Unter den materiell rechtlichen Nichtigkeitsgründen (Z 9 lit a und 10) sowie in der Mängelrüge (Z 5 - der Sache nach auch Z 9 lit a) behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht sei seiner in § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Verpflichtung nicht nachgekommen, in den Entscheidungsgründen, wenn auch in gedrängter Form, so doch mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen aus welchen Gründen es als erwiesen angenommen hat.Unter den materiell rechtlichen Nichtigkeitsgründen (Ziffer 9, Litera a und 10) sowie in der Mängelrüge (Ziffer 5, - der Sache nach auch Ziffer 9, Litera a,) behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht sei seiner in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten Verpflichtung nicht nachgekommen, in den Entscheidungsgründen, wenn auch in gedrängter Form, so doch mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen aus welchen Gründen es als erwiesen angenommen hat.
Diesem Einwand kommt hinsichtlich der dem Angeklagten als durch Einbruch begangen angelasteten Urteilsfakten I 20, 22, 24, 25, 26 und 39 Berechtigung zu. Tatsächlich hat das Schöffengericht zu diesen in den Urteilsgründen weder zur objektiven noch zur subjektiven Tatseite ausreichende und überprüfbare Feststellungen getroffen. Das sich aus dem Urteilsspruch zu den Einbrüchen ergebende objektive Tatgeschehen ist teilweise nicht tragfähig (Faktum 20), teilweise nicht eindeutig (Faktum 22, 24, 25 und 26). Zu einem auf die Verwirklichung der Qualifikation gerichteten Vorsatz finden sich bei diesen deliktischen Angriffen überhaupt keine Konstatierungen. Das Urteil ist daher im angeführten Umfang tatsächlich mit Feststellungsmängel behaftet, sodass hiezu eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Um dem Gericht im zu erneuernden Verfahren eine umfassende und abschließende rechtliche Beurteilung dieser betroffenen Straftaten zu ermöglichen, waren die bezeichneten Fakten (teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, teils gemäß § 290 Abs 1 StPO) auch im Grundtatbestand zu beheben (vgl Mayerhofer StPO4 § 289 E 11 zweiter Teil).Diesem Einwand kommt hinsichtlich der dem Angeklagten als durch Einbruch begangen angelasteten Urteilsfakten römisch eins 20, 22, 24, 25, 26 und 39 Berechtigung zu. Tatsächlich hat das Schöffengericht zu diesen in den Urteilsgründen weder zur objektiven noch zur subjektiven Tatseite ausreichende und überprüfbare Feststellungen getroffen. Das sich aus dem Urteilsspruch zu den Einbrüchen ergebende objektive Tatgeschehen ist teilweise nicht tragfähig (Faktum 20), teilweise nicht eindeutig (Faktum 22, 24, 25 und 26). Zu einem auf die Verwirklichung der Qualifikation gerichteten Vorsatz finden sich bei diesen deliktischen Angriffen überhaupt keine Konstatierungen. Das Urteil ist daher im angeführten Umfang tatsächlich mit Feststellungsmängel behaftet, sodass hiezu eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Um dem Gericht im zu erneuernden Verfahren eine umfassende und abschließende rechtliche Beurteilung dieser betroffenen Straftaten zu ermöglichen, waren die bezeichneten Fakten (teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, teils gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO) auch im Grundtatbestand zu beheben vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 289, E 11 zweiter Teil).
Im Übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht berechtigt.
Der - eine Verletzung des § 260 StPO monierenden - Verfahrensrüge (Z 3) zuwider sind die unter den Spruchfakten 11 und 14 (diesbezüglich auch im von der Aufhebung betroffenen Faktum 20) beschriebenen Taten hinreichend individualisiert. Die Beschwerde verkennt nämlich, dass sich die Formulierung "vermutlich im Zeitraum zwischen ... bis ..."Der - eine Verletzung des Paragraph 260, StPO monierenden - Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider sind die unter den Spruchfakten 11 und 14 (diesbezüglich auch im von der Aufhebung betroffenen Faktum 20) beschriebenen Taten hinreichend individualisiert. Die Beschwerde verkennt nämlich, dass sich die Formulierung "vermutlich im Zeitraum zwischen ... bis ..."
lediglich auf die nicht nähere zeitliche Bestimmbarkeit der Tathandlungen bezieht, das Urteil jedoch (auch unter Heranziehung der Gründe) bei deren Konkretisierung keinen Zweifel offen lässt, dass der Angeklagte die Taten begangen hat (US 3 und 4 iVm US 10).lediglich auf die nicht nähere zeitliche Bestimmbarkeit der Tathandlungen bezieht, das Urteil jedoch (auch unter Heranziehung der Gründe) bei deren Konkretisierung keinen Zweifel offen lässt, dass der Angeklagte die Taten begangen hat (US 3 und 4 in Verbindung mit US 10).
Soweit die Beschwerde die Argumentation, die Diktion "vermutlich" lasse erkennen, dass sich das Erstgericht bezüglich der Tatverwirklichung nicht sicher sei, unter dem Gesichtspunkt der Undeutlichkeit auch in der Mängelrüge wiederholt, ist ihr entgegenzuhalten, dass Undeutlichkeit der Urteilsbegründung nur dann vorliegt, wenn nicht zu erkennen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht als erwiesen angenommen hat. Die Feststellung einer genauen Tatzeit stellt aber nur in Einzelfällen (zB Alibi für einen bestimmten Zeitpunkt), nicht aber generell und jedenfalls nicht vorliegend eine entscheidende Tatsache dar. Im Übrigen haben die Tatrichter im Zusammenhalt von Urteilsspruch und Urteilsgründen (gerade noch) ausreichend die entscheidenden Tatsachen zu den nicht von der Aufhebung betroffenen Fakten dargestellt und insbesondere mit der überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten sowie weiterer deutlich angeführter Beweismittel begründet (US 11 ff). Ein formeller Begründungsmangel hiezu liegt somit nicht vor.
Da die auf Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde die sich aus den Spruch ergebenden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite auf US 10 übergeht, ist sie in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert das unbedingte Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten objektiven und subjektiven Sachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz.Da die auf Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde die sich aus den Spruch ergebenden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite auf US 10 übergeht, ist sie in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert das unbedingte Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten objektiven und subjektiven Sachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz.
Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückzuweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Im erneuerten Verfahren wird das Schöffengericht zu den im Spruch angeführten Fakten ausreichende Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite zu treffen und diese sodann einer neuerlichen rechtlichen Beurteilung zu unterwerfen haben. Dabei wird es auch zu beachten haben, dass in den Fakten 25 und 26 Gegenstände enthalten sind, die nach dem ersten Anschein entweder Urkunden- oder selbständige Wertträger darstellen können (Geschenkgutscheine und Kreditkartenbelege). Diesbezüglich wird es allenfalls auch eine rechtliche Prüfung in Richtung § 229 Abs 1 StGB vorzunehmen haben, wobei der Grundsatz des sogenannten "Verschlimmerungsverbotes" lediglich die Sanktionenfrage, nicht aber die rechtliche Qualifikation betrifft.Im erneuerten Verfahren wird das Schöffengericht zu den im Spruch angeführten Fakten ausreichende Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite zu treffen und diese sodann einer neuerlichen rechtlichen Beurteilung zu unterwerfen haben. Dabei wird es auch zu beachten haben, dass in den Fakten 25 und 26 Gegenstände enthalten sind, die nach dem ersten Anschein entweder Urkunden- oder selbständige Wertträger darstellen können (Geschenkgutscheine und Kreditkartenbelege). Diesbezüglich wird es allenfalls auch eine rechtliche Prüfung in Richtung Paragraph 229, Absatz eins, StGB vorzunehmen haben, wobei der Grundsatz des sogenannten "Verschlimmerungsverbotes" lediglich die Sanktionenfrage, nicht aber die rechtliche Qualifikation betrifft.