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Entscheidung 15 Os 126/92×

Entscheidung 15 Os 126/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os126/92 (15Os127/92)

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Hager und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther Alfred S* wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 9. Juli 1992, GZ 27 Vr 1307/92-14, sowie über dessen Beschwerde gegen den damit verbundenen Beschluß gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Kressbach, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, der Angeklagte habe den versuchten Diebstahl durch Nachsperre mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, sohin durch Einbruch begangen, in der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung der Tat nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB und somit als Verbrechen sowie im Strafausspruch und ferner der (mit dem Strafausspruch untrennbar verbundene) gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ergangene Widerrufsbeschluß aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther Alfred S* des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 17. Juni 1992 in Linz gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Zvezdan D* fremde bewegliche Sachen unbekannten Wertes dem Karl G* durch Nachsperre mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, sohin durch Einbruch, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es infolge Betretung auf frischer Tat beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

In den Rechtsrügen wendet er sich primär gegen die Einbruchsqualifikation der Versuchstat und strebt sekundär die rechtliche Beurteilung des ihm angelasteten Tatverhaltens als versuchte Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB an, die zufolge fehlender Ermächtigung des Verletzten nicht verfolgbar sei.

Die Rechtsrügen sind unbegründet.

Den Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes zufolge hatte der Mittäter D* den zum Eindringen in das Gasthaus des Karl G* verwendeten Schlüssel eine Woche vor der Tat (ohne diesbezügliche Befugnis) von der Eingangstür abgezogen und mitgenommen. Somit war der Schlüssel widerrechtlich erlangt. Sein Gebrauch zum Eintritt in das Gasthaus entsprach demnach in objektiver Hinsicht dem in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB umschriebenen Qualifikationsmerkmal des Eindringens in ein Gebäude mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel. Dabei handelt es sich um eine Deliktsqualifikation, für die jeder Beteiligte (Paragraph 12, StGB) haftet, dessen Vorsatz sich auf die qualifizierenden Merkmale erstreckt (siehe dazu Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 7, RN 6 und 29). Im Gegensatz zu der von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Annahme der in Rede stehenden Qualifikation im Fall der Mittäterschaft nicht auf jenen Mittäter beschränkt, der den Schlüssel widerrechtlich an sich gebracht hat. Schon deswegen ist die Argumentation des Angeklagten, nicht er, sondern Zvezdan D* habe den verwendeten Schlüssel widerrechtlich erlangt, sodaß er nicht für die genannte Qualifikation einzustehen habe (Ziffer 10,) und daher die Tat in bezug auf seine Person einer Subsumtion als versuchte Entwendung zugänglich sei (Ziffer 9, Litera b,), nicht zielführend. Zudem käme – unbeschadet der Frage der Einbruchsqualifikation – dem Beschwerdestandpunkt zuwider eine Subsumtion des festgestellten Sachverhalts als Vergehen der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15,, 141 Absatz eins, StGB keinesfalls in Betracht. Der Angeklagte verkennt nämlich bei seinen diesbezüglichen Rechtsausführungen zum Tatmotiv der Not, daß insoweit nur ein Streben nach unbedingt lebensnotwendigen Bedarfsgegenständen (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 141, RN 11) privilegiert wird. Davon kann aber vorliegend keine Rede sein, weil es den Tätern um die Erlangung von Grillutensilien zwecks Teilnahme an einer Party und nicht um die Deckung eines Elementarbedürfnisses ging.

Insoweit war die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde demnach zu verwerfen.

Hingegen kommt der Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen den Ausspruch über die innere Tatseite in bezug auf die Verwendung des widerrechtlich erlangten Schlüssels Berechtigung zu:

Da – wie bereits im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge dargestellt – für die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB die bezüglichen gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen vom Tätervorsatz umfaßt sein müssen, stellt der dementsprechende Bewußtseinsinhalt des Angeklagten anläßlich der Tat eine entscheidungswesentliche Tatsache dar. Diesbezüglich traf das Erstgericht die sinngemäße Feststellung, der Angeklagte habe den Willen gehabt, mit Hilfe des entwendeten Schlüssels in das Gasthaus einzudringen und dort Gegenstände zu stehlen. Sachlich zutreffend wendet der Beschwerdeführer – der nach seiner Einlassung bei einer polizeilichen Befragung behauptete, sein Mittäter habe ihm gesagt, er habe den Schlüssel von einem Mädchen erhalten (Seite 73, 75) – gegen die Urteilsannahme über seinen den verwendeten Schlüssel betreffenden Bewußtseinsinhalt ein, daß sie weder durch den Hinweis auf die als Feststellungsgrundlage bezeichneten Verfahrensergebnisse, noch durch die auf den Nachweis des festgestellten Diebstahlswillens abzielenden Beweiswürdigungserwägungen des Erstgerichtes zulänglich begründet wurde. Gleiches gilt im übrigen für die weitere Urteilsfeststellung, wonach der Mittäter D* gegenüber dem Angeklagten von einem "Nachschlüssel" gesprochen habe.

Der Ausspruch über einen entscheidungswesentlichen Umstand ist demnach offenbar unzureichend begründet in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weshalb das Ersturteil im davon betroffenen Umfang (nämlich in Ansehung der Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB) aufzuheben und insoweit die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen war.

Da die Nichtigkeitsbeschwerde nur teilweise berechtigt, im übrigen aber zu verwerfen ist, ist dem Angeklagten gemäß Paragraph 390 a, StPO auch der Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Textnummer

E33286

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:E33286

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Dokumentnummer

JJT_19921126_OGH0002_0150OS00126_9200000_000

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