Entscheidung 15 Os 126/18w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ahmed I***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 4. Juni 2018, GZ 22 Hv 19/18m-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ahmed I***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 4. Juni 2018, GZ 22 Hv 19/18m-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmed I***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmed I***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er in L***** seine Lebensgefährtin K***** N*****
A) am 22. November 2017 durch Versetzen von mehreren Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht und durch Würgen in Form von Hämatomen am Hals und am linken Ohr am Körper verletzt;
B) am 4. Dezember 2017 mit Gewalt zur Duldung und Vornahme des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlung genötigt, indem er sie auf eine Couch stieß, sie auszog und, während er sie an den Haaren packte und zerrte, mit seinem Penis anal penetrierte, sie zu Boden drückte und anschrie, sie solle weitermachen, zur Durchführung eines Oralverkehrs, sowie sie packte und nach vorne drückte und mit seinem Penis vaginal penetrierte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die vom Schöffengericht vorgenommene Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen des Täters ist rechtsstaatlich zulässig, bei einem leugnenden Angeklagten in der Regel auch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist die vom Schöffengericht vorgenommene Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen des Täters ist rechtsstaatlich zulässig, bei einem leugnenden Angeklagten in der Regel auch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00126.18W.1121.000
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018
Dokumentnummer
JJT_20181121_OGH0002_0150OS00126_18W0000_000