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Entscheidung 15 Os 127/02×

Entscheidung 15 Os 127/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os127/02

Entscheidungsdatum

28.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mehmet Ö***** wegen des Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. August 2002, GZ 12e E römisch fünf r 10285/00-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mehmet Ö***** der Verbrechen (zu römisch eins./) der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB und (zu römisch zwei./) des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie (zu römisch drei./) des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins, 2 und 5 Ziffer 3 und 4 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

römisch eins./ von Juli bis November 2000 als Betreiber der Ö***** KEG sein Vermögen verringert und die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt und geschmälert, indem er der Gesellschaft Betriebsmittel in der Höhe von 14.534,76 Euro entzog und verspielte;

römisch zwei./ gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere Personen durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Ausfolgung von Bargeld und Gegenständen verleitet, wodurch diese in einem insgesamt 2.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden, und zwar

1./ am 21. Juli 2000 Chukwuka Henry O***** zur Ausfolgung von Hard- und Software im Wert von 5.015,87 Euro,

2./ am 9. und 16. Juli 2001 Daniela P***** in zwei Angriffen zur Ausfolgung von insgesamt 5.813,83 Euro,

3./ am 30. September 2001 Dr. Mikael N***** zur Ausfolgung von 763,04 Euro,

4./ im Juli und September 2000 Mag. Muna E***** zur Ausfolgung von insgesamt 1.417,12 Euro;

römisch drei./ als persönlich haftender Gesellschafter der Ö***** KEG durch übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand in Form von monatlichen Entnahmen von 20.000 Euro sowie durch die Unterlassung der Führung von Geschäftsbüchern oder geschäftlichen Aufzeichnungen, sodass ihm ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde, und durch Unterlassung sonstiger Kontrollmaßnahmen, die ihm einen Überblick verschafft hätten,

a./ von Juli bis August 2000 grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt,

b./ von August bis November 2000 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger vereitelt und geschmälert.

Dagegen richtet sich die - den Schuldspruch zu römisch drei./ unbekämpft lassende - auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zur Faktengruppe römisch zwei./ eine unzureichende Begründung der Feststellungen, dass der Angeklagte (gemeint: zu Beginn der Tathandlungen im Juli 2000) vermögenslos war. Das Erstgericht habe dabei dessen Verantwortung vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, er habe verschiedene Geldbeträge zur Investition in das angemietete Geschäftslokal zur Verfügung gehabt, nicht berücksichtigt.

Dem zuwider haben die Tatrichter die Depositionen des Angeklagten nicht unerörtert gelassen, sondern insgesamt als widerlegt angesehen (US 10 f). Sie waren aber auch nicht verhalten, sich mit den in der Beschwerde zitierten Angaben detailliert auseinander zu setzen, weil sich diese auf den Zeitraum vor den Taten beziehen und somit keinen entscheidenden Umstand betreffen, während der Angeklagte - was die Beschwerde jedoch verschweigt - zugestanden hat, im Tatzeitraum vermögenslos gewesen zu sein (S 141/I, 489/I).

Einer Erörterung der Angaben der Zeugin Mag. Brigitte W***** über wirtschaftliche Prognosen zum Geschäftsbetrieb bedurfte es schon deshalb nicht, weil die Möglichkeit positiven Wirtschaftens im Urteil ohnedies festgestellt wurde (US 10), das Erstgericht aber davon ausging, dass der Angeklagte die herausgelockten Gelder nicht dem Geschäftsbetrieb zugeführt, sondern im Casino verspielt hat. Mit der Behauptung, das Schöffengericht hätte bei seinen Annahmen zur subjektiven Tatseite bestimmte (einzeln bezeichnete) für den Angeklagten sprechende Umstände berücksichtigen müssen, wird mangels Aufzeigens entsprechender (allenfalls unerörtert gebliebener) Beweisergebnisse keine Unvollständigkeit iSd Ziffer 5, dargetan, sondern lediglich die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.

Soweit sich die Mängelrüge auf unerörtert gebliebene Angaben der Zeugin Daniela P***** zu ihren Wahrnehmungen über Telefonate des Angeklagten bezieht, vermag sie nicht darzutun, warum diese Einfluss auf die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hätten ausüben können. Die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten ist nach den Urteilsfeststellungen - der Beschwerde zuwider - nicht erst 2002, sondern bereits im August 2000, somit schon rund elf Monate vor den Darlehensgewährungen zu römisch zwei./2./ eingetreten; demgemäß standen diese - entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen - auch nicht in Zusammenhang mit der Unternehmensgründung des Angeklagten. Ohne entscheidende Bedeutung ist der - ersichtlich auf die Zeugenaussage der Mag. Muna E***** gestützte (US 10 in Verbindung mit S 71/II) - Tatzeitpunkt (September 2000) hinsichtlich des zweiten Darlehensteils zu römisch zwei./4./, sodass das Unterbleiben einer Erörterung der abweichenden Aussage der Zeugin (S 69/I: Juli 2000) nicht schadet. Die - ungeachtet der in der Einleitung der Nichtigkeitsbeschwerde aufgestellten Behauptung, das Urteil bekämpfe nur das Faktum römisch zwei./ - den Schuldspruch zu römisch eins./ betreffende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Verbrechens der betrügerischen Krida (US 10) bestreitet und es somit unterlässt, die tatsächlichen Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E67712 15Os127.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00127.02.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20021128_OGH0002_0150OS00127_0200000_000