Der eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe behauptenden Mängelrüge (Z 5) ist zunächst allgemein zu erwidern, dass ein Urteil nur dann iSd Z 5 unvollständig ist, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse unberücksichtigt ließ. Dabei gilt das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Zusammenfassungen sind daher nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten. Es bedarf keiner Erörterung des vollständigen Inhalts sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtlicher Verfahrensergebnisse und Untersuchung darauf, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421, 428).Der eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe behauptenden Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zunächst allgemein zu erwidern, dass ein Urteil nur dann iSd Ziffer 5, unvollständig ist, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse unberücksichtigt ließ. Dabei gilt das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Zusammenfassungen sind daher nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten. Es bedarf keiner Erörterung des vollständigen Inhalts sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtlicher Verfahrensergebnisse und Untersuchung darauf, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421, 428).
Die Antwort des Sachverständigen T***** (auf eine Frage des Verteidigers), er könne nicht ausschließen, dass die Beschädigungen am vom Beschwerdeführer gelenkten PKW auch im Unfallszeitpunkt entstanden sein können, bedurfte schon deshalb keiner besonderen Erörterung im Urteil, als dieses Detail nichts an der vom Experten aus dem gesamten Befund – insbesondere dem Beschädigungsbild am PKW Mercedes und dem Fehlen einer Beschädigung des PKW Opel Corsa – gezogenen Schlussfolgerung zu ändern imstande war, wonach die Beschädigungen nicht bei dem von den Angeklagten behaupteten Unfall, sondern auf andere Art entstanden sein müssen.
Die Aussage des Zeugen Dr. Sch***** wurde in die Überlegungen des Erstgerichts mit einbezogen (US 7, 29), wobei es keiner besonderen Erwähnung der allgemein gehaltenen Aussagepassage bedurfte, es sei nicht außergewöhnlich, dass Unfallsberichte zweier Unfallskontrahenten voneinander abweichen, weil sich hieraus – der Beschwerde zuwider – keine tauglichen Schlüsse für den konkreten Fall ableiten lassen.
Die Behauptungen des Angeklagten St***** über die Wetterverhältnisse zum Zeitpunkt des angeblichen Unfalls haben die Tatrichter keineswegs mit Stillschweigen übergangen (US 17).
Welches Beweisergebnis zum Thema, "dass der Halter des Fahrzeugs darauf bestand, dass der Schaden wieder gutgemacht wird / repariert wird" übergangen worden sei, vermag die Beschwerde nicht darzutun. Schließlich vernachlässigt sie mit der Behauptung, die (nicht näher konkretisierte) "Aussage der Beteiligten", dass "das Fahrzeug vor dem Unfall auf der Brennerstraße in einem Tip-Top-Zustand und vollkommen repariert war", hätte einer Erörterung bedurft, die Urteilsausführungen, denen zufolge dieser Unfall gar nicht stattgefunden hat (US 13), wobei die Tatrichter die Verantwortungen des Beschwerdeführers und des Angeklagten St***** hiezu als widerlegt angesehen haben (US 27).
Die "zur Sicherheit" erhobene Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge und der Behauptung, die erstgerichtliche Würdigung der Nichtaufnahme des behaupteten Unfalls durch die Sicherheitsbehörde und des Fehlens von Unfallszeugen als gegen den Beschwerdeführer sprechende Indizien sei "fragwürdig", keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erzeugen.Die "zur Sicherheit" erhobene Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge und der Behauptung, die erstgerichtliche Würdigung der Nichtaufnahme des behaupteten Unfalls durch die Sicherheitsbehörde und des Fehlens von Unfallszeugen als gegen den Beschwerdeführer sprechende Indizien sei "fragwürdig", keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erzeugen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.