Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.
In der Mängelrüge wird der Vorwurf erhoben, die von der Unrichtigkeit einer geständigen Einlassung des Angeklagten vor der Gendarmerie ausgehenden erstgerichtlichen Entscheidungsgründe seien unvollständig geblieben.
Der Angeklagte hatte bei einer Vernehmung durch das Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg die ihm angelasteten Unzuchtshandlungen eingeräumt und geschildert, daß es dazu hauptsächlich im Verlauf des letzten halben Jahres des am 19.Mai 1994 beendeten Zusammenlebens mit dem Kind und dessen Mutter Gabriele T***** gekommen sei. Er habe damals "durchschnittlich ein- bis zweimal wöchentlich" das Kind mißbraucht, während Gabriele T***** nachts einer Arbeit als Aufräumerin nachging und er die gemeinsame Tochter allein zu beaufsichtigten hatte (81 ff/I).
Dieses Geständnis wurde vom Angeklagten im gerichtlichen Verfahren widerrufen und dazu vorgebracht, er habe in einer Situation psychischer Belastung unrichtige Angaben gemacht (ON 8/I).
Bei Begründung des freisprechenden Erkenntnisses ging das Erstgericht auf die ursprüngliche geständige Verantwortung des Angeklagten und den Beweiswert dieses Verfahrensergebnisses ausführlich ein (US 9 ff). Dabei ging es - entgegen der nicht am Urteilsinhalt orientierten Beschwerdeprämisse - keineswegs davon aus, daß das Geständnis "falsch" gewesen sei, sondern ließ vielmehr seine Richtigkeit offen (US 3 f und 6), vermochte aber daraus wegen bestehender Bedenken gegen die Verläßlichkeit der Angaben keine sichere Feststellung über die Täterschaft des Angeklagten abzuleiten (US 11 f). Die Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen geständigen Angaben ergaben sich für das Schöffengericht daraus, daß in dem Zeitraum (sechs Monate vor dem 19.Mai 1994), in welchem der Angeklagte die meisten Taten ("hauptsächlich") einmal oder zweimal wöchentlich begangen haben wollte, die von ihm beschriebenen äußeren Tatumstände - nämlich eine durch Arbeit in der Nacht bedingte Abwesenheit der Kindesmutter - nur bei wenigen Gelegenheiten im November 1993 vorgelegen waren.
Diese Ungereimtheit, aus der sich unbeschadet ihres für die Frage des Tatgeschehens nebensächlichen Charakters denkrichtige Schlüsse gegen die Sicherheit und Verläßlichkeit der Aussage ableiten lassen, besteht unabhängig davon, ob dem fraglichen Geständnis gemäß die Gesamtheit oder die Mehrzahl der Unzuchtshandlungen im betreffenden Halbjahr verübt worden sein sollen. Das Erstgericht brauchte daher nicht hervorzuheben und gesondert zu erörtern, daß der Angeklagte durch Verknüpfung seiner Zeitangaben mit dem Begriff "hauptsächlich" die Verübung weiterer Taten außerhalb des Zeitraums von einem halben Jahr nicht ausgeschlossen hat.
Ebensowenig mußten in den Entscheidungsgründen die Verfahrenshinweise gesonderte Beachtung finden, wonach allenfalls ein einwöchiger Anstaltsaufenthalt der Kindesmutter dem Angeklagten eine Tatgelegenheit gegeben haben könnte und wonach er mit dem Kind allein war, wenn die Mutter fallweise Einkäufe tätigte. Es ging bei den von der Anklagebehörde angefochtenen Urteilserwägungen nämlich nicht um den Ausschluß jeglichen Gelegenheitsverhältnisses, sondern um die Unstimmigkeit der konkret geschilderten Begehungsmodalitäten.
Die Begründungspflicht des Erstgerichtes erstreckte sich nicht auf den Ausschluß einer Täterschaft des Angeklagten, sondern auf das Fehlen einer zweifelsfreien Überzeugung. Soweit dabei der begründet festgestellten und - den Beschwerdehinweisen zuwider - auch bei Beachtung der reklamierten Verfahrensergebnisse keiner weiteren Erörterung bedürfenden Falschangabe im ursprünglichen Geständnis hinreichendes Gewicht beigemessen wurde und diesen Schilderungen die volle Beweiskraft abgesprochen wurde, liegt ein im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht überprüfbarer und hinsichtlich seiner Richtigkeit gar nicht zur Entscheidung stehender Beweiswürdigungsakt vor.
Demgemäß gelingt es der Staatsanwaltschaft nicht, einen dem angerufenen Nichtigkeitsgrund entsprechenden formellen Begründungsmangel des angefochtenen Freispruchs aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).