Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ljubisa T***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Mai 2004, GZ 072 Hv 23/04k-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ljubisa T***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Mai 2004, GZ 072 Hv 23/04k-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ljubisa T***** des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ljubisa T***** des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er am 24. Dezember 2003 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Goran D***** dadurch versucht, dem Jerry A***** eine schwere Körperverletzung absichtlich (US 7, 11 f) zuzufügen, dass er ihm mehrfach Faustschläge versetzte, auf den am Boden Liegenden mit den Füßen eintrat und ihn sodann auf die Gleise der U-Bahn-Linie U 1, Station Reumannplatz, warf, wodurch der Genannte eine Schädelprellung mit Nasenbluten, eine minimale Rissquetschwunde an der Unterlippe, eine Prellung des rechten Mittelhandknochens, eine Prellung der linken Hand mit einer Schürfung sowie eine Prellung und Schürfung am rechten Knie und weiteres einen minimalen Verlust der Schneidekante des linken unteren ersten Schneidezahnes erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Mit den vorgebrachten Einwänden negiert der Angeklagte die im Urteil zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen, wonach es ihm bei den - oben genannten - Tätlichkeiten gegen das Opfer darauf ankam, diesem eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 7). Solcherart wird kein Fehler bei der rechtlichen Beurteilung des konstatierten Sachverhaltes aufgezeigt. Dies wäre jedoch beim genannten Nichtigkeitsgrund erforderlich. Denn Gegenstand der Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581; Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 9a E 5 mwN).Mit den vorgebrachten Einwänden negiert der Angeklagte die im Urteil zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen, wonach es ihm bei den - oben genannten - Tätlichkeiten gegen das Opfer darauf ankam, diesem eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 7). Solcherart wird kein Fehler bei der rechtlichen Beurteilung des konstatierten Sachverhaltes aufgezeigt. Dies wäre jedoch beim genannten Nichtigkeitsgrund erforderlich. Denn Gegenstand der Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581; Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5 mwN).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers, in der zu Unrecht jede Notwendigkeit inhaltlicher Argumentation bestritten wird (s aber 13 Os 151/03), bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers, in der zu Unrecht jede Notwendigkeit inhaltlicher Argumentation bestritten wird (s aber 13 Os 151/03), bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00127.04.1118.000
Dokumentnummer
JJT_20041118_OGH0002_0150OS00127_0400000_000