Gegen den freisprechenden Teil des Urteils richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt:Gegen den freisprechenden Teil des Urteils richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt:
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, daß das Erstgericht für den Freispruch mit dem inhaltsleeren, bloß floskelhaften, auf Verfahrensergebnisse nicht eingehenden Hinweis, wonach dem Angeklagten die ihm im Umfang der Anklage zu Punkt I.1. zur Last gelegte Tat nicht nachgewiesen werden könne (US 14), in Wirklichkeit keine Gründe angab. Das Schöffengericht übergeht dabei insbesondere die einverständlich verlesenen (ON 70 iVm ON 76) und im übrigen von den Tatrichtern als glaubwürdig (US 9 f) erachteten Aussagen des Zeugen Karl We***** (ON 17 und 24), der den Beschwerdeführer der Beitragstäterschaft auch im Umfang der von ihm Ende Mai/Anfang Juni 1994 durchgeführten Suchtgiftgeschäfte beschuldigt, und läßt auch eine Auseinandersetzung mit den Angeklagten belastenden Ausführungen des Zeugen Erhard K***** in dessen Strafverfahren (ON 37) vermissen.Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, daß das Erstgericht für den Freispruch mit dem inhaltsleeren, bloß floskelhaften, auf Verfahrensergebnisse nicht eingehenden Hinweis, wonach dem Angeklagten die ihm im Umfang der Anklage zu Punkt römisch eins.1. zur Last gelegte Tat nicht nachgewiesen werden könne (US 14), in Wirklichkeit keine Gründe angab. Das Schöffengericht übergeht dabei insbesondere die einverständlich verlesenen (ON 70 in Verbindung mit ON 76) und im übrigen von den Tatrichtern als glaubwürdig (US 9 f) erachteten Aussagen des Zeugen Karl We***** (ON 17 und 24), der den Beschwerdeführer der Beitragstäterschaft auch im Umfang der von ihm Ende Mai/Anfang Juni 1994 durchgeführten Suchtgiftgeschäfte beschuldigt, und läßt auch eine Auseinandersetzung mit den Angeklagten belastenden Ausführungen des Zeugen Erhard K***** in dessen Strafverfahren (ON 37) vermissen.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch unberührt zu bleiben hatte, in seinem freisprechenden Teil aufzuheben und die Sache im Umfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückzuverweisen, welches im Falle eines Schuldspruches §§ 31, 40 StGB zu beachten haben wird.Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch unberührt zu bleiben hatte, in seinem freisprechenden Teil aufzuheben und die Sache im Umfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückzuverweisen, welches im Falle eines Schuldspruches Paragraphen 31, 40, StGB zu beachten haben wird.
Da der auf dem von der Teilaufhebung nicht betroffenen Schuldspruch beruhende Strafausspruch bestehen blieb, war über die Berufung der Staatsanwaltschaft meritorisch zu entscheiden.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 12 Abs 3 JGG eine Freiheitsstrafe von dreißig Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die mehrfache Qualifizierung, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß das Verbrechen teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches blieb.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 12, Absatz 3, JGG eine Freiheitsstrafe von dreißig Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die mehrfache Qualifizierung, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß das Verbrechen teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches blieb.
Die Berufung, mit der die Staatsanwaltschaft die Erhöhung des Strafausmaßes anstrebt, ist im Recht. Zusätzlich ist nämlich noch als erschwerend zu werten, daß die im § 12 Abs 3 Z 3 SGG genannte Suchtgiftmenge um ein Vielfaches überschritten wurde, und der Milderungsgrund des teilweisen (bloßen) Versuchs zu relativieren ist:Die Berufung, mit der die Staatsanwaltschaft die Erhöhung des Strafausmaßes anstrebt, ist im Recht. Zusätzlich ist nämlich noch als erschwerend zu werten, daß die im Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG genannte Suchtgiftmenge um ein Vielfaches überschritten wurde, und der Milderungsgrund des teilweisen (bloßen) Versuchs zu relativieren ist:
Hinsichtlich der Aus- und Einfuhr von 3.000 Gramm Heroin als auch des Inverkehrsetzens von immerhin 300 Gramm Heroin war das Verbrechen vollendet. Unter Berücksichtigung dessen und unter richtiger Gewichtung der weiteren vom Schöffengericht zutreffend aufgezählten Strafzumessungsgründe bedarf die Freiheitsstrafe einer Erhöhung, die der erheblichen personalen Täterschuld und dem beträchtlichen sozialen Störwert der Taten gerecht wird, sodaß der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben war.