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Entscheidung 15 Os 128/08z×

Entscheidung 15 Os 128/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os128/08z

Entscheidungsdatum

16.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dejan J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Juni 2008, GZ 076 Hv 18/08k-39, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dejan J***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, den nachstehend angeführten Personen

1./ weggenommen, und zwar am 14. Mai 2005 Mag. Dr. Eva N***** Schmuck im Wert von ca 1.000 Euro, sowie

2./ wegzunehmen versucht, und zwar am 22. Februar 2008 Angela T***** erhoffte Wertgegenstände.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt mit der Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo" keinen in Ziffer 5, bezeichneten Fehler auf (RIS-Justiz RS0117445).

Die Verantwortung des Beschwerdeführers wurde von den Tatrichtern nicht mit Stillschweigen übergangen; auch der vom Angeklagten mitgeführte Geldbetrag von 1.800 Euro wurde erörtert (US 20). Mit dem Vorbringen, dass sich der Angeklagte durch die Abnahme dieses Geldbetrags anlässlich seiner Festnahme aus verschiedenen Gründen beschwert erachte, wird keine Urteilsnichtigkeit dargetan. Die Schadenshöhe betrifft keine für den gegenständlichen - keine Wertqualifkation enthaltenden - Schuldspruch entscheidende Tatsache. Soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach aus Ziffer 11,) eine Anwendung des Paragraph 31, StGB reklamiert, übersieht er, dass im neuen Urteil über Taten, die teils vor Fällung des früheren Urteils teils danach begangen wurden, entschieden worden ist, sodass eine Bedachtnahme auf das erste Urteil zu entfallen hat (Fabrizy StGB9 Paragraph 31, Rz 10a). Soweit der Angeklagte zu 2./ unter Wiederholung seiner Verantwortung behauptet, mangels Vorliegens objektiver Beweise wäre er freizusprechen gewesen, bekämpft er in unzulässiger Form die - eingehende und mängelfreie - erstrichterliche Beweiswürdigung (US 17 ff).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach ebenfalls Ziffer 5,), vermisst das Fehlen von Feststellungen zu „Einbruchsspuren" und „Beschädigungen" an der Eingangstür des Tatobjekts, bezeichnet damit aber keinen für den Schuldspruch entscheidenden Umstand und orientiert sich nicht an den Feststellungen US 8 f, wonach der Angeklagte seinen Einbruchsversuch infolge seiner Betretung bereits nach eingehender Prüfung der Eingangstür und Überziehen von Handschuhen aufgab.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der von der Verteidigung erstatteten Äußerung (Paragraph 24, StPO) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89000 15Os128.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00128.08Z.1016.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081016_OGH0002_0150OS00128_08Z0000_000