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Entscheidung 15 Os 126/03×

Entscheidung 15 Os 126/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os126/03

Entscheidungsdatum

25.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Carmen G***** und eine andere Angeklagte wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 15. Juli 2003, GZ 15 Hv 47/03a-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs und des Verteidigers Dr. Goschler, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 15. Juli 2003, GZ 15 Hv 47/03a-8, verletzt in dem Sabine D***** betreffenden Strafausspruch Paragraphen 127, sowie 31 Absatz eins, zweiter Satz und 40 StGB.

Dieses im Übrigen unberührt bleibende Urteil wird in diesem Strafausspruch (einschließlich des gemäß Paragraph 50, StGB gefassten Beschlusses) aufgehoben und dem Landesgericht Steyr im Umfang der Aufhebung die Strafneubemessung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit dem gemäß Paragraphen 458, Absatz 3, 488, Ziffer 7, StPO in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 15. Juli 2003, GZ 15 Hv 47/03a-8, wurden Carmen G***** und Sabine D***** jeweils des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB schuldig erkannt. Das Erstgericht verhängte über Sabine D***** unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die am 29. April 2003 in Rechtskraft erwachsene Vorverurteilung der Genannten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 2 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) durch das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems vom 25. April 2003, GZ 1 U 76/03v-5, eine Zusatzstrafe. Unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB wurde diese mit einer (für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) fünfmonatigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 2 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bemessen und gemäß Paragraph 50, StGB Bewährungshilfe angeordnet. Vom Widerruf gewährter bedingter Strafnachsicht zu zwei früheren Verurteilung der Sabine D***** wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das angeführte Urteil des Landesgerichtes Steyr im Sabine D***** betreffenden Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil er zu deren Nachteil gegen die Bestimmungen der Paragraphen 127, sowie 31 Absatz eins, zweiter Satz, 40 StGB verstößt.

Kommt nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz (und Absatz 2,) StGB eine Zusatzstrafe in Betracht, so sind gemäß Absatz eins, zweiter und dritter Satz für die neu abzuurteilende(n) Tat(en) zwei (zusätzliche) Grenzen des Strafrahmens zu beachten:

Zum einen darf das (gemäß Paragraphen 28 bis 30 zu bildende) Höchststrafmaß für die nun abzuurteilenden Taten, isoliert betrachtet, nicht überschritten werden (zweiter Satz), zum anderen stellt das Höchststrafmaß, das bei gemeinsamer Aburteilung nach den Regeln der Paragraphen 28 bis 30 StGB gegolten hätte, eine weitere Obergrenze dar vergleiche Ratz, WK2 Paragraph 31, Rz 8).

Paragraph 127, StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor.

Das Ausmaß der sich aus der bedingt nachgesehenen fünfmonatigen Freiheitsstrafe und der nach Paragraph 19, Absatz 3, StGB errechneten Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen ergebenden Gesamtsanktion im Urteil des Landesgerichtes Steyr, das überdies gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf die einer 25-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe entsprechende, vom Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zu GZ 1 U 76/03v-5 verhängte Geldstrafe Bedacht nimmt, übersteigt - zum Nachteil der Verurteilten - den im Paragraph 127, StGB normierten Strafrahmen, der gegenständlich auch die absolute Obergrenze einer gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zu bemessenden Zusatzstrafe darstellt.

Demgemäß war der Strafausspruch samt Anordnung der Bewährungshilfe aufzuheben und die neue Entscheidung (diese unter Beachtung des Verschlechterungsverbots) aufzutragen.

Anmerkung

E70942 15Os126.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00126.03.0925.000

Dokumentnummer

JJT_20030925_OGH0002_0150OS00126_0300000_000