Der Antrag ist offenbar unbegründet.
Für einen - wie hier vorliegenden - nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich solcherart um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten demgemäß alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß. Damit ist (auch) die Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art 35 Abs 1 MRK) ein Zulässigkeitskriterium für den in Rede stehenden Erneuerungsantrag. Diesem Erfordernis wird indes nur dann entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und (horizontale Erschöpfung) die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (RIS-Justiz RS0122736 [T2 und T13]; Grabenwarter, EMRK4 § 13 Rz 23 und 31).Für einen - wie hier vorliegenden - nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich solcherart um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten demgemäß alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 Absatz eins und 2 MRK sinngemäß. Damit ist (auch) die Ausschöpfung des Instanzenzugs (Artikel 35, Absatz eins, MRK) ein Zulässigkeitskriterium für den in Rede stehenden Erneuerungsantrag. Diesem Erfordernis wird indes nur dann entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und (horizontale Erschöpfung) die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (RIS-Justiz RS0122736 [T2 und T13]; Grabenwarter, EMRK4 Paragraph 13, Rz 23 und 31).
Diesen Erfordernissen genügt der vorliegende Erneuerungsantrag nicht:
Nach § 106 Abs 3 zweiter Satz StPO ist im Einspruch wegen Rechtsverletzung anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welcher Weise ihm stattzugeben sei. Im Einspruch ist daher die Verletzung in einem subjektiven Recht darzulegen und solcherart die Behauptung, in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, zu begründen (EBRV zum Strafprozessreformgesetz [BGBl I 2004/19] 25 BlgNR 22. GP 143; Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren [2005] Rz 438; Fabrizy StPO10 § 106 Rz 7). Die (erst) im Erneuerungsantrag vorgebrachte rechtswidrige Ausübung von Druck auf die beiden Zeugen, „um belastende Aussagen gegen ihn als Beschuldigten zu erwirken“, wurde - dem Standpunkt des Erneuerungswerbers, auch in seiner Änderung zur Stellungnahme der Generalprokuratur, zuwider - im Einspruch wegen Rechtsverletzung zu Punkt cc./ des Vorbringens (ON 3 S 15) gar nicht und hinsichtlich Punkt bb./ (ON 3 S 15) bloß spekulativ (und somit dem erwähnten Begründungserfordernis ebenso nicht entsprechend) behauptet. Mangels eines den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften entsprechenden Vorbringens im Instanzenzug ist daher eine horizontale Rechtswegerschöpfung nicht eingetreten.Nach Paragraph 106, Absatz 3, zweiter Satz StPO ist im Einspruch wegen Rechtsverletzung anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welcher Weise ihm stattzugeben sei. Im Einspruch ist daher die Verletzung in einem subjektiven Recht darzulegen und solcherart die Behauptung, in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, zu begründen (EBRV zum Strafprozessreformgesetz [BGBl I 2004/19] 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 143, ; Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren [2005] Rz 438; Fabrizy StPO10 Paragraph 106, Rz 7). Die (erst) im Erneuerungsantrag vorgebrachte rechtswidrige Ausübung von Druck auf die beiden Zeugen, „um belastende Aussagen gegen ihn als Beschuldigten zu erwirken“, wurde - dem Standpunkt des Erneuerungswerbers, auch in seiner Änderung zur Stellungnahme der Generalprokuratur, zuwider - im Einspruch wegen Rechtsverletzung zu Punkt cc./ des Vorbringens (ON 3 S 15) gar nicht und hinsichtlich Punkt bb./ (ON 3 S 15) bloß spekulativ (und somit dem erwähnten Begründungserfordernis ebenso nicht entsprechend) behauptet. Mangels eines den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften entsprechenden Vorbringens im Instanzenzug ist daher eine horizontale Rechtswegerschöpfung nicht eingetreten.
Im Übrigen hat - da die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter aaO § 13 Rz 13) - auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (15 Os 168/09h = RIS-Justiz RS0122737 [T17]).Im Übrigen hat - da die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter aaO Paragraph 13, Rz 13) - auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung iSd Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (15 Os 168/09h = RIS-Justiz RS0122737 [T17]).
Auch diesem Erfordernis entspricht der vorliegende Erneuerungsantrag nicht. Weshalb nämlich die bloß behauptete auf die Erwirkung belastender Aussagen gegen den Beschuldigten gerichtete Ausübung rechtswidrigen Drucks auf Zeugen per se - ohne dass (was im Antrag nicht geltend gemacht wurde) derartige Beweisergebnisse tatsächlich herbeigeführt oder im Strafverfahren verwertet worden wären (vgl zur Relevanz der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise - selbst im Fall einer Verletzung des „nemo tenetur“-Grundsatzes - für die auf das gesamte Strafverfahren bezogene Fairnessprüfung: EGMR 12. Juli 1988, Schenk gegen die Schweiz, ÖJZ 1989/1 [MRK]; 12. Mai 2000, Khan gegen das Vereinigte Königreich, ÖJZ 2001/21 [MRK[; 5. November 2002, Allan gegen das Vereinigte Königreich, ÖJZ 2004/7 [MRK]; 11. Juli 2006, Jalloh gegen Deutschland, EuGRZ 2007, 150 ff; 30. Juni 2008, Gäfgen gegen Deutschland, EuGRZ 2008, 466 ff aber auch Große Kammer, 1. Juni 2010, Nr 22978/05, Z 187; Gaede, Fairness als Teilhabe - Das Recht auf konkrete und wirksame Teilhabe durch Verteidigung gemäß Art 6 EMRK [2007], 322; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar³ Art 6 Rz 134; Grabenwarter aaO § 24 Rz 63) - bereits eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK (im Sinn einer - etwa im Fall der Ausübung behördlichen Zwangs zur Herausgabe selbstbelastender Beweismittel durch die weigerungsbedingte Sanktionsverhängung vermittelten [vgl EGMR 25. Februar 1993, Funke gegen Frankreich, ÖJZ 1993/33 {MRK}] - effektiven Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Grundrechtsträgers [vgl auch EBRV 25 BlgNR 22. GP 141 zu § 106 StPO: „… Handlung …, durch welche sich der Einspruchswerber unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt erachtet“]) bewirken soll, erklärt der Erneuerungswerber nicht.Auch diesem Erfordernis entspricht der vorliegende Erneuerungsantrag nicht. Weshalb nämlich die bloß behauptete auf die Erwirkung belastender Aussagen gegen den Beschuldigten gerichtete Ausübung rechtswidrigen Drucks auf Zeugen per se - ohne dass (was im Antrag nicht geltend gemacht wurde) derartige Beweisergebnisse tatsächlich herbeigeführt oder im Strafverfahren verwertet worden wären vergleiche zur Relevanz der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise - selbst im Fall einer Verletzung des „nemo tenetur“-Grundsatzes - für die auf das gesamte Strafverfahren bezogene Fairnessprüfung: EGMR 12. Juli 1988, Schenk gegen die Schweiz, ÖJZ 1989/1 [MRK]; 12. Mai 2000, Khan gegen das Vereinigte Königreich, ÖJZ 2001/21 [MRK[; 5. November 2002, Allan gegen das Vereinigte Königreich, ÖJZ 2004/7 [MRK]; 11. Juli 2006, Jalloh gegen Deutschland, EuGRZ 2007, 150 ff; 30. Juni 2008, Gäfgen gegen Deutschland, EuGRZ 2008, 466 ff aber auch Große Kammer, 1. Juni 2010, Nr 22978/05, Ziffer 187,; Gaede, Fairness als Teilhabe - Das Recht auf konkrete und wirksame Teilhabe durch Verteidigung gemäß Artikel 6, EMRK [2007], 322; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar³ Artikel 6, Rz 134; Grabenwarter aaO Paragraph 24, Rz 63) - bereits eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, Absatz eins, MRK (im Sinn einer - etwa im Fall der Ausübung behördlichen Zwangs zur Herausgabe selbstbelastender Beweismittel durch die weigerungsbedingte Sanktionsverhängung vermittelten [vgl EGMR 25. Februar 1993, Funke gegen Frankreich, ÖJZ 1993/33 {MRK}] - effektiven Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Grundrechtsträgers [vgl auch EBRV 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 141, zu Paragraph 106, StPO: „… Handlung …, durch welche sich der Einspruchswerber unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt erachtet“]) bewirken soll, erklärt der Erneuerungswerber nicht.
Der somit unbegründete Erneuerungsantrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).Der somit unbegründete Erneuerungsantrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).