Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht das erwähnte Urteil in seiner rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten unter § 27 Abs 3 SMG und demzufolge auch unter § 27 Abs 5 SMG mit dem Gesetz nicht im Einklang:Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht das erwähnte Urteil in seiner rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten unter Paragraph 27, Absatz 3, SMG und demzufolge auch unter Paragraph 27, Absatz 5, SMG mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gewerbsmäßigkeit iSd § 27 Abs 3 SMG hat zur Voraussetzung, dass der Täter eine (hier:) in Abs 1 leg cit genannte Tat in der Absicht ausführt, sich durch deren wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein den Voraussetzungen des § 70 Abs 2 StGB entsprechendes Einkommen zu verschaffen. Zusätzlich zur Absicht, ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes und nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigendes Einkommen zu erzielen, muss der Täter zumindest eines der in § 70 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB enthaltenen Kriterien erfüllen, dh unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handeln, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB), zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben (§ 70 Abs 1 Z 2 StGB), bereits zwei solche Taten begangen haben (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) oder schon einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden sein (§ 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB). Darauf bezogene Konstatierungen lässt das Urteil zur Gänze vermissen, weshalb es nicht nur an einer hinreichenden Tatsachenbasis für die vorgenommene rechtliche Unterstellung des Sachverhalts unter § 27 Abs 3 SMG, sondern – anknüpfend daran – auch unter § 27 Abs 5 SMG mangelt, wo eine Privilegierung für an Suchtmittel gewöhnte Täter einer „Straftat nach Abs 3 oder Abs 4 Z 2“ SMG vorgesehen ist.Gewerbsmäßigkeit iSd Paragraph 27, Absatz 3, SMG hat zur Voraussetzung, dass der Täter eine (hier:) in Absatz eins, leg cit genannte Tat in der Absicht ausführt, sich durch deren wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein den Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz 2, StGB entsprechendes Einkommen zu verschaffen. Zusätzlich zur Absicht, ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes und nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigendes Einkommen zu erzielen, muss der Täter zumindest eines der in Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StGB enthaltenen Kriterien erfüllen, dh unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handeln, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), bereits zwei solche Taten begangen haben (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) oder schon einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden sein (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB). Darauf bezogene Konstatierungen lässt das Urteil zur Gänze vermissen, weshalb es nicht nur an einer hinreichenden Tatsachenbasis für die vorgenommene rechtliche Unterstellung des Sachverhalts unter Paragraph 27, Absatz 3, SMG, sondern – anknüpfend daran – auch unter Paragraph 27, Absatz 5, SMG mangelt, wo eine Privilegierung für an Suchtmittel gewöhnte Täter einer „Straftat nach Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer 2, SMG vorgesehen ist.
Da dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war der Feststellung einer Gesetzesverletzung konkrete Wirkung zuzuerkennen.
Um im neuerlichen Verfahren im Fall geänderter Umstände die allfällige Möglichkeit einer diversionellen Erledigung (§§ 35 Abs 2, 37 SMG) zu eröffnen (RIS-Justiz RS0119278), war nicht nur die rechtliche Unterstellung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten (auch) unter § 27 Abs 3 und Abs 5 SMG, sondern gemäß § 289 StPO das Urteil zur Gänze aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu verweisen.Um im neuerlichen Verfahren im Fall geänderter Umstände die allfällige Möglichkeit einer diversionellen Erledigung (Paragraphen 35, Absatz 2, 37, SMG) zu eröffnen (RIS-Justiz RS0119278), war nicht nur die rechtliche Unterstellung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten (auch) unter Paragraph 27, Absatz 3 und Absatz 5, SMG, sondern gemäß Paragraph 289, StPO das Urteil zur Gänze aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu verweisen.