Entscheidung 15 Os 127/11g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.10.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Hans A***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 28 St 396/10x der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Stefan W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. August 2011, AZ 19 Bs 238/11f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Hans A***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 28 St 396/10x der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Stefan W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. August 2011, AZ 19 Bs 238/11f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Stefan W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juli 2011, GZ 132 Bl 86/11t-9, mit dem der Fortführungsantrag des Genannten abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Stefan W***** vom 1. September 2011. Diese war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Dagegen richtet sich die Beschwerde des Stefan W***** vom 1. September 2011. Diese war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00127.11G.1019.000
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20111019_OGH0002_0150OS00127_11G0000_000