Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In den Rechtsrügen wendet er sich primär gegen die Einbruchsqualifikation der Versuchstat und strebt sekundär die rechtliche Beurteilung des ihm angelasteten Tatverhaltens als versuchte Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB an, die zufolge fehlender Ermächtigung des Verletzten nicht verfolgbar sei.In den Rechtsrügen wendet er sich primär gegen die Einbruchsqualifikation der Versuchstat und strebt sekundär die rechtliche Beurteilung des ihm angelasteten Tatverhaltens als versuchte Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB an, die zufolge fehlender Ermächtigung des Verletzten nicht verfolgbar sei.
Die Rechtsrügen sind unbegründet.
Den Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes zufolge hatte der Mittäter D* den zum Eindringen in das Gasthaus des Karl G* verwendeten Schlüssel eine Woche vor der Tat (ohne diesbezügliche Befugnis) von der Eingangstür abgezogen und mitgenommen. Somit war der Schlüssel widerrechtlich erlangt. Sein Gebrauch zum Eintritt in das Gasthaus entsprach demnach in objektiver Hinsicht dem in § 129 Z 1 StGB umschriebenen Qualifikationsmerkmal des Eindringens in ein Gebäude mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel. Dabei handelt es sich um eine Deliktsqualifikation, für die jeder Beteiligte (§ 12 StGB) haftet, dessen Vorsatz sich auf die qualifizierenden Merkmale erstreckt (siehe dazu Leukauf-Steininger Komm3 § 7 RN 6 und 29). Im Gegensatz zu der von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Annahme der in Rede stehenden Qualifikation im Fall der Mittäterschaft nicht auf jenen Mittäter beschränkt, der den Schlüssel widerrechtlich an sich gebracht hat. Schon deswegen ist die Argumentation des Angeklagten, nicht er, sondern Zvezdan D* habe den verwendeten Schlüssel widerrechtlich erlangt, sodaß er nicht für die genannte Qualifikation einzustehen habe (Z 10) und daher die Tat in bezug auf seine Person einer Subsumtion als versuchte Entwendung zugänglich sei (Z 9 lit b), nicht zielführend. Zudem käme – unbeschadet der Frage der Einbruchsqualifikation – dem Beschwerdestandpunkt zuwider eine Subsumtion des festgestellten Sachverhalts als Vergehen der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB keinesfalls in Betracht. Der Angeklagte verkennt nämlich bei seinen diesbezüglichen Rechtsausführungen zum Tatmotiv der Not, daß insoweit nur ein Streben nach unbedingt lebensnotwendigen Bedarfsgegenständen (Leukauf-Steininger Komm3 § 141 RN 11) privilegiert wird. Davon kann aber vorliegend keine Rede sein, weil es den Tätern um die Erlangung von Grillutensilien zwecks Teilnahme an einer Party und nicht um die Deckung eines Elementarbedürfnisses ging.Den Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes zufolge hatte der Mittäter D* den zum Eindringen in das Gasthaus des Karl G* verwendeten Schlüssel eine Woche vor der Tat (ohne diesbezügliche Befugnis) von der Eingangstür abgezogen und mitgenommen. Somit war der Schlüssel widerrechtlich erlangt. Sein Gebrauch zum Eintritt in das Gasthaus entsprach demnach in objektiver Hinsicht dem in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB umschriebenen Qualifikationsmerkmal des Eindringens in ein Gebäude mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel. Dabei handelt es sich um eine Deliktsqualifikation, für die jeder Beteiligte (Paragraph 12, StGB) haftet, dessen Vorsatz sich auf die qualifizierenden Merkmale erstreckt (siehe dazu Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 7, RN 6 und 29). Im Gegensatz zu der von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Annahme der in Rede stehenden Qualifikation im Fall der Mittäterschaft nicht auf jenen Mittäter beschränkt, der den Schlüssel widerrechtlich an sich gebracht hat. Schon deswegen ist die Argumentation des Angeklagten, nicht er, sondern Zvezdan D* habe den verwendeten Schlüssel widerrechtlich erlangt, sodaß er nicht für die genannte Qualifikation einzustehen habe (Ziffer 10,) und daher die Tat in bezug auf seine Person einer Subsumtion als versuchte Entwendung zugänglich sei (Ziffer 9, Litera b,), nicht zielführend. Zudem käme – unbeschadet der Frage der Einbruchsqualifikation – dem Beschwerdestandpunkt zuwider eine Subsumtion des festgestellten Sachverhalts als Vergehen der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15,, 141 Absatz eins, StGB keinesfalls in Betracht. Der Angeklagte verkennt nämlich bei seinen diesbezüglichen Rechtsausführungen zum Tatmotiv der Not, daß insoweit nur ein Streben nach unbedingt lebensnotwendigen Bedarfsgegenständen (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 141, RN 11) privilegiert wird. Davon kann aber vorliegend keine Rede sein, weil es den Tätern um die Erlangung von Grillutensilien zwecks Teilnahme an einer Party und nicht um die Deckung eines Elementarbedürfnisses ging.
Insoweit war die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde demnach zu verwerfen.
Hingegen kommt der Mängelrüge (Z 5) gegen den Ausspruch über die innere Tatseite in bezug auf die Verwendung des widerrechtlich erlangten Schlüssels Berechtigung zu:Hingegen kommt der Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen den Ausspruch über die innere Tatseite in bezug auf die Verwendung des widerrechtlich erlangten Schlüssels Berechtigung zu:
Da – wie bereits im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge dargestellt – für die Annahme der Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB die bezüglichen gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen vom Tätervorsatz umfaßt sein müssen, stellt der dementsprechende Bewußtseinsinhalt des Angeklagten anläßlich der Tat eine entscheidungswesentliche Tatsache dar. Diesbezüglich traf das Erstgericht die sinngemäße Feststellung, der Angeklagte habe den Willen gehabt, mit Hilfe des entwendeten Schlüssels in das Gasthaus einzudringen und dort Gegenstände zu stehlen. Sachlich zutreffend wendet der Beschwerdeführer – der nach seiner Einlassung bei einer polizeilichen Befragung behauptete, sein Mittäter habe ihm gesagt, er habe den Schlüssel von einem Mädchen erhalten (Seite 73, 75) – gegen die Urteilsannahme über seinen den verwendeten Schlüssel betreffenden Bewußtseinsinhalt ein, daß sie weder durch den Hinweis auf die als Feststellungsgrundlage bezeichneten Verfahrensergebnisse, noch durch die auf den Nachweis des festgestellten Diebstahlswillens abzielenden Beweiswürdigungserwägungen des Erstgerichtes zulänglich begründet wurde. Gleiches gilt im übrigen für die weitere Urteilsfeststellung, wonach der Mittäter D* gegenüber dem Angeklagten von einem "Nachschlüssel" gesprochen habe.Da – wie bereits im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge dargestellt – für die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB die bezüglichen gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen vom Tätervorsatz umfaßt sein müssen, stellt der dementsprechende Bewußtseinsinhalt des Angeklagten anläßlich der Tat eine entscheidungswesentliche Tatsache dar. Diesbezüglich traf das Erstgericht die sinngemäße Feststellung, der Angeklagte habe den Willen gehabt, mit Hilfe des entwendeten Schlüssels in das Gasthaus einzudringen und dort Gegenstände zu stehlen. Sachlich zutreffend wendet der Beschwerdeführer – der nach seiner Einlassung bei einer polizeilichen Befragung behauptete, sein Mittäter habe ihm gesagt, er habe den Schlüssel von einem Mädchen erhalten (Seite 73, 75) – gegen die Urteilsannahme über seinen den verwendeten Schlüssel betreffenden Bewußtseinsinhalt ein, daß sie weder durch den Hinweis auf die als Feststellungsgrundlage bezeichneten Verfahrensergebnisse, noch durch die auf den Nachweis des festgestellten Diebstahlswillens abzielenden Beweiswürdigungserwägungen des Erstgerichtes zulänglich begründet wurde. Gleiches gilt im übrigen für die weitere Urteilsfeststellung, wonach der Mittäter D* gegenüber dem Angeklagten von einem "Nachschlüssel" gesprochen habe.
Der Ausspruch über einen entscheidungswesentlichen Umstand ist demnach offenbar unzureichend begründet in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, weshalb das Ersturteil im davon betroffenen Umfang (nämlich in Ansehung der Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB) aufzuheben und insoweit die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen war.Der Ausspruch über einen entscheidungswesentlichen Umstand ist demnach offenbar unzureichend begründet in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weshalb das Ersturteil im davon betroffenen Umfang (nämlich in Ansehung der Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB) aufzuheben und insoweit die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen war.
Da die Nichtigkeitsbeschwerde nur teilweise berechtigt, im übrigen aber zu verwerfen ist, ist dem Angeklagten gemäß § 390a StPO auch der Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.Da die Nichtigkeitsbeschwerde nur teilweise berechtigt, im übrigen aber zu verwerfen ist, ist dem Angeklagten gemäß Paragraph 390 a, StPO auch der Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.