Wie der Generalprokurator in seiner gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht diese mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 90 b StPO hat das Gericht die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen des Hauptstückes IXa der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung und der Erhebung der Anklage das Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter den für den Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. Bevor das Gericht dem Verdächtigen eine Mitteilung nach §§ 90 c Abs 4, 90 d Abs 4, 90 f Abs 3 StPO oder einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt oder seine Einleitung abgelehnt wird, zustellt, hat es den Staatsanwalt zu hören. Ein solcher Beschluss ist dem Verdächtigen erst dann zuzustellen, wenn er dem Staatsanwalt gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist (§ 90 l Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO). Gegen einen Beschluss, mit dem ein Strafverfahren nach dem Hauptstück IXa eingestellt oder dessen Einleitung abgelehnt wird (§§ 90 c Abs 5, 90 d Abs 1 und 5, 90 f Abs 1 und 4, 90 g Abs 1 iVm § 90 b StPO) steht dem Staatsanwalt, gegen eine Abweisung des Antrages auf Einstellung des Strafverfahrens dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu (§ 90 l Abs 3 StPO).Gemäß Paragraph 90, b StPO hat das Gericht die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen des Hauptstückes römisch neun a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung und der Erhebung der Anklage das Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter den für den Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. Bevor das Gericht dem Verdächtigen eine Mitteilung nach Paragraphen 90, c Absatz 4, 90, d Absatz 4, 90, f Absatz 3, StPO oder einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt oder seine Einleitung abgelehnt wird, zustellt, hat es den Staatsanwalt zu hören. Ein solcher Beschluss ist dem Verdächtigen erst dann zuzustellen, wenn er dem Staatsanwalt gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist (Paragraph 90, l Absatz 2, zweiter und dritter Satz StPO). Gegen einen Beschluss, mit dem ein Strafverfahren nach dem Hauptstück römisch neun a eingestellt oder dessen Einleitung abgelehnt wird (Paragraphen 90, c Absatz 5, 90, d Absatz eins und 5, 90 f Absatz eins und 4, 90 g Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 90, b StPO) steht dem Staatsanwalt, gegen eine Abweisung des Antrages auf Einstellung des Strafverfahrens dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu (Paragraph 90, l Absatz 3, StPO).
Bei Anwendung der Strafprozessordnung ist zunächst grundsätzlich vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen. Nur wenn dieser zu überspitzten Ergebnissen führen oder der Verfassung widersprechen würde, wäre eine weitere Auslegung nach den allgemeinen Interpretationsregeln erforderlich (vgl Markel, WK-StPO § 1 Rz 28 ff).Bei Anwendung der Strafprozessordnung ist zunächst grundsätzlich vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen. Nur wenn dieser zu überspitzten Ergebnissen führen oder der Verfassung widersprechen würde, wäre eine weitere Auslegung nach den allgemeinen Interpretationsregeln erforderlich vergleiche Markel, WK-StPO Paragraph eins, Rz 28 ff).
Nach dem klaren Wortlaut des § 90 l Abs 3 StPO steht dem Staatsanwalt sowohl gegen den Beschluss, mit dem ein Strafverfahren nach dem Hauptstück IXa eingestellt oder dessen Einleitung abgelehnt wird, als auch gegen eine Abweisung des Antrages auf Einstellung des Strafverfahrens eine (uneingeschränkte) Beschwerde zu. Die vom Oberlandesgericht Wien mit Beziehung auf den Vertrauensschutz des Verdächtigen angenommene Wertung, der Staatsanwaltschaft sei durch eine zustimmende Äußerung im Zuge der Anhörung zu einem vom Gericht in Aussicht genommenen diversionellen Vorgehen (§ 90 l Abs 2 zweiter Satz StPO) die Legitimation zur Anfechtung eines entsprechenden Beschlusses genommen, ist der Strafprozessordnung fremd. Im Sinn des genannten Vertrauensschutzes sind Staatsanwaltschaft und Gericht zwar an ihre eigenen Vorschläge gegenüber dem Verdächtigen, eine "Geldbuße" zu bezahlen, gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder eine Probezeit zu bestehen, mit den im § 90 h Abs 2 Z 3 und Abs 3 StPO bezeichneten Einschränkungen gebunden, solange es dem Verdächtigen offensteht, dem Vorschlag zu entsprechen (RV 1581 BlgNR 20. GP 27 Punkt 3.1.3.). Die Ausübung des im § 90 l Abs 3 erster Satz StPO verankerten Beschwerderechtes (auch) des Staatsanwaltes hängt aber weder vom Inhalt seiner Stellungnahme zu einem vom Gericht in Aussicht genommenen diversionellen Vorgehen noch von der Behauptung einer Änderung von Beurteilungsgrundlagen ab (vgl die RV 1581 BlgNR 20. GP 29 Punkt 3.3.3.).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 90, l Absatz 3, StPO steht dem Staatsanwalt sowohl gegen den Beschluss, mit dem ein Strafverfahren nach dem Hauptstück römisch neun a eingestellt oder dessen Einleitung abgelehnt wird, als auch gegen eine Abweisung des Antrages auf Einstellung des Strafverfahrens eine (uneingeschränkte) Beschwerde zu. Die vom Oberlandesgericht Wien mit Beziehung auf den Vertrauensschutz des Verdächtigen angenommene Wertung, der Staatsanwaltschaft sei durch eine zustimmende Äußerung im Zuge der Anhörung zu einem vom Gericht in Aussicht genommenen diversionellen Vorgehen (Paragraph 90, l Absatz 2, zweiter Satz StPO) die Legitimation zur Anfechtung eines entsprechenden Beschlusses genommen, ist der Strafprozessordnung fremd. Im Sinn des genannten Vertrauensschutzes sind Staatsanwaltschaft und Gericht zwar an ihre eigenen Vorschläge gegenüber dem Verdächtigen, eine "Geldbuße" zu bezahlen, gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder eine Probezeit zu bestehen, mit den im Paragraph 90, h Absatz 2, Ziffer 3, und Absatz 3, StPO bezeichneten Einschränkungen gebunden, solange es dem Verdächtigen offensteht, dem Vorschlag zu entsprechen Regierungsvorlage 1581 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 27 Punkt 3.1.3.). Die Ausübung des im Paragraph 90, l Absatz 3, erster Satz StPO verankerten Beschwerderechtes (auch) des Staatsanwaltes hängt aber weder vom Inhalt seiner Stellungnahme zu einem vom Gericht in Aussicht genommenen diversionellen Vorgehen noch von der Behauptung einer Änderung von Beurteilungsgrundlagen ab vergleiche die Regierungsvorlage 1581 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 29 Punkt 3.3.3.).
Im Übrigen geht die Entscheidung des Oberlandesgerichtes davon aus, dass die Höhe der Buße "erörtert" wurde (S 171), was jedoch dem Hauptverhandlungsprotokoll widerspricht. Die "reaktionslose Kenntnisnahme" der Höhe der angebotenen Geldbuße ist Ausfluss der Bindung des Gerichtes an sein Angebot mit der Verkündung. Dem Staatsanwalt steht ab diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der Höhe der Geldbuße nur noch die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss offen.
Die der Entscheidung 14 Os 36/00 betreffend das (mangelnde) Rechtsschutzinteresse im Rechtsmittelverfahren bei unterbliebener Erstattung von Einwendungen gegen antragsgemäße Gebührenbestimmung (§ 39 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 GebAG) zugrunde liegenden Erwägungen lassen sich angesichts der dafür maßgeblichen eigenständigen, insbesondere auf Vereinfachung und Beschleunigung der Gebührenbestimmung gerichteten Regelung des Verfahrens zur Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch des Sachverständigen (vgl insbesondere § 39 Abs 3 zweiter Satz GebAG) auf die hier zu beurteilende Konstellation nicht übertragen. Im Rahmen der Strafprozessordnung ist nämlich eine Verknüpfung der formalen Rechtsmittellegitimation mit einer vor Fällung der anzufechtenden Entscheidung abgegebenen Parteienäußerung nicht vorgesehen.Die der Entscheidung 14 Os 36/00 betreffend das (mangelnde) Rechtsschutzinteresse im Rechtsmittelverfahren bei unterbliebener Erstattung von Einwendungen gegen antragsgemäße Gebührenbestimmung (Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, GebAG) zugrunde liegenden Erwägungen lassen sich angesichts der dafür maßgeblichen eigenständigen, insbesondere auf Vereinfachung und Beschleunigung der Gebührenbestimmung gerichteten Regelung des Verfahrens zur Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch des Sachverständigen vergleiche insbesondere Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz GebAG) auf die hier zu beurteilende Konstellation nicht übertragen. Im Rahmen der Strafprozessordnung ist nämlich eine Verknüpfung der formalen Rechtsmittellegitimation mit einer vor Fällung der anzufechtenden Entscheidung abgegebenen Parteienäußerung nicht vorgesehen.
Da die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereicht, war lediglich die Gesetzesverletzung festzustellen.