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Entscheidung 15 Os 125/96×

Entscheidung 15 Os 125/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os125/96

Entscheidungsdatum

01.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zum AZ BE 272/96 anhängigen Strafvollzugssache (betreffend das beim Landesgericht Steyr zum AZ 11 römisch fünf r 486/91 anhängig gewesene Strafverfahren) gegen Peter B***** über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 1.Juli 1996, GZ BE 272/96-4 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der Strafgefangene Peter B***** verbüßt in der Justizanstalt Suben eine vom Landesgericht Steyr mit Urteil vom 9.März 1994, GZ 11 römisch fünf r 486/91-78, verhängte Freiheitsstrafe sowie einen Strafrest nach Widerruf einer bedingten Nachsicht. Mit Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 1.Juli 1996, GZ BE 272/96-4, wurde dem Verurteilten ein Strafrest von einem Jahr und elf Tagen bedingt nachgesehen und ausgesprochen, daß er am 16.September 1996 bedingt entlassen werde.

Rechtliche Beurteilung

In der vom Verurteilten direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde behauptet er eine fehlerhafte Strafzeitberechnung, weil eine Auslieferungshaft in Italien nicht berücksichtigt worden sei.

Die Beschwerde ist einerseits deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nach Verkündung des Beschlusses auf Rechtsmittel verzichtete und damit der Instanzenzug nicht erschöpft wurde (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) und andererseits der Beschluß den Vollzug von Freiheitsstrafen betrifft, auf den das Grundrechtsbeschwerdegesetz nicht anwendbar ist (Paragraph eins, Absatz 2, GRBG).

Angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde erübrigte sich die Anordnung einer Mängelbehebung in Ansehung der unterbliebenen Unterfertigung der Beschwerde durch einen Verteidiger (Mayrhofer/E.Steininger GRBG Paragraph 3, Rz 25).

Anmerkung

E42976 15D01256

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00125.96.0801.000

Dokumentnummer

JJT_19960801_OGH0002_0150OS00125_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung