Entscheidung 15 Os 126/17v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer über die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 23. August 2017, AZ 9 Bs 285/17f, erhobene Beschwerde des Johann K***** nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des Johann K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. Juni 2017, GZ 74 Bl 40/17v-2, mit welchem dem Genannten gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen wurde, zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des Johann K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. Juni 2017, GZ 74 Bl 40/17v-2, mit welchem dem Genannten gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen wurde, zurück.
Seine (der Sache nach) dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Seine (der Sache nach) dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00126.17V.1024.000
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2017
Dokumentnummer
JJT_20171024_OGH0002_0150OS00126_17V0000_000