Die Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Juni 2010, AZ 31 HR 423/09m (ON 175), und des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Juli 2010, AZ 23 Bs 226/10v (ON 214), verletzen - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz:
Nach § 109 Z 1 iVm § 110 Abs 1 StPO können Gegenstände durch vorläufige Begründung der Verfügungsmacht (lit a) oder - diesfalls auch in Bezug auf andere Vermögenswerte - durch vorläufiges Verbot der Herausgabe, der Veräußerung oder Verpfändung (lit b) sichergestellt werden, sofern die Sicherstellung aus Beweisgründen, zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (§ 367 StPO) oder zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung erforderlich scheint. Die Kriminalpolizei hat solche Gegenstände entweder über Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 110 Abs 2 StPO) oder - in den Fällen des § 110 Abs 3 StPO - von sich aus sicherzustellen. Bei den zuletzt genannten Gegenständen handelt es sich ua um solche, die in niemandes Verfügungsmacht stehen (Z 1 lit a), dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden (Z 1 lit b), am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten (Z 1 lit c), geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind (Z 1 lit d) oder deren Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs 1 StPO [lit 2]).Nach Paragraph 109, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 110, Absatz eins, StPO können Gegenstände durch vorläufige Begründung der Verfügungsmacht (Litera a,) oder - diesfalls auch in Bezug auf andere Vermögenswerte - durch vorläufiges Verbot der Herausgabe, der Veräußerung oder Verpfändung (Litera b,) sichergestellt werden, sofern die Sicherstellung aus Beweisgründen, zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (Paragraph 367, StPO) oder zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), des Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung erforderlich scheint. Die Kriminalpolizei hat solche Gegenstände entweder über Anordnung der Staatsanwaltschaft (Paragraph 110, Absatz 2, StPO) oder - in den Fällen des Paragraph 110, Absatz 3, StPO - von sich aus sicherzustellen. Bei den zuletzt genannten Gegenständen handelt es sich ua um solche, die in niemandes Verfügungsmacht stehen (Ziffer eins, Litera a,), dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden (Ziffer eins, Litera b,), am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten (Ziffer eins, Litera c,), geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind (Ziffer eins, Litera d,) oder deren Besitz allgemein verboten ist (Paragraph 445 a, Absatz eins, StPO [lit 2]).
Eine gerichtliche Beschlagnahme - ua zur Fortsetzung einer Sicherstellung (§ 109 Z 2 lit a StPO) - erfolgt über Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person (§ 115 Abs 2 StPO). Bei einer Sicherstellung nach § 109 Z 1 lit b StPO (vorläufiges Verbot der Herausgabe, der Veräußerung oder Verpfändung) sieht § 113 Abs 3 StPO die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft vor, sogleich bei Gericht die Beschlagnahme zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen.Eine gerichtliche Beschlagnahme - ua zur Fortsetzung einer Sicherstellung (Paragraph 109, Ziffer 2, Litera a, StPO) - erfolgt über Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person (Paragraph 115, Absatz 2, StPO). Bei einer Sicherstellung nach Paragraph 109, Ziffer eins, Litera b, StPO (vorläufiges Verbot der Herausgabe, der Veräußerung oder Verpfändung) sieht Paragraph 113, Absatz 3, StPO die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft vor, sogleich bei Gericht die Beschlagnahme zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen.
Darüber hinaus regelt § 113 Abs 4 StPO, dass im Fall einer Sicherstellung von Gegenständen nach § 109 Z 1 lit a StPO, die in niemandes Verfügungsmacht stehen, die geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind oder deren Besitz allgemein verboten ist (§ 110 Abs 3 Z 1 lit a und lit d, Z 2 StPO) oder wenn der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen erfüllt werden kann, auch auf Antrag keine Beschlagnahme stattfindet. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Verfügungen über die sichergestellten Gegenstände und ihre weitere Verwahrung zu treffen und gegebenenfalls die Sicherstellung aufzuheben.Darüber hinaus regelt Paragraph 113, Absatz 4, StPO, dass im Fall einer Sicherstellung von Gegenständen nach Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a, StPO, die in niemandes Verfügungsmacht stehen, die geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind oder deren Besitz allgemein verboten ist (Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Litera d,, Ziffer 2, StPO) oder wenn der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen erfüllt werden kann, auch auf Antrag keine Beschlagnahme stattfindet. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Verfügungen über die sichergestellten Gegenstände und ihre weitere Verwahrung zu treffen und gegebenenfalls die Sicherstellung aufzuheben.
Eine darüber hinausgehende Einschränkung des Antragsrechts der Staatsanwaltschaft (§ 115 Abs 2 StPO) in Ansehung der von der Ausnahmebestimmung des § 113 Abs 4 StPO nicht umfassten Gegenstände lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Dies würde auch der Aufrechterhaltung der Sicherstellung von Gegenständen, hinsichtlich derer der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen nicht erfüllt werden kann, entgegenstehen (vgl JME JABl 2010/8 Punkt C.I). An dieser eindeutigen Gesetzeslage vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach den Materialien des Budgetbegleitgesetzes 2009 die Fälle der Beschlagnahme auf jene Fälle reduziert werden sollten, in denen die von der Sicherstellung betroffene Person ausdrücklich eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung einer Sicherstellung begehrt (RV BBG 2009 113 BlgNR 24. GP 38).Eine darüber hinausgehende Einschränkung des Antragsrechts der Staatsanwaltschaft (Paragraph 115, Absatz 2, StPO) in Ansehung der von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 113, Absatz 4, StPO nicht umfassten Gegenstände lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Dies würde auch der Aufrechterhaltung der Sicherstellung von Gegenständen, hinsichtlich derer der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen nicht erfüllt werden kann, entgegenstehen vergleiche JME JABl 2010/8 Punkt C.I). An dieser eindeutigen Gesetzeslage vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach den Materialien des Budgetbegleitgesetzes 2009 die Fälle der Beschlagnahme auf jene Fälle reduziert werden sollten, in denen die von der Sicherstellung betroffene Person ausdrücklich eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung einer Sicherstellung begehrt Regierungsvorlage BBG 2009 113 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 38, ).
Die Zurückweisung des Antrags der Anklagebehörde auf Beschlagnahme von gemäß § 109 Z 1 lit a StPO sichergestellter Barmittel durch den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Juni 2010 und die diesen Beschluss bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Juli 2010 erfolgten somit gesetzwidrig.Die Zurückweisung des Antrags der Anklagebehörde auf Beschlagnahme von gemäß Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a, StPO sichergestellter Barmittel durch den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Juni 2010 und die diesen Beschluss bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Juli 2010 erfolgten somit gesetzwidrig.
Diese Gesetzesverletzung war festzustellen.