Gründe:
Mit rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10.Februar 1994, GZ 4 E Vr 2905/93-29, wurde der am 31.Jänner 1978 geborene (damals jugendliche) Beschuldigte Rene S***** neben anderen Mitbeschuldigten des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt; gemäß § 13 JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Mit rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10.Februar 1994, GZ 4 E römisch fünf r 2905/93-29, wurde der am 31.Jänner 1978 geborene (damals jugendliche) Beschuldigte Rene S***** neben anderen Mitbeschuldigten des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB und des Vergehens der Körperverletzung als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 83 Absatz eins, StGB schuldig erkannt; gemäß Paragraph 13, JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Mit rechtskräftig gewordenen Urteil desselben Gerichtshofes vom 21. September 1994, GZ 4 E Vr 1505/94-34, wurde der genannte Jugendliche neben anderen Beschuldigten des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Für diese (überwiegend im März 1994 begangenen) Taten verhängte der Einzelrichter unter Einbe- ziehung des im vorangeführten Urteil ergangenen Schuldspruches gemäß § 494 a Abs 1 Z 3 StPO (§§ 15, 16 JGG) eine für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten; gleichzeitig beschloß er, daß im Verfahren AZ 4 E Vr 2905/93 ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (S 289 in AZ 4 E Vr 1505/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz). Die (laut S 300 verfügte) Verständigung des Strafregisteramtes (auch) von der nachträglichen Straffest- setzung unterblieb offenbar (vgl Strafregisterauskunft S 15 in AZ 4 E Vr 985/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz).Mit rechtskräftig gewordenen Urteil desselben Gerichtshofes vom 21. September 1994, GZ 4 E römisch fünf r 1505/94-34, wurde der genannte Jugendliche neben anderen Beschuldigten des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt. Für diese (überwiegend im März 1994 begangenen) Taten verhängte der Einzelrichter unter Einbe- ziehung des im vorangeführten Urteil ergangenen Schuldspruches gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO (Paragraphen 15, 16, JGG) eine für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten; gleichzeitig beschloß er, daß im Verfahren AZ 4 E römisch fünf r 2905/93 ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (S 289 in AZ 4 E römisch fünf r 1505/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz). Die (laut S 300 verfügte) Verständigung des Strafregisteramtes (auch) von der nachträglichen Straffest- setzung unterblieb offenbar vergleiche Strafregisterauskunft S 15 in AZ 4 E römisch fünf r 985/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz).
Mit ebenfalls rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2.Mai 1996, GZ 4 E Vr 985/96-9, wurde der genannte Jugendliche der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (begangen am 15.März 1996) schuldig erkannt. Unter abermaliger Einbeziehung des im eingangs angeführten Urteil vom 10.Februar 1994 ergangenen Schuldspruches sprach der Einzelrichter eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100 S (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Tage) aus. Auch hier erging der Beschluß nach § 494 a Abs 1 Z 3 letzter Halbsatz StPO zum Verfahren GZ 4 E Vr 2905/93 (S 53). Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den (im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB zueinander stehenden) Verfahren AZ 4 E Vr 1505/94 und 4 E Vr 408/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz - deren Probezeiten bereits auf fünf Jahre verlängert worden waren (s ON 10, 11 in AZ U 239/95 des Jugendgerichtes Graz) - sah der Einzelrichter ab.Mit ebenfalls rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2.Mai 1996, GZ 4 E römisch fünf r 985/96-9, wurde der genannte Jugendliche der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (begangen am 15.März 1996) schuldig erkannt. Unter abermaliger Einbeziehung des im eingangs angeführten Urteil vom 10.Februar 1994 ergangenen Schuldspruches sprach der Einzelrichter eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100 S (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Tage) aus. Auch hier erging der Beschluß nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, letzter Halbsatz StPO zum Verfahren GZ 4 E römisch fünf r 2905/93 (S 53). Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den (im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB zueinander stehenden) Verfahren AZ 4 E römisch fünf r 1505/94 und 4 E römisch fünf r 408/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz - deren Probezeiten bereits auf fünf Jahre verlängert worden waren (s ON 10, 11 in AZ U 239/95 des Jugendgerichtes Graz) - sah der Einzelrichter ab.