Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das angeführte Urteil des Landesgerichtes Steyr im Sabine D***** betreffenden Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil er zu deren Nachteil gegen die Bestimmungen der §§ 127 sowie 31 Abs 1 zweiter Satz, 40 StGB verstößt.Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das angeführte Urteil des Landesgerichtes Steyr im Sabine D***** betreffenden Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil er zu deren Nachteil gegen die Bestimmungen der Paragraphen 127, sowie 31 Absatz eins, zweiter Satz, 40 StGB verstößt.
Kommt nach § 31 Abs 1 erster Satz (und Abs 2) StGB eine Zusatzstrafe in Betracht, so sind gemäß Abs 1 zweiter und dritter Satz für die neu abzuurteilende(n) Tat(en) zwei (zusätzliche) Grenzen des Strafrahmens zu beachten:Kommt nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz (und Absatz 2,) StGB eine Zusatzstrafe in Betracht, so sind gemäß Absatz eins, zweiter und dritter Satz für die neu abzuurteilende(n) Tat(en) zwei (zusätzliche) Grenzen des Strafrahmens zu beachten:
Zum einen darf das (gemäß §§ 28 bis 30 zu bildende) Höchststrafmaß für die nun abzuurteilenden Taten, isoliert betrachtet, nicht überschritten werden (zweiter Satz), zum anderen stellt das Höchststrafmaß, das bei gemeinsamer Aburteilung nach den Regeln der §§ 28 bis 30 StGB gegolten hätte, eine weitere Obergrenze dar (vgl Ratz, WK2 § 31 Rz 8).Zum einen darf das (gemäß Paragraphen 28 bis 30 zu bildende) Höchststrafmaß für die nun abzuurteilenden Taten, isoliert betrachtet, nicht überschritten werden (zweiter Satz), zum anderen stellt das Höchststrafmaß, das bei gemeinsamer Aburteilung nach den Regeln der Paragraphen 28 bis 30 StGB gegolten hätte, eine weitere Obergrenze dar vergleiche Ratz, WK2 Paragraph 31, Rz 8).
§ 127 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor.Paragraph 127, StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor.
Das Ausmaß der sich aus der bedingt nachgesehenen fünfmonatigen Freiheitsstrafe und der nach § 19 Abs 3 StGB errechneten Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen ergebenden Gesamtsanktion im Urteil des Landesgerichtes Steyr, das überdies gemäß den §§ 31, 40 StGB auf die einer 25-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe entsprechende, vom Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zu GZ 1 U 76/03v-5 verhängte Geldstrafe Bedacht nimmt, übersteigt - zum Nachteil der Verurteilten - den im § 127 StGB normierten Strafrahmen, der gegenständlich auch die absolute Obergrenze einer gemäß §§ 31, 40 StGB zu bemessenden Zusatzstrafe darstellt.Das Ausmaß der sich aus der bedingt nachgesehenen fünfmonatigen Freiheitsstrafe und der nach Paragraph 19, Absatz 3, StGB errechneten Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen ergebenden Gesamtsanktion im Urteil des Landesgerichtes Steyr, das überdies gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf die einer 25-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe entsprechende, vom Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zu GZ 1 U 76/03v-5 verhängte Geldstrafe Bedacht nimmt, übersteigt - zum Nachteil der Verurteilten - den im Paragraph 127, StGB normierten Strafrahmen, der gegenständlich auch die absolute Obergrenze einer gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zu bemessenden Zusatzstrafe darstellt.
Demgemäß war der Strafausspruch samt Anordnung der Bewährungshilfe aufzuheben und die neue Entscheidung (diese unter Beachtung des Verschlechterungsverbots) aufzutragen.