Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 4. Dezember 2000, GZ 8 Vr 1673/99-50, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch und einen Freispruch eines anderen Angeklagten enthält, wurde Ing. Wolfgang K***** der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, Abs 2 lit a und 13 FinStrG sowie der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 4. Dezember 2000, GZ 8 römisch fünf r 1673/99-50, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch und einen Freispruch eines anderen Angeklagten enthält, wurde Ing. Wolfgang K***** der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und 13 FinStrG sowie der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt.
Gegen diese Entscheidung meldete der Angeklagte unmittelbar nach deren Verkündung "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" (S 66 III), mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2000 "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe" (ON 51) an.Gegen diese Entscheidung meldete der Angeklagte unmittelbar nach deren Verkündung "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" (S 66 römisch drei), mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2000 "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe" (ON 51) an.
Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger stellte dieser den "Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist" (ON 56), welchen er mit dem großen Umfang und der Komplexität der Materie begründete. Diesen wies die Vorsitzende des Schöffensenates mit Beschluss vom 19. Juni 2001 (ON 57) ab, weil der im Urteilszeitpunkt aus drei Aktenbänden und vier Beilagenordnern bestehende Akt und das nach fünf zwischen 28. September und 4. Dezember 2000 durchgeführten Verhandlungstagen (rund 250 Seiten Hauptverhandlungsprotokoll) gefällte samt Beilagen 202 Seiten umfassende Urteil keinesfalls jenen vom § 285 Abs 2 StPO vorausgesetzten extremen Umfang des Verfahrens erreicht, der eine Verlängerung der für die schriftliche Ausführung der Beschwerdegründe sonst zustehenden Frist rechtfertigt.Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger stellte dieser den "Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist" (ON 56), welchen er mit dem großen Umfang und der Komplexität der Materie begründete. Diesen wies die Vorsitzende des Schöffensenates mit Beschluss vom 19. Juni 2001 (ON 57) ab, weil der im Urteilszeitpunkt aus drei Aktenbänden und vier Beilagenordnern bestehende Akt und das nach fünf zwischen 28. September und 4. Dezember 2000 durchgeführten Verhandlungstagen (rund 250 Seiten Hauptverhandlungsprotokoll) gefällte samt Beilagen 202 Seiten umfassende Urteil keinesfalls jenen vom Paragraph 285, Absatz 2, StPO vorausgesetzten extremen Umfang des Verfahrens erreicht, der eine Verlängerung der für die schriftliche Ausführung der Beschwerdegründe sonst zustehenden Frist rechtfertigt.
Die dagegen vom Verteidiger erhobene, nach § 285 Abs 3 StPO unzulässige Beschwerde (ON 58) wies die Vorsitzende des Schöffengerichtes mit Beschluss vom 5. Juli 2001 (ON 59) selbst zurück.Die dagegen vom Verteidiger erhobene, nach Paragraph 285, Absatz 3, StPO unzulässige Beschwerde (ON 58) wies die Vorsitzende des Schöffengerichtes mit Beschluss vom 5. Juli 2001 (ON 59) selbst zurück.