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Entscheidung 15 Os 125/07g×

Entscheidung 15 Os 125/07g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os125/07g

Entscheidungsdatum

05.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Abderahim Z***** und andere Beschuldigte wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Ur 131/07t des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Abderahim Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 18. September 2007, AZ 6 Bs 437/07a (= ON 106), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Abderahim Z***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Beim Landesgericht Innsbruck wird gegen Abderahim Z***** Voruntersuchung wegen des Verdachtes nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 164, Absatz 2, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG geführt (S 3aaa).

Über den Beschuldigten wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2007 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 29).

Der gegen die weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft durch Beschluss des Untersuchungrichters vom 4. September 2007 (ON 96) gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem nunmehr angefochtenen - im Wesentlichen die erstgerichtliche Begründung wiedergebenden; vergleiche aber RIS-Justiz RS0116421 - Beschluss vom 18. September 2007 (ON 106) nicht Folge und setzte seinerseits die Provisorialmaßnahme aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO fort.

Rechtliche Beurteilung

Der von Abderahim Z***** dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Beschwerde macht inhaltlich ausschließlich eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Paragraph 193, Absatz eins, StPO) geltend. Spätestens seit dem Einlangen des anatomisch-anthropologischen Gutachtens über das Lebensalter des Beschuldigten am 11. Juli 2007 (richtig: ON 63) sei der Tatverdacht hinreichend aufgeklärt und die weitere Voruntersuchung gegen den Beschuldigten nicht mehr notwendig. Die Staatsanwaltschaft hätte daher iSd Paragraph 91, Absatz 2, StPO bereits Anklage erheben können und müssen.

Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nicht nur dahin, ob auf Basis der vom Beschwerdegericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein - hier mit Blick auf die Strafdrohung des Paragraph 28, Absatz 3, SMG jedenfalls vorliegendes - ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war, sondern - nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung (ohne an die Geltendmachung formeller Begründungsmängel gebunden zu sein) - auch, ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (Paragraph 193, Absatz eins, StPO). Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des Paragraph 193, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0120790).

Beurteilungsgegenstand ist dabei aber nicht die Notwendigkeit einer weiteren Voruntersuchung oder die „Anklagereife" des Verfahrens, sondern die Frage, ob das Gericht die Haftsache vorrangig und beschleunigt bearbeitet hat.

Unter diesem Blickwinkel vernachlässigt die Beschwerde aber, dass in dem gegen mehrere Beschuldigte geführten Verfahren mit Auslandsbezug in dem von der Beschwerde angesprochenen Zeitraum einereits noch weitere Strafanzeigen zu bearbeiten waren und sind (ON 71, 87, 90, ON 107 [Vollanzeige betreffend Abderahim Z*****, eingelangt am 25. September 2007]), andererseits vom Untersuchungsrichter Zeugenvernehmungen (ON 84, 85) und eine die neuen Verfahresergebnisse betreffende Beschuldigtenvernehmung (S 505a ff/I) durchgeführt wurden, eine italienische Strafregisterauskunft eingeholt (ON 72) sowie der Abschluss der Erhebungen durch die Sicherheitsbehörden regelmäßig betrieben wurde (ON 80, S 3sss). Berücksichtigt man weiters die Notwendigkeit der Auswertung der gerichtlich angeordneten Rufdatenrückerfassung und der Zuordnung der beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände kann von einer Säumigkeit des Gerichtes nicht gesprochen werden.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E85791 15Os125.07g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00125.07G.1105.000

Dokumentnummer

JJT_20071105_OGH0002_0150OS00125_07G0000_000