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Entscheidung 15 Os 128/17p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os128/17p

Entscheidungsdatum

12.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Aaron S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten David und Etel D***** sowie die Berufung des David D***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Jänner 2017, GZ 17 Hv 6/16y-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung werden zurückgewiesen.

Den Privatbeteiligten David und Etel D***** fallen die durch ihr Rechtsmittel verursachten Kosten des Strafverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aaron S***** von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, er habe in W***** und B*****

römisch eins./ im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2011 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Nodar und Medea M***** durch Täuschung über Tatsachen, „nämlich der Investition der erhaltenen Zahlungen in eine potentiell rentable Kleinkraftwerksanlage in P*****, wobei er die erhaltenen Kaufpreise für die Geschäftsanteile für eigene Zwecke verwendete und entgegen den gegebenen Versprechungen keinerlei Investition tätigte, zum Erwerb von Geschäftsanteilen an der F***** s.r.o, zur Überweisung von insgesamt 600.000 Euro verleitet“, wodurch diese in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurden,

römisch zwei./ im Zeitraum vom 4. Februar 2010 bis zum 11. August 2011 ein ihm als für die Finanzgebarung der ***** s.r.o Verantwortlichem anvertrautes Gut in einem 300.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich ein für die Bezahlung von drei Turbinen zweckgewidmetes Darlehen des David D***** in Höhe von 1.379.950 Euro sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er es nicht für die Bezahlung der Turbinen, sondern für sich selbst verwendete.

Die Privatbeteiligten David und Etel D***** wurden mit ihren Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

David D***** hat gegen das Urteil rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und (ersichtlich gegen die Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche gerichtet) Berufung angemeldet (ON 42 S 3). Etel D***** hat kein Rechtsmittel angemeldet. Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung brachte der Privatbeteiligtenvertreter für David und Etel D***** eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein (ON 45 S 3 ff), die sich aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gegen den Freispruch zu römisch zwei./ wendet.

Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Etel D***** erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil dem Rechtsmittel keine Anmeldung zugrunde liegt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO).

Der sowohl von David D***** als auch von der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch zu römisch zwei./ erhobenen Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 27. Jänner 2017 gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen Teki Su***** (ON 39 S 86), dem sich der Privatbeteiligtenvertreter anschloss (ON 39 S 86), zu Recht abgewiesen (ON 39 S 88 f).

Mit der Vernehmung dieses Zeugen sollte bewiesen werden, dass „der Vertrag über diese Maschinen deshalb storniert wurde, weil der Kaufpreis nicht bezahlt wird“, und „das heutige Vorbringen des Hr. S*****, dass die Maschinen falsch spezifiziert waren und dadurch die Leistung nicht erbracht wurde, nicht stimmt“.

Soweit der Antrag auf den Nachweis der Stornierung des Vertrags wegen Nichtbezahlung des Kaufpreises gerichtet war, konnte er schon deshalb abgewiesen werden, weil die Tatrichter ohnehin davon ausgingen vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO), dass die G***** GmbH & Co OHG vom Vertrag zurücktrat, weil die T***** Kft nach einer (bereits verspätet erfolgten) Teilzahlung über 420.000 Euro keine weiteren Zahlungen mehr leistete (US 7 f; vergleiche auch US 20).

Inwiefern aus dem Grund für das Unterbleiben der Zahlungen Rückschlüsse auf eine allfällige Zweckwidmung des von David D***** im Februar 2010 überwiesenen Betrags von 1.799.950 Euro und dessen Verwendung durch den Angeklagten gezogen werden können sollen und das Beweisthema insofern für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein soll, lässt der Beweisantrag nicht erkennen.

Die in den Rechtsmittelschriften zur Antragsfundierung nachgetragenen Argumente sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer gegen den Freispruch zu römisch zwei./ gerichteten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) weiters argumentiert, es habe sich bei dem von David D***** im Februar 2010 auf das Konto der F***** s.r.o überwiesenen Betrag um ein für den Ankauf von Maschinen für das zu errichtende Kraftwerk in der Slowakei zweckgebundenes Darlehen gehandelt, vernachlässigt sie die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 4 bis 6; vergleiche auch US 17, US 19) und verfehlt damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Indem die Rechtsmittelwerberin selbständig beweiswürdigend aus dem Inhalt der vom Erstgericht eingehend erörterten „Promesse“ (US 5 f, US 18 f) für ihren Standpunkt günstigere Schlüsse zieht, begibt sie sich auf die Ebene einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verwendungszwecks des überwiesenen Geldbetrags gegenteilige Feststellungen zu tatsächlich getroffenen einfordert und Konstatierungen zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz vermisst, ohne einen solchen indizierende Beweisergebnisse zu benennen, vermag sie weder einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (RIS-Justiz RS0119884) noch einen Feststellungsmangel (RIS-Justiz RS0118580) aufzuzeigen.

Der gegen den Freispruch zu römisch eins./ gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider ist zwischen den zur subjektiven Tatseite getroffenen Negativfeststellungen (US 13 fünfter Absatz) und den Konstatierungen zur Auflösung des Liefervertrags (US 7 f) ein nach den Kriterien logischen Denkens unvereinbarer Widerspruch nicht zu erkennen vergleiche RIS-Justiz RS0117402).

Entgegen dem weiteren Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) haben die Tatrichter die Negativfeststellungen zu jeglicher Täuschung (durch Tun oder Unterlassen: „falsche oder unzureichende Informationen“) durch den Angeklagten (US 10) eingehend begründet (US 21 ff). Gleiches gilt für die Konstatierung, dass der Angeklagte trotz Auflösung des Liefervertrags ein Scheitern des Projekts nicht ernstlich für möglich hielt (US 13). Dass diese Begründung der Beschwerdeführerin nicht überzeugend erscheint, vermag Nichtigkeit in der Bedeutung der Ziffer 5, nicht zu begründen.

Soweit die Staatsanwaltschaft – gestützt auf Ziffer 9, Litera a, – Feststellungen zu einer Täuschung durch Unterlassen der gebotenen Aufklärung über den Stand und das Risiko des Projekts vermisst, lässt sie zum einen die entsprechenden Urteilsannahmen außer Acht, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte dem Nodar M***** unzureichende Informationen hätte zukommen lassen (US 9 f), und verkennt zum anderen, dass bereits die aus Ziffer 5, erfolglos bekämpften Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite einem Schuldspruch wegen Betrugs entgegenstehen.

Indem die Beschwerdeführerin mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen für ihren Standpunkt günstigere „Ersatzfeststellungen“ anstelle der tatsächlich getroffenen Konstatierungen begehrt, zeigt sie weder einen Rechtsfehler mangels Feststellungen noch einen Feststellungsmangel auf, sondern argumentiert erneut, – unzulässigerweise – nach Art einer Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten David und Etel D***** waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Ebenso war die angemeldete, infolge des Freispruchs jedoch unzulässige vergleiche Paragraph 283, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 366, Absatz 3, StPO) Berufung des Privatbeteiligten David D***** bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 4,, Paragraph 296, Absatz 2, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.

Textnummer

E121423

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00128.17P.0412.000

Im RIS seit

27.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Dokumentnummer

JJT_20180412_OGH0002_0150OS00128_17P0000_000