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Entscheidung 15 Os 126/00×

Entscheidung 15 Os 126/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os126/00

Entscheidungsdatum

28.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3. Juli 2000, GZ 24 römisch fünf r 1966/99-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, teils demgemäß, teils nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO im Schuldspruch römisch eins 20, 22, 24, 25, 26 und 39 des Urteilssatzes sowie in der rechtlichen Beurteilung der Taten auch als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 129, Ziffer eins und 2 StGB, ferner im Strafausspruch aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die durch seine (teilweise) erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Markus L***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig und teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, erster Fall StGB (römisch eins) sowie der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, WaffG (römisch zwei) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz -

römisch eins) zu nachangeführten Zeiten und an folgenden Orten gewerbsmäßig

fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Betrag, teilweise durch Einbruch, den genannten Geschädigten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar

11) Vermutlich im Zeitraum zwischen 30. Juli und 17. August 1999 in Leonding Verfügungsberechtigten der Firma E***** EDV-Zubehör im Gesamtwert von 3.500 S,

14) vermutlich im Zeitraum zwischen 11. und 19. Oktober 1999 in Leonding Verfügungsberechtigten der Firma E***** einen Videorecorder, eine Wanduhr und ein Wandbild im Gesamtwert von rund 21.300 S,

20) vermutlich zwischen August und 5. November 1999 in Leonding Verfügungsberechtigten der Firma E***** einen Laptop samt Tasche und diverse Kabel, vier zusätzliche Festplatten, eine Modem PC-Karte und eine Computermaus in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert,

22) zwischen 24. und 25. September 1999 in Pasching Verfügungsberechtigten der Firma M*****-GmbH mehrere Mobiltelefone, Notebooks, Ladegeräte und Zubehör im Gesamtwert von 72.899 S, indem er die Eingangstür des M***** Shops und im Inneren drei Glasvitrinen aufzwängte,

24) zwischen 2. und 7. Oktober 1999 in Pasching Verfügungsberechtigten der Firma W***** GesmbH einen Winterparka im Wert von 2.498 S sowie Verfügungsberechtigten der Firma M***** GesmbH zwei Brillen im Wert von 4.780 S, indem er während eines Nachtdienstes die Drehtür einschaltete und anschließend den Notstoppschalter drückte, worauf er zur Auslagenscheibe gelangte und bei dieser mit einem Imbusschlüssel die Verriegelungsschrauben öffnen konnte,

25) zwischen 4. und 5. Oktober 1999 in Pasching Verfügungsberechtigten der Firma Sch***** GmbH 85.745 S Bargeld, Geschenkgutscheine im Wert von 8.700 S sowie Kreditkartenbelege und Schecks im Wert von 9.599 S, indem er mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem angefertigten Nachschlüssel oder sonstigen Werkzeug den Tresor der geschädigten Firma öffnete und daraus die Gegenstände entnahm,

26) zwischen 9. und 11. Oktober 1999 in Pasching Verfügungsberechtigten der Firma Sch***** GmbH 220.151 S Bargeld samt Banktasche, Kreditkartenbelege im Wert von 31.782 S, Schecks im Wert von 8.045 S sowie Geschenkgutscheine im Wert von 20.000 S, indem er mit einem nachgemachten Tresorschlüssel oder sonstigen Werkzeug den Tresor der geschädigten Firma öffnete und daraus die Gegenstände entnahm,

39) am 5. November 1999 in Pasching Verfügungsberechtigten des L***** für Oberösterreich ein Sturmgewehr im Wert von 12.000 S, eine Schussweste im Wert von 13.908 S, eine Einsatztasche samt Inhalt im Wert von 82.446 S, einen Kombigurt im Wert von 939 S, indem er mit einem Vorschlaghammer eine Seitenscheibe der rechten hinteren Tür eines Gendarmeriekraftfahrzeuges einschlug und diese Gegenstände entnahm.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer 3, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche teilweise im Recht ist.

Rechtliche Beurteilung

Unter den materiell rechtlichen Nichtigkeitsgründen (Ziffer 9, Litera a und 10) sowie in der Mängelrüge (Ziffer 5, - der Sache nach auch Ziffer 9, Litera a,) behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht sei seiner in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten Verpflichtung nicht nachgekommen, in den Entscheidungsgründen, wenn auch in gedrängter Form, so doch mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen aus welchen Gründen es als erwiesen angenommen hat.

Diesem Einwand kommt hinsichtlich der dem Angeklagten als durch Einbruch begangen angelasteten Urteilsfakten römisch eins 20, 22, 24, 25, 26 und 39 Berechtigung zu. Tatsächlich hat das Schöffengericht zu diesen in den Urteilsgründen weder zur objektiven noch zur subjektiven Tatseite ausreichende und überprüfbare Feststellungen getroffen. Das sich aus dem Urteilsspruch zu den Einbrüchen ergebende objektive Tatgeschehen ist teilweise nicht tragfähig (Faktum 20), teilweise nicht eindeutig (Faktum 22, 24, 25 und 26). Zu einem auf die Verwirklichung der Qualifikation gerichteten Vorsatz finden sich bei diesen deliktischen Angriffen überhaupt keine Konstatierungen. Das Urteil ist daher im angeführten Umfang tatsächlich mit Feststellungsmängel behaftet, sodass hiezu eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Um dem Gericht im zu erneuernden Verfahren eine umfassende und abschließende rechtliche Beurteilung dieser betroffenen Straftaten zu ermöglichen, waren die bezeichneten Fakten (teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, teils gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO) auch im Grundtatbestand zu beheben vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 289, E 11 zweiter Teil).

Im Übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht berechtigt.

Der - eine Verletzung des Paragraph 260, StPO monierenden - Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider sind die unter den Spruchfakten 11 und 14 (diesbezüglich auch im von der Aufhebung betroffenen Faktum 20) beschriebenen Taten hinreichend individualisiert. Die Beschwerde verkennt nämlich, dass sich die Formulierung "vermutlich im Zeitraum zwischen ... bis ..."

lediglich auf die nicht nähere zeitliche Bestimmbarkeit der Tathandlungen bezieht, das Urteil jedoch (auch unter Heranziehung der Gründe) bei deren Konkretisierung keinen Zweifel offen lässt, dass der Angeklagte die Taten begangen hat (US 3 und 4 in Verbindung mit US 10).

Soweit die Beschwerde die Argumentation, die Diktion "vermutlich" lasse erkennen, dass sich das Erstgericht bezüglich der Tatverwirklichung nicht sicher sei, unter dem Gesichtspunkt der Undeutlichkeit auch in der Mängelrüge wiederholt, ist ihr entgegenzuhalten, dass Undeutlichkeit der Urteilsbegründung nur dann vorliegt, wenn nicht zu erkennen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht als erwiesen angenommen hat. Die Feststellung einer genauen Tatzeit stellt aber nur in Einzelfällen (zB Alibi für einen bestimmten Zeitpunkt), nicht aber generell und jedenfalls nicht vorliegend eine entscheidende Tatsache dar. Im Übrigen haben die Tatrichter im Zusammenhalt von Urteilsspruch und Urteilsgründen (gerade noch) ausreichend die entscheidenden Tatsachen zu den nicht von der Aufhebung betroffenen Fakten dargestellt und insbesondere mit der überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten sowie weiterer deutlich angeführter Beweismittel begründet (US 11 ff). Ein formeller Begründungsmangel hiezu liegt somit nicht vor.

Da die auf Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde die sich aus den Spruch ergebenden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite auf US 10 übergeht, ist sie in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert das unbedingte Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten objektiven und subjektiven Sachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz.

Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückzuweisen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Im erneuerten Verfahren wird das Schöffengericht zu den im Spruch angeführten Fakten ausreichende Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite zu treffen und diese sodann einer neuerlichen rechtlichen Beurteilung zu unterwerfen haben. Dabei wird es auch zu beachten haben, dass in den Fakten 25 und 26 Gegenstände enthalten sind, die nach dem ersten Anschein entweder Urkunden- oder selbständige Wertträger darstellen können (Geschenkgutscheine und Kreditkartenbelege). Diesbezüglich wird es allenfalls auch eine rechtliche Prüfung in Richtung Paragraph 229, Absatz eins, StGB vorzunehmen haben, wobei der Grundsatz des sogenannten "Verschlimmerungsverbotes" lediglich die Sanktionenfrage, nicht aber die rechtliche Qualifikation betrifft.

Anmerkung

E59533 15D01260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00126..0928.000

Dokumentnummer

JJT_20000928_OGH0002_0150OS00126_0000000_000