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Entscheidung 15 Os 126/04×

Entscheidung 15 Os 126/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os126/04

Entscheidungsdatum

18.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Novica St***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Vojkan B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. Juni 2004, GZ 24 Hv 67/03x-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Novica St***** und der Susanna B***** enthält, wurde Vojkan B***** des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit Novica St***** im März 2002 in Innsbruck oder an einem anderen Ort mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der Uniqa-Versicherung durch Ausfüllen eines unrichtigen Unfallsberichts, wonach Novica St***** als Lenker eines Mietwagens am 24. März 2002 durch eine Kollision mit einem von Vojkan B***** gelenkten PKW einen haftpflichtigen Schaden in der Höhe von 3.383,96 Euro verursacht habe, und Meldung dieses fingierten Schadensfalls unter Verwendung des falschen Unfallsberichts bei der Versicherung zur Auszahlung einer Versicherungsleistung zu verleiten versucht, wodurch die Uniqa-Versicherung in einem 2.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vojkan B*****; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe behauptenden Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zunächst allgemein zu erwidern, dass ein Urteil nur dann iSd Ziffer 5, unvollständig ist, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse unberücksichtigt ließ. Dabei gilt das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Zusammenfassungen sind daher nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten. Es bedarf keiner Erörterung des vollständigen Inhalts sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtlicher Verfahrensergebnisse und Untersuchung darauf, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421, 428).

Die Antwort des Sachverständigen T***** (auf eine Frage des Verteidigers), er könne nicht ausschließen, dass die Beschädigungen am vom Beschwerdeführer gelenkten PKW auch im Unfallszeitpunkt entstanden sein können, bedurfte schon deshalb keiner besonderen Erörterung im Urteil, als dieses Detail nichts an der vom Experten aus dem gesamten Befund – insbesondere dem Beschädigungsbild am PKW Mercedes und dem Fehlen einer Beschädigung des PKW Opel Corsa – gezogenen Schlussfolgerung zu ändern imstande war, wonach die Beschädigungen nicht bei dem von den Angeklagten behaupteten Unfall, sondern auf andere Art entstanden sein müssen.

Die Aussage des Zeugen Dr. Sch***** wurde in die Überlegungen des Erstgerichts mit einbezogen (US 7, 29), wobei es keiner besonderen Erwähnung der allgemein gehaltenen Aussagepassage bedurfte, es sei nicht außergewöhnlich, dass Unfallsberichte zweier Unfallskontrahenten voneinander abweichen, weil sich hieraus – der Beschwerde zuwider – keine tauglichen Schlüsse für den konkreten Fall ableiten lassen.

Die Behauptungen des Angeklagten St***** über die Wetterverhältnisse zum Zeitpunkt des angeblichen Unfalls haben die Tatrichter keineswegs mit Stillschweigen übergangen (US 17).

Welches Beweisergebnis zum Thema, "dass der Halter des Fahrzeugs darauf bestand, dass der Schaden wieder gutgemacht wird / repariert wird" übergangen worden sei, vermag die Beschwerde nicht darzutun. Schließlich vernachlässigt sie mit der Behauptung, die (nicht näher konkretisierte) "Aussage der Beteiligten", dass "das Fahrzeug vor dem Unfall auf der Brennerstraße in einem Tip-Top-Zustand und vollkommen repariert war", hätte einer Erörterung bedurft, die Urteilsausführungen, denen zufolge dieser Unfall gar nicht stattgefunden hat (US 13), wobei die Tatrichter die Verantwortungen des Beschwerdeführers und des Angeklagten St***** hiezu als widerlegt angesehen haben (US 27).

Die "zur Sicherheit" erhobene Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge und der Behauptung, die erstgerichtliche Würdigung der Nichtaufnahme des behaupteten Unfalls durch die Sicherheitsbehörde und des Fehlens von Unfallszeugen als gegen den Beschwerdeführer sprechende Indizien sei "fragwürdig", keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erzeugen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E75440 15Os126.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00126.04.1118.000

Dokumentnummer

JJT_20041118_OGH0002_0150OS00126_0400000_000