Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Insoweit die Mängelrüge einen inneren Widerspruch zwischen der Feststellung, wonach sich spätestens im Februar 2009 zumindest der Angeklagte, Eugeniu M*****, Ivan B*****, Boris R***** und Alexandru Ma***** zu einer kriminellen Vereinigung zusammenschlossen (US 7) und jener, dass der Angeklagte mit M***** und Ma***** im Jänner 2009 im Rahmen dieser Vereinigung „auf Einbruchstour unterwegs“ war (US 8), erblickt, lässt sie die gebotene Gesamtsicht der Entscheidungsgründe außer Acht (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Im Zusammenhalt mit den weiteren Gründen (US 16) und dem zur Verdeutlichung heranzuziehenden Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ist die Überzeugung des Erstgerichts unzweifelhaft erkennbar (vgl RIS-Justiz RS0117995, RS0099425), dass sich der Beschwerdeführer und die bei den inkriminierten Einbruchsdiebstählen agierenden, abgesondert verfolgten Mittäter bereits zu diesen Zeitpunkten zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen hatten.Insoweit die Mängelrüge einen inneren Widerspruch zwischen der Feststellung, wonach sich spätestens im Februar 2009 zumindest der Angeklagte, Eugeniu M*****, Ivan B*****, Boris R***** und Alexandru Ma***** zu einer kriminellen Vereinigung zusammenschlossen (US 7) und jener, dass der Angeklagte mit M***** und Ma***** im Jänner 2009 im Rahmen dieser Vereinigung „auf Einbruchstour unterwegs“ war (US 8), erblickt, lässt sie die gebotene Gesamtsicht der Entscheidungsgründe außer Acht (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Im Zusammenhalt mit den weiteren Gründen (US 16) und dem zur Verdeutlichung heranzuziehenden Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) ist die Überzeugung des Erstgerichts unzweifelhaft erkennbar vergleiche RIS-Justiz RS0117995, RS0099425), dass sich der Beschwerdeführer und die bei den inkriminierten Einbruchsdiebstählen agierenden, abgesondert verfolgten Mittäter bereits zu diesen Zeitpunkten zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen hatten.
Die Urteilstatsache, dass es „spätestens im Februar 2009“ zu dem Zusammenschluss kam, schließt überdies denklogisch die Möglichkeit ein, dass sich drei Personen bereits im bzw vor Jänner 2009 kriminell verbunden hatten.
Aus den weiteren Gründen, in denen im Rahmen der Ableitung der Qualifikation des § 130 zweiter Fall StGB ausdrücklich das arbeitsteilige Vorgehen geschildert wird (US 16), geht ebenso der Wille der Tatrichter hervor, das Bestehen einer kriminellen Vereinigung zum Zeitpunkt der Urteilstaten festzustellen.Aus den weiteren Gründen, in denen im Rahmen der Ableitung der Qualifikation des Paragraph 130, zweiter Fall StGB ausdrücklich das arbeitsteilige Vorgehen geschildert wird (US 16), geht ebenso der Wille der Tatrichter hervor, das Bestehen einer kriminellen Vereinigung zum Zeitpunkt der Urteilstaten festzustellen.
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis herangezogen werden kann.
Die ebenfalls gegen die Annahme der Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) orientiert sich mit der Bezugnahme auf die Bildung der aus fünf Personen bestehenden kriminellen Vereinigung im Februar 2009 nicht an den einen Bestand einer solchen bereits im Jänner 2009 konstatierenden Feststellungen (US 8; RIS-Justiz RS0099810).Die ebenfalls gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130, zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) orientiert sich mit der Bezugnahme auf die Bildung der aus fünf Personen bestehenden kriminellen Vereinigung im Februar 2009 nicht an den einen Bestand einer solchen bereits im Jänner 2009 konstatierenden Feststellungen (US 8; RIS-Justiz RS0099810).
Die Strafzumessungsrüge (Z 11 zweiter Fall), die den auch die Qualifikation des § 130 zweiter Fall StGB berücksichtigenden Erschwerungsumstand der „Mehrfachqualifikation“ kritisiert, geht demnach ebenso fehl, weil das Schöffengericht bei der Strafbemessung von seinem Schuldspruch auszugehen hatte.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall), die den auch die Qualifikation des Paragraph 130, zweiter Fall StGB berücksichtigenden Erschwerungsumstand der „Mehrfachqualifikation“ kritisiert, geht demnach ebenso fehl, weil das Schöffengericht bei der Strafbemessung von seinem Schuldspruch auszugehen hatte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.