Gründe:
[1] In der Strafsache AZ 7 U 85/22m des Bezirksgerichts Leopoldstadt legte die Staatsanwaltschaft Wien mit Strafantrag vom 6. April 2022, AZ 193 BAZ 234/22d (ON 12), den Angeklagten 1./ * M* und 2./ * Mo* als Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 83 Abs 1) StGB beurteiltes Verhalten zur Last. [1] In der Strafsache AZ 7 U 85/22m des Bezirksgerichts Leopoldstadt legte die Staatsanwaltschaft Wien mit Strafantrag vom 6. April 2022, AZ 193 BAZ 234/22d (ON 12), den Angeklagten 1./ * M* und 2./ * Mo* als Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraph 83, Absatz eins,) StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
[2] In der Hauptverhandlung am 21. Juli 2022 wurde von der Anklagebehörde der Strafantrag gegen * Mo* in Richtung § 50 Abs 1 Z 2 WaffG ausgedehnt, weil „der Zweitangeklagte eine verbotene Waffe nach § 17 Abs 1 Z 6 WaffG mit sich getragen hat“ (ON 16 S 9). [2] In der Hauptverhandlung am 21. Juli 2022 wurde von der Anklagebehörde der Strafantrag gegen * Mo* in Richtung Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG ausgedehnt, weil „der Zweitangeklagte eine verbotene Waffe nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG mit sich getragen hat“ (ON 16 S 9).
[3] Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 29. September 2022, GZ 7 U 85/22m-22, wurden * M* und * Mo* jeweils des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 83 Abs 1) StGB, der Erstangeklagte M* überdies des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt. [3] Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 29. September 2022, GZ 7 U 85/22m-22, wurden * M* und * Mo* jeweils des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraph 83, Absatz eins,) StGB, der Erstangeklagte M* überdies des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG schuldig erkannt.
[4] Nach dem Schuldspruch haben sich M* und Mo* am 24. Oktober 2021 in W*, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen, die ihnen außer diesem Zustand als Vergehen zugerechnet würden, nämlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter auch mit anderen unbekannt gebliebenen Tätern, andere am Körper verletzt, indem sie auf diese einschlugen, und zwar
I. * K*, welcher eine Schädelprellung mit drei Rissquetschwunden der linken Scheitelregion und der Hinterhauptsregion, Prellungen und Hautabschürfungen erlitt,römisch eins. * K*, welcher eine Schädelprellung mit drei Rissquetschwunden der linken Scheitelregion und der Hinterhauptsregion, Prellungen und Hautabschürfungen erlitt,
II. * H*, welcher Prellungen des Kopfes und des rechten Jochbeins sowie eine Rissquetschwunde auf der Stirn erlitt,römisch zwei. * H*, welcher Prellungen des Kopfes und des rechten Jochbeins sowie eine Rissquetschwunde auf der Stirn erlitt,
III. * S*, welcher eine Prellung des Kopfes mit Abschürfungen, Prellungen des linken Fußes und des Unterkiefers und eine Rissquetschwunde am rechten Scheitelbein erlitt.römisch drei. * S*, welcher eine Prellung des Kopfes mit Abschürfungen, Prellungen des linken Fußes und des Unterkiefers und eine Rissquetschwunde am rechten Scheitelbein erlitt.
[5] Der Erstangeklagte M* wurde überdies schuldig erkannt, er habe am 24. Oktober 2021 in W*, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt einen Schlagring, somit eine verbotene Waffe (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG), besessen, indem er diesen mit sich getragen hat. [5] Der Erstangeklagte M* wurde überdies schuldig erkannt, er habe am 24. Oktober 2021 in W*, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt einen Schlagring, somit eine verbotene Waffe (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG), besessen, indem er diesen mit sich getragen hat.
[6] M* wurde hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 287 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 6 Euro verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser verhängten Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 175 Tagen festgesetzt. [6] M* wurde hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 6 Euro verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser verhängten Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 175 Tagen festgesetzt.