Entscheidung 15 Os 126/05a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.12.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Uros R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 8. September 2005, GZ 601 Hv 8/05k-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Uros R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 8. September 2005, GZ 601 Hv 8/05k-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Uros R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Uros R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 18. November 2004 in Höflein an der Donau fremde bewegliche Sachen „in einem nicht mehr feststellbaren, jedenfalls unter 3.000 Euro liegenden Gesamtwert" nachangeführten Verfügungsberechtigten durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, wobei er die Einbruchsdiebstähle in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
a) weggenommen, nämlich Werner A*****Bargeld, Schmuck, eine Lederjacke und ein Handy in nicht mehr feststellbarem Wert, indem er das nicht fixierte Gitter des Lichtschachts des Kellerfensters entfernte und dieses sodann mittels eines Schraubendrehers aufbrach,
b) wegzunehmen versucht, nämlich Eleonore S*****, „indem er die Abdeckung des Kellerfensters entfernte, jedoch keine stehlenswerten Sachen vorfand."
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Feststellungen über die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer begründete das Erstgericht entgegen der Mängelrüge (Z 5) unter Bedachtnahme auf den Verbleib der Beute (siehe US 9) zum einen mit den Ergebnissen der kriminaltechnischen Untersuchung des beim Angeklagten kurz nach der Tatzeit sichergestellten Einbruchswerkzeuges. Dabei ergaben sich „eindeutige Übereinstimmungen" (US 13) mit den am Tatort zu Punkt a) des Schuldspruchs gefundenen Spuren (S 277/I = Blg ./I; S 15 ff/II). Die Feststellungen zum Schuldspruch Punkt b) stützen die Tatrichter - neben anderen, in der Beschwerde übergangenen Erwägungen (US 8 ff) - auf die Angaben der Zeugin Eleonore S***** über das Wiedererkennen den Angeklagten kennzeichnender Merkmale auf einem kurz nach der Tat im Anschluss an die Festnahme angefertigten polizeilichen Lichtbild (US 13; S 33/I, 455 f/II). Die Erörterung dieser belastenden Angaben im Urteil lässt keinen der geltend gemachten Begründungsmängel erkennen. Von undeutlichen oder einander widersprechenden Feststellungen (Z 5 erster und dritter Fall) kann ebenso wenig die Rede sein wie von einem mit dem Einwand nur offenbar unzureichender Gründe geltend gemachten Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätzen (Z 5 vierter Fall). Die Beschwerde weckt auch keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Feststellungen über die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer begründete das Erstgericht entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) unter Bedachtnahme auf den Verbleib der Beute (siehe US 9) zum einen mit den Ergebnissen der kriminaltechnischen Untersuchung des beim Angeklagten kurz nach der Tatzeit sichergestellten Einbruchswerkzeuges. Dabei ergaben sich „eindeutige Übereinstimmungen" (US 13) mit den am Tatort zu Punkt a) des Schuldspruchs gefundenen Spuren (S 277/I = Blg ./I; S 15 ff/II). Die Feststellungen zum Schuldspruch Punkt b) stützen die Tatrichter - neben anderen, in der Beschwerde übergangenen Erwägungen (US 8 ff) - auf die Angaben der Zeugin Eleonore S***** über das Wiedererkennen den Angeklagten kennzeichnender Merkmale auf einem kurz nach der Tat im Anschluss an die Festnahme angefertigten polizeilichen Lichtbild (US 13; S 33/I, 455 f/II). Die Erörterung dieser belastenden Angaben im Urteil lässt keinen der geltend gemachten Begründungsmängel erkennen. Von undeutlichen oder einander widersprechenden Feststellungen (Ziffer 5, erster und dritter Fall) kann ebenso wenig die Rede sein wie von einem mit dem Einwand nur offenbar unzureichender Gründe geltend gemachten Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätzen (Ziffer 5, vierter Fall). Die Beschwerde weckt auch keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E79550
15Os126.05a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00126.05A.1215.000
Dokumentnummer
JJT_20051215_OGH0002_0150OS00126_05A0000_000