Der auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) beschwert er sich über die Ablehnung der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der "Augenkunde", die der Verteidiger zum Beweis dafür beantragt hatte, daß der Angeklagte schlecht sehe und aus einer Entfernung von einem Meter Zahlen von der Tastatur eines Bankomaten nicht habe ablesen können (S 325).Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) beschwert er sich über die Ablehnung der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der "Augenkunde", die der Verteidiger zum Beweis dafür beantragt hatte, daß der Angeklagte schlecht sehe und aus einer Entfernung von einem Meter Zahlen von der Tastatur eines Bankomaten nicht habe ablesen können (S 325).
Diesen - zur Widerlegung der Urteilsannahme, daß er bei einer Geldbehebung durch Vesna U*** am 25.Dezember 1988 das Eintippen der Code-Nummer gesehen und sich letztere gemerkt habe (US 8), gestellten - Beweisantrag hat das Schöffengericht durch Zwischenerkenntnis gemäß § 238 StPO mit der Begründung abgewiesen, der Angeklagte selbst habe auch in der Hauptverhandlung angegeben, daß er immerhin zwei Ziffern habe lesen können (S 326). In den Urteilsgründen wird ergänzend darauf hingewiesen, daß er nach weiteren eigenen Angaben auf drei Meter Entfernung scharf sehe (S 313) und während der Eingabe der Code-Nummer durch U*** - wie auch von ihr bekundet - einen Meter schräg hinter ihr gestanden sei (S 305); außerdem habe er vor dem Untersuchungsrichter überhaupt zugegeben, gesehen zu haben, welche Code-Nummer sie eintippte, und trotz der Abschwächung dieser Darstellung in der Hauptverhandlung nie behauptet, er habe "gar nichts (d.h. keine Zahl)" gesehen (US 20 iVm US 12/13).Diesen - zur Widerlegung der Urteilsannahme, daß er bei einer Geldbehebung durch Vesna U*** am 25.Dezember 1988 das Eintippen der Code-Nummer gesehen und sich letztere gemerkt habe (US 8), gestellten - Beweisantrag hat das Schöffengericht durch Zwischenerkenntnis gemäß Paragraph 238, StPO mit der Begründung abgewiesen, der Angeklagte selbst habe auch in der Hauptverhandlung angegeben, daß er immerhin zwei Ziffern habe lesen können (S 326). In den Urteilsgründen wird ergänzend darauf hingewiesen, daß er nach weiteren eigenen Angaben auf drei Meter Entfernung scharf sehe (S 313) und während der Eingabe der Code-Nummer durch U*** - wie auch von ihr bekundet - einen Meter schräg hinter ihr gestanden sei (S 305); außerdem habe er vor dem Untersuchungsrichter überhaupt zugegeben, gesehen zu haben, welche Code-Nummer sie eintippte, und trotz der Abschwächung dieser Darstellung in der Hauptverhandlung nie behauptet, er habe "gar nichts (d.h. keine Zahl)" gesehen (US 20 in Verbindung mit US 12/13).
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, das Erstgericht habe hiebei seine zusätzlichen Erklärungen dahin außer acht gelassen, daß er mehrere Augenoperationen hinter sich habe, Augenschmerzen bekomme und eine Brille tragen sollte; des weiteren hätte es durch einen Sachverständigen überprüfen lassen müssen, ob er infolge eines Augenleidens fehlsichtig sei und dadurch von seinem Standort aus die Code-Zahlen gar nicht richtig hätte ablesen können. Auch durch die damit relevierte Stellungnahme des (hiezu befragten) Angeklagten - der sich selbst nie auf eine Fehlsichtigkeit als Ursache für ein Nichterkennen der Code-Nummer bei deren Eintippen durch U*** berufen hat - zu der insoweit jeder Version seiner eigenen Darstellung entgegengestandenen Antragstellung seines Verteidigers (S 325) wurden jedoch jene von ihm selbst deponierten Bekundungen in bezug auf sein Sehvermögen bei der hier interessierenden Geldbehebung in keiner Weise in Frage gestellt. Dementsprechend hat das Schöffengericht diesen Antrag durchaus zu Recht abgewiesen, weil er - wie im übrigen schon die Beschwerdeformulierung unschwer erkennen läßt - auf eine durch keinerlei Verfahrensergebnisse indizierte reine Erkundungsbeweisführung abgezielt hatte.
Die Verfahrensrüge geht daher fehl.
Gleiches gilt für die Mängelrüge (Z 5).Gleiches gilt für die Mängelrüge (Ziffer 5,).
Daraus, daß im Frühjahr 1989, als sich der Rechtsmittelwerber bereits in Untersuchungshaft befand, "eine gleichartige Aktion" stattfand, bei der sich die Täter ohne seine Mithilfe in den Besitz einer geeigneten Bankomatkarte und des zugehörigen Codes hatten setzen können, ist gegen die Annahme seiner Beteiligung an der verfahrensgegenständlichen Straftat nichts zu gewinnen; damit mußte sich das Erstgericht demnach nicht auseinandersetzen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Daraus, daß im Frühjahr 1989, als sich der Rechtsmittelwerber bereits in Untersuchungshaft befand, "eine gleichartige Aktion" stattfand, bei der sich die Täter ohne seine Mithilfe in den Besitz einer geeigneten Bankomatkarte und des zugehörigen Codes hatten setzen können, ist gegen die Annahme seiner Beteiligung an der verfahrensgegenständlichen Straftat nichts zu gewinnen; damit mußte sich das Erstgericht demnach nicht auseinandersetzen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Durchaus kein Widerspruch aber besteht zwischen der einen Urteilsannahme, daß die Verantwortung des Angeklagten, die ihm von U*** mit ihren Fahrzeugpapieren übergebene (US 7, 14) Bankomatkarte sei ihm allenfalls schon gegen Anfang Dezember 1988 (vorübergehend) weggekommen, deswegen ins Leere gehe (gemeint: ihn nicht entlaste), weil (auch) ein Duplikat nur unter Bekanntgabe der Code-Nummer zu Abhebungen verwendet werden könne (US 15), und der anderen, daß er eben diese Bankomatkarte möglicherweise bereits damals zur Duplizierung weitergegeben, vom Code aber erst am 25.d.M. Kenntnis erlangt habe (US 8/9, 13, 15).
Denn im Hinblick darauf, daß auf der Bankomatkarte der Code nicht ersichtlich ist (US 9, 15), hätte zum einen deren Entwendung zum Zweck der Herstellung von Duplikaten ohne Bekanntgabe des Codes durch den Beschwerdeführer in der Tat nicht zum Gelingen der Geldbehebung führen können, wogegen sich zum anderen die Weitergabe der Karte durch ihn an Komplizen zwecks Duplizierung in der Hoffnung auf eine spätere Ausforschung der Code-Nummer sehr wohl als zielführend erweisen konnte.
Ebensowenig ist es "geradezu denkunmöglich", daß eine "derart generalstabsmäßig geplante Aktion, wie es die schlagartige Abhebung von 830.000 S" war, bei einer Herstellung der Bankomatkarten-Duplikate erst nach dem 25.Dezember 1988 von dem Zufall abhängig gemacht worden sein könnte, daß U*** das Original vor ihrer Abreise an diesem Tag dem Angeklagten überlassen werde; dazu genügt ein Hinweis auf die treffende Überlegung des Schöffengerichts, daß der Beginn der Geldbehebungsaktion lediglich von der Beschaffung der Karte und des Codes abhing und daß es daher gar nicht zwingend notwendig gewesen war, diese Voraussetzungen gerade bis dahin zu schaffen (US 13).
Die unpräzise Aussage des Zeugen H*** in der Hauptverhandlung schließlich, er glaube, daß er am 25.Dezember 1988 von der in Rede stehenden Aktion verständigt worden sei, doch könne das auch am
23. d.M. geschehen sein, eher aber am 26.d.M. (S 324 f.), hat das Erstgericht bei der Feststellung, daß "ein paar Tage vor der Durchführung dieser Aktion am 30.12.1988" alles näher besprochen wurde (US 17), ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. In Ausführung der Rechtsrüge (Z 10) hinwieder macht der Beschwerdeführer mit dem Einwand, das Schöffengericht habe im Urteil nicht angegeben, auf Grund welcher konkreter Umstände er es zumindest für möglich gehalten haben müsse, daß der Übernehmer der Bankomatkarte und des Codes 7191 die Originalkarte mehrfach duplizieren und unter Verwendung dieses Codes 830.000 S abheben werde, in Wahrheit einen Begründungsmangel (Z 5) geltend, indessen gleichfalls zu Unrecht. Die damit bekämpfte Annahme, daß der Angeklagte eine Schadenshöhe von 830.000 S ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, wird nämlich im Urteil dementgegen durchaus zureichend mit seiner Kenntnis davon begründet, daß hinter dieser Aktion nicht eine Einzelperson, sondern eine organisierte Gruppe stand, in der ihm die Rolle des Beschaffers der Karte und des Codes zugewiesen war (US 22).23. d.M. geschehen sein, eher aber am 26.d.M. (S 324 f.), hat das Erstgericht bei der Feststellung, daß "ein paar Tage vor der Durchführung dieser Aktion am 30.12.1988" alles näher besprochen wurde (US 17), ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. In Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 10,) hinwieder macht der Beschwerdeführer mit dem Einwand, das Schöffengericht habe im Urteil nicht angegeben, auf Grund welcher konkreter Umstände er es zumindest für möglich gehalten haben müsse, daß der Übernehmer der Bankomatkarte und des Codes 7191 die Originalkarte mehrfach duplizieren und unter Verwendung dieses Codes 830.000 S abheben werde, in Wahrheit einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) geltend, indessen gleichfalls zu Unrecht. Die damit bekämpfte Annahme, daß der Angeklagte eine Schadenshöhe von 830.000 S ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, wird nämlich im Urteil dementgegen durchaus zureichend mit seiner Kenntnis davon begründet, daß hinter dieser Aktion nicht eine Einzelperson, sondern eine organisierte Gruppe stand, in der ihm die Rolle des Beschaffers der Karte und des Codes zugewiesen war (US 22).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).