Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mehmet Ö***** der Verbrechen (zu I./) der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und (zu II./) des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie (zu III./) des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, 2 und 5 Z 3 und 4 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mehmet Ö***** der Verbrechen (zu römisch eins./) der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB und (zu römisch zwei./) des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie (zu römisch drei./) des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins, 2 und 5 Ziffer 3 und 4 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
I./ von Juli bis November 2000 als Betreiber der Ö***** KEG sein Vermögen verringert und die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt und geschmälert, indem er der Gesellschaft Betriebsmittel in der Höhe von 14.534,76 Euro entzog und verspielte;römisch eins./ von Juli bis November 2000 als Betreiber der Ö***** KEG sein Vermögen verringert und die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt und geschmälert, indem er der Gesellschaft Betriebsmittel in der Höhe von 14.534,76 Euro entzog und verspielte;
II./ gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere Personen durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Ausfolgung von Bargeld und Gegenständen verleitet, wodurch diese in einem insgesamt 2.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden, und zwarrömisch zwei./ gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere Personen durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Ausfolgung von Bargeld und Gegenständen verleitet, wodurch diese in einem insgesamt 2.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden, und zwar
1./ am 21. Juli 2000 Chukwuka Henry O***** zur Ausfolgung von Hard- und Software im Wert von 5.015,87 Euro,
2./ am 9. und 16. Juli 2001 Daniela P***** in zwei Angriffen zur Ausfolgung von insgesamt 5.813,83 Euro,
3./ am 30. September 2001 Dr. Mikael N***** zur Ausfolgung von 763,04 Euro,
4./ im Juli und September 2000 Mag. Muna E***** zur Ausfolgung von insgesamt 1.417,12 Euro;
III./ als persönlich haftender Gesellschafter der Ö***** KEG durch übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand in Form von monatlichen Entnahmen von 20.000 Euro sowie durch die Unterlassung der Führung von Geschäftsbüchern oder geschäftlichen Aufzeichnungen, sodass ihm ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde, und durch Unterlassung sonstiger Kontrollmaßnahmen, die ihm einen Überblick verschafft hätten,römisch drei./ als persönlich haftender Gesellschafter der Ö***** KEG durch übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand in Form von monatlichen Entnahmen von 20.000 Euro sowie durch die Unterlassung der Führung von Geschäftsbüchern oder geschäftlichen Aufzeichnungen, sodass ihm ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde, und durch Unterlassung sonstiger Kontrollmaßnahmen, die ihm einen Überblick verschafft hätten,
a./ von Juli bis August 2000 grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt,
b./ von August bis November 2000 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger vereitelt und geschmälert.
Dagegen richtet sich die - den Schuldspruch zu III./ unbekämpft lassende - auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die - den Schuldspruch zu römisch drei./ unbekämpft lassende - auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.