Beschuldigten nicht mehr notwendig. Die Staatsanwaltschaft hätte daher iSd § 91 Abs 2 StPO bereits Anklage erheben können und müssen.Die Beschwerde macht inhaltlich ausschließlich eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Paragraph 193, Absatz eins, StPO) geltend. Spätestens seit dem Einlangen des anatomisch-anthropologischen Gutachtens über das Lebensalter des Beschuldigten am 11. Juli 2007 (richtig: ON 63) sei der Tatverdacht hinreichend aufgeklärt und die weitere Voruntersuchung gegen den Beschuldigten nicht mehr notwendig. Die Staatsanwaltschaft hätte daher iSd Paragraph 91, Absatz 2, StPO bereits Anklage erheben können und müssen.
Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nicht nur dahin, ob auf Basis der vom Beschwerdegericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein - hier mit Blick auf die Strafdrohung des § 28 Abs 3 SMG jedenfalls vorliegendes - ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war, sondern - nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung (ohne an die Geltendmachung formeller Begründungsmängel gebunden zu sein) - auch, ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (§ 193 Abs 1 StPO). Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des § 193 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0120790).Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nicht nur dahin, ob auf Basis der vom Beschwerdegericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein - hier mit Blick auf die Strafdrohung des Paragraph 28, Absatz 3, SMG jedenfalls vorliegendes - ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war, sondern - nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung (ohne an die Geltendmachung formeller Begründungsmängel gebunden zu sein) - auch, ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (Paragraph 193, Absatz eins, StPO). Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des Paragraph 193, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0120790).
Beurteilungsgegenstand ist dabei aber nicht die Notwendigkeit einer weiteren Voruntersuchung oder die „Anklagereife" des Verfahrens, sondern die Frage, ob das Gericht die Haftsache vorrangig und beschleunigt bearbeitet hat.
Unter diesem Blickwinkel vernachlässigt die Beschwerde aber, dass in dem gegen mehrere Beschuldigte geführten Verfahren mit Auslandsbezug in dem von der Beschwerde angesprochenen Zeitraum einereits noch weitere Strafanzeigen zu bearbeiten waren und sind (ON 71, 87, 90, ON 107 [Vollanzeige betreffend Abderahim Z*****, eingelangt am 25. September 2007]), andererseits vom Untersuchungsrichter Zeugenvernehmungen (ON 84, 85) und eine die neuen Verfahresergebnisse betreffende Beschuldigtenvernehmung (S 505a ff/I) durchgeführt wurden, eine italienische Strafregisterauskunft eingeholt (ON 72) sowie der Abschluss der Erhebungen durch die Sicherheitsbehörden regelmäßig betrieben wurde (ON 80, S 3sss). Berücksichtigt man weiters die Notwendigkeit der Auswertung der gerichtlich angeordneten Rufdatenrückerfassung und der Zuordnung der beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände kann von einer Säumigkeit des Gerichtes nicht gesprochen werden.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.