Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht beschäftigte sich in seiner Beweiswürdigung mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Zerrin Ö*****, wobei es insbesondere auch die Gründe in Betracht zog, die die Genannte bewogen hatten, ihre ursprünglich den Beschwerdeführer belastenden Angaben zu widerrufen (was nach dessen Verurteilung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach sich zog); es erachtete die nunmehrige, den Angeklagten wiederum wie ursprünglich belastende Deponierung der Zeugin für glaubhaft, zumal sie in Übereinstimmung mit polizeilichen Ermittlungsergebnissen steht (US 8).
Indem der Nichtigkeitswerber aus dem vom Schöffengericht ohnedies erörterten Verhalten der Zeugin erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch abzuleiten trachtet und sich auf seine leugnende Verantwortung bezieht, unternimmt er nichts anderes als einen im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Soweit er hingegen die Aussagen der Zeugen Fatma K***** und Efraim Ö***** dahin deutet, diese hätten es nicht für möglich gehalten, daß er die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, entfernt er sich vom protokollierten Inhalt dieser Aussagen in der Hauptverhandlung, in der die beiden genannten Zeugen - wie im übrigen auch vor dem Untersuchungsrichter - nichts anderes deponierten, als daß ihnen ein sexueller Mißbrauch der Tochter des Angeklagten nicht aufgefallen sei, was das Erstgericht zutreffenderweise dahin verstehen konnte, daß sie keine persönlichen Wahrnehmungen über die Tathandlungen machten; ist es doch kaum anzunehmen, daß der Angeklagte die Taten in Gegenwart dritter Personen verübt hätte.
Der Oberste Gerichtshof findet nach Prüfung der Aktenlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.
Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung fällt damit dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung fällt damit dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285, i StPO).