Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) zeigt mit der Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo" keinen in Z 5 bezeichneten Fehler auf (RIS-Justiz RS0117445).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt mit der Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo" keinen in Ziffer 5, bezeichneten Fehler auf (RIS-Justiz RS0117445).
Die Verantwortung des Beschwerdeführers wurde von den Tatrichtern nicht mit Stillschweigen übergangen; auch der vom Angeklagten mitgeführte Geldbetrag von 1.800 Euro wurde erörtert (US 20). Mit dem Vorbringen, dass sich der Angeklagte durch die Abnahme dieses Geldbetrags anlässlich seiner Festnahme aus verschiedenen Gründen beschwert erachte, wird keine Urteilsnichtigkeit dargetan. Die Schadenshöhe betrifft keine für den gegenständlichen - keine Wertqualifkation enthaltenden - Schuldspruch entscheidende Tatsache. Soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach aus Z 11) eine Anwendung des § 31 StGB reklamiert, übersieht er, dass im neuen Urteil über Taten, die teils vor Fällung des früheren Urteils teils danach begangen wurden, entschieden worden ist, sodass eine Bedachtnahme auf das erste Urteil zu entfallen hat (Fabrizy StGB9 § 31 Rz 10a). Soweit der Angeklagte zu 2./ unter Wiederholung seiner Verantwortung behauptet, mangels Vorliegens objektiver Beweise wäre er freizusprechen gewesen, bekämpft er in unzulässiger Form die - eingehende und mängelfreie - erstrichterliche Beweiswürdigung (US 17 ff).Die Verantwortung des Beschwerdeführers wurde von den Tatrichtern nicht mit Stillschweigen übergangen; auch der vom Angeklagten mitgeführte Geldbetrag von 1.800 Euro wurde erörtert (US 20). Mit dem Vorbringen, dass sich der Angeklagte durch die Abnahme dieses Geldbetrags anlässlich seiner Festnahme aus verschiedenen Gründen beschwert erachte, wird keine Urteilsnichtigkeit dargetan. Die Schadenshöhe betrifft keine für den gegenständlichen - keine Wertqualifkation enthaltenden - Schuldspruch entscheidende Tatsache. Soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach aus Ziffer 11,) eine Anwendung des Paragraph 31, StGB reklamiert, übersieht er, dass im neuen Urteil über Taten, die teils vor Fällung des früheren Urteils teils danach begangen wurden, entschieden worden ist, sodass eine Bedachtnahme auf das erste Urteil zu entfallen hat (Fabrizy StGB9 Paragraph 31, Rz 10a). Soweit der Angeklagte zu 2./ unter Wiederholung seiner Verantwortung behauptet, mangels Vorliegens objektiver Beweise wäre er freizusprechen gewesen, bekämpft er in unzulässiger Form die - eingehende und mängelfreie - erstrichterliche Beweiswürdigung (US 17 ff).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach ebenfalls Z 5), vermisst das Fehlen von Feststellungen zu „Einbruchsspuren" und „Beschädigungen" an der Eingangstür des Tatobjekts, bezeichnet damit aber keinen für den Schuldspruch entscheidenden Umstand und orientiert sich nicht an den Feststellungen US 8 f, wonach der Angeklagte seinen Einbruchsversuch infolge seiner Betretung bereits nach eingehender Prüfung der Eingangstür und Überziehen von Handschuhen aufgab.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach ebenfalls Ziffer 5,), vermisst das Fehlen von Feststellungen zu „Einbruchsspuren" und „Beschädigungen" an der Eingangstür des Tatobjekts, bezeichnet damit aber keinen für den Schuldspruch entscheidenden Umstand und orientiert sich nicht an den Feststellungen US 8 f, wonach der Angeklagte seinen Einbruchsversuch infolge seiner Betretung bereits nach eingehender Prüfung der Eingangstür und Überziehen von Handschuhen aufgab.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der von der Verteidigung erstatteten Äußerung (§ 24 StPO) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der von der Verteidigung erstatteten Äußerung (Paragraph 24, StPO) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.