Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte die (den Angeklagten entlasteten) Aussage des Zeugen Johannes W***** in der Hauptverhandlung und nicht diejenige (den Angeklagten belastende) vor den Zollbehörden seinen Erwägungen zugrunde legen müssen, auch die Telefonkontakte mit W***** könnten nicht als Nachweis im Sinne der Anklage angesehen werden, unter eigenständiger Wertung dem Angeklagten für seinen Standpunkt günstig scheinender selektiv hervorgehobener Beweisergebnisse die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen. Damit vermag die Beschwerde, ebensowenig wie mit dem Einwand, im Hinblick auf die vom Angeklagten mit dem Leihwagen zurückgelegten 2.150 Kilometer wäre die behauptete Fahrt nach Holland samt den anfallenden Nebenstrecken nicht zu bewältigen gewesen, keine sich aus den Akten ergebenden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Insoweit die Beschwerde behauptet, es finde sich „keine nachvollziehbare Begründung in der angeführten Entscheidung, warum den Zeugenaussagen nicht zu folgen war" (inhaltlich Z 5), lässt sie die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Sachverhaltes vermissen, der den Prüfungskriterien eines ebenso bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte die (den Angeklagten entlasteten) Aussage des Zeugen Johannes W***** in der Hauptverhandlung und nicht diejenige (den Angeklagten belastende) vor den Zollbehörden seinen Erwägungen zugrunde legen müssen, auch die Telefonkontakte mit W***** könnten nicht als Nachweis im Sinne der Anklage angesehen werden, unter eigenständiger Wertung dem Angeklagten für seinen Standpunkt günstig scheinender selektiv hervorgehobener Beweisergebnisse die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen. Damit vermag die Beschwerde, ebensowenig wie mit dem Einwand, im Hinblick auf die vom Angeklagten mit dem Leihwagen zurückgelegten 2.150 Kilometer wäre die behauptete Fahrt nach Holland samt den anfallenden Nebenstrecken nicht zu bewältigen gewesen, keine sich aus den Akten ergebenden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Insoweit die Beschwerde behauptet, es finde sich „keine nachvollziehbare Begründung in der angeführten Entscheidung, warum den Zeugenaussagen nicht zu folgen war" (inhaltlich Ziffer 5,), lässt sie die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Sachverhaltes vermissen, der den Prüfungskriterien eines ebenso bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) orientiert sich mit der Behauptung, der Verurteilung des Angeklagten zu Faktum 2 des Urteilsspruchs betreffend den Deliktszeitraum 1999 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2002 stehe das Verfolgungshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen, weil er mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Dezember 2003, AZ 21 Hv 183/02, bereits wegen der Weitergabe von Suchtmitteln an namentlich nicht genannte Abnehmer in dem genannten Zeitraum gemäß § 28 Abs 2 SMG verurteilt worden sei, zum einen nicht an dem gesamten Urteilssubstrat, wonach der Angeklagte dem abgesondert verfolgten Johannes W***** (zu Faktum 2) 5 g Kokain im Frühjahr 2004 überlassen (US 2, 5 und 9) und den abgesondert verfolgten Nina D***** und Marco G***** 29 lines Kokain unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Zum anderen legt sie, indem sie das oben bezeichnete Urteil lediglich pauschal anspricht, nicht dar, auf Grund welchen nicht durch Feststellungen geklärten, aber indizierten Sachverhaltes eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses einen Ausnahmesatz bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (WK-StPO § 281 Rz 600). Dies wäre aber im Hinblick auf den Urteilsinhalt zum AZ 21 Hv 183/02 des Landesgerichtes Linz, wonach von einer entgeltlichen Zurverfügungstellung des Kokains (durch Verkauf) und die gegenständliche Verurteilung, wo unter Faktum 2 von einer untentgeltlichen Weitergabe im genannten Zeitzeitraum ausgegangen wird, zur Einhaltung der von der Prozessordnung geforderten Voraussetzungen bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes geboten gewesen (WK-StPO § 281 Rz 584, 600). Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund (inhaltlich Z 11) eingewendet wird, „selbst wenn man davon ausginge, dass diese Tathandlungen nicht Gegenstand dieses" (gemeint 21 Hv 183/02 des Landesgerichtes Linz) "Verfahrens gewesen wären, hätte allenfalls zur seinerzeitigen Verurteilung eine Zusatzstrafe verhängt werden können", verkennt die Beschwerde, dass im Hinblick auf die auch zeitlich nach dem zitierten Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Dezember 2003 liegenden, hier abgeurteilten Taten eine Zusatzstrafe gar nicht in Betracht gekommen wäre (vgl Ratz in WK2 § 31 Rz 2).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) orientiert sich mit der Behauptung, der Verurteilung des Angeklagten zu Faktum 2 des Urteilsspruchs betreffend den Deliktszeitraum 1999 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2002 stehe das Verfolgungshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen, weil er mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Dezember 2003, AZ 21 Hv 183/02, bereits wegen der Weitergabe von Suchtmitteln an namentlich nicht genannte Abnehmer in dem genannten Zeitraum gemäß Paragraph 28, Absatz 2, SMG verurteilt worden sei, zum einen nicht an dem gesamten Urteilssubstrat, wonach der Angeklagte dem abgesondert verfolgten Johannes W***** (zu Faktum 2) 5 g Kokain im Frühjahr 2004 überlassen (US 2, 5 und 9) und den abgesondert verfolgten Nina D***** und Marco G***** 29 lines Kokain unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Zum anderen legt sie, indem sie das oben bezeichnete Urteil lediglich pauschal anspricht, nicht dar, auf Grund welchen nicht durch Feststellungen geklärten, aber indizierten Sachverhaltes eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses einen Ausnahmesatz bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (WK-StPO Paragraph 281, Rz 600). Dies wäre aber im Hinblick auf den Urteilsinhalt zum AZ 21 Hv 183/02 des Landesgerichtes Linz, wonach von einer entgeltlichen Zurverfügungstellung des Kokains (durch Verkauf) und die gegenständliche Verurteilung, wo unter Faktum 2 von einer untentgeltlichen Weitergabe im genannten Zeitzeitraum ausgegangen wird, zur Einhaltung der von der Prozessordnung geforderten Voraussetzungen bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes geboten gewesen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 584, 600). Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund (inhaltlich Ziffer 11,) eingewendet wird, „selbst wenn man davon ausginge, dass diese Tathandlungen nicht Gegenstand dieses" (gemeint 21 Hv 183/02 des Landesgerichtes Linz) "Verfahrens gewesen wären, hätte allenfalls zur seinerzeitigen Verurteilung eine Zusatzstrafe verhängt werden können", verkennt die Beschwerde, dass im Hinblick auf die auch zeitlich nach dem zitierten Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Dezember 2003 liegenden, hier abgeurteilten Taten eine Zusatzstrafe gar nicht in Betracht gekommen wäre vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, zum Teil iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, StPO.