Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
David D***** hat gegen das Urteil rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und (ersichtlich gegen die Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche gerichtet) Berufung angemeldet (ON 42 S 3). Etel D***** hat kein Rechtsmittel angemeldet. Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung brachte der Privatbeteiligtenvertreter für David und Etel D***** eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein (ON 45 S 3 ff), die sich aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO gegen den Freispruch zu II./ wendet.David D***** hat gegen das Urteil rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und (ersichtlich gegen die Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche gerichtet) Berufung angemeldet (ON 42 S 3). Etel D***** hat kein Rechtsmittel angemeldet. Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung brachte der Privatbeteiligtenvertreter für David und Etel D***** eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein (ON 45 S 3 ff), die sich aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gegen den Freispruch zu römisch zwei./ wendet.
Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Etel D***** erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil dem Rechtsmittel keine Anmeldung zugrunde liegt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Etel D***** erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil dem Rechtsmittel keine Anmeldung zugrunde liegt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO).
Der sowohl von David D***** als auch von der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch zu II./ erhobenen Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 27. Jänner 2017 gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen Teki Su***** (ON 39 S 86), dem sich der Privatbeteiligtenvertreter anschloss (ON 39 S 86), zu Recht abgewiesen (ON 39 S 88 f).Der sowohl von David D***** als auch von der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch zu römisch zwei./ erhobenen Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 27. Jänner 2017 gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen Teki Su***** (ON 39 S 86), dem sich der Privatbeteiligtenvertreter anschloss (ON 39 S 86), zu Recht abgewiesen (ON 39 S 88 f).
Mit der Vernehmung dieses Zeugen sollte bewiesen werden, dass „der Vertrag über diese Maschinen deshalb storniert wurde, weil der Kaufpreis nicht bezahlt wird“, und „das heutige Vorbringen des Hr. S*****, dass die Maschinen falsch spezifiziert waren und dadurch die Leistung nicht erbracht wurde, nicht stimmt“.
Soweit der Antrag auf den Nachweis der Stornierung des Vertrags wegen Nichtbezahlung des Kaufpreises gerichtet war, konnte er schon deshalb abgewiesen werden, weil die Tatrichter ohnehin davon ausgingen (vgl § 55 Abs 2 Z 3 StPO), dass die G***** GmbH & Co OHG vom Vertrag zurücktrat, weil die T***** Kft nach einer (bereits verspätet erfolgten) Teilzahlung über 420.000 Euro keine weiteren Zahlungen mehr leistete (US 7 f; vgl auch US 20). Soweit der Antrag auf den Nachweis der Stornierung des Vertrags wegen Nichtbezahlung des Kaufpreises gerichtet war, konnte er schon deshalb abgewiesen werden, weil die Tatrichter ohnehin davon ausgingen vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO), dass die G***** GmbH & Co OHG vom Vertrag zurücktrat, weil die T***** Kft nach einer (bereits verspätet erfolgten) Teilzahlung über 420.000 Euro keine weiteren Zahlungen mehr leistete (US 7 f; vergleiche auch US 20).
Inwiefern aus dem Grund für das Unterbleiben der Zahlungen Rückschlüsse auf eine allfällige Zweckwidmung des von David D***** im Februar 2010 überwiesenen Betrags von 1.799.950 Euro und dessen Verwendung durch den Angeklagten gezogen werden können sollen und das Beweisthema insofern für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein soll, lässt der Beweisantrag nicht erkennen.
Die in den Rechtsmittelschriften zur Antragsfundierung nachgetragenen Argumente sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer gegen den Freispruch zu II./ gerichteten Rechtsrüge (Z 9 lit a) weiters argumentiert, es habe sich bei dem von David D***** im Februar 2010 auf das Konto der F***** s.r.o überwiesenen Betrag um ein für den Ankauf von Maschinen für das zu errichtende Kraftwerk in der Slowakei zweckgebundenes Darlehen gehandelt, vernachlässigt sie die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 4 bis 6; vgl auch US 17, US 19) und verfehlt damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer gegen den Freispruch zu römisch zwei./ gerichteten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) weiters argumentiert, es habe sich bei dem von David D***** im Februar 2010 auf das Konto der F***** s.r.o überwiesenen Betrag um ein für den Ankauf von Maschinen für das zu errichtende Kraftwerk in der Slowakei zweckgebundenes Darlehen gehandelt, vernachlässigt sie die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 4 bis 6; vergleiche auch US 17, US 19) und verfehlt damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Indem die Rechtsmittelwerberin selbständig beweiswürdigend aus dem Inhalt der vom Erstgericht eingehend erörterten „Promesse“ (US 5 f, US 18 f) für ihren Standpunkt günstigere Schlüsse zieht, begibt sie sich auf die Ebene einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verwendungszwecks des überwiesenen Geldbetrags gegenteilige Feststellungen zu tatsächlich getroffenen einfordert und Konstatierungen zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz vermisst, ohne einen solchen indizierende Beweisergebnisse zu benennen, vermag sie weder einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (RIS-Justiz RS0119884) noch einen Feststellungsmangel (RIS-Justiz RS0118580) aufzuzeigen.
Der gegen den Freispruch zu I./ gerichteten Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider ist zwischen den zur subjektiven Tatseite getroffenen Negativfeststellungen (US 13 fünfter Absatz) und den Konstatierungen zur Auflösung des Liefervertrags (US 7 f) ein nach den Kriterien logischen Denkens unvereinbarer Widerspruch nicht zu erkennen (vgl RIS-Justiz RS0117402).Der gegen den Freispruch zu römisch eins./ gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider ist zwischen den zur subjektiven Tatseite getroffenen Negativfeststellungen (US 13 fünfter Absatz) und den Konstatierungen zur Auflösung des Liefervertrags (US 7 f) ein nach den Kriterien logischen Denkens unvereinbarer Widerspruch nicht zu erkennen vergleiche RIS-Justiz RS0117402).
Entgegen dem weiteren Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die Negativfeststellungen zu jeglicher Täuschung (durch Tun oder Unterlassen: „falsche oder unzureichende Informationen“) durch den Angeklagten (US 10) eingehend begründet (US 21 ff). Gleiches gilt für die Konstatierung, dass der Angeklagte trotz Auflösung des Liefervertrags ein Scheitern des Projekts nicht ernstlich für möglich hielt (US 13). Dass diese Begründung der Beschwerdeführerin nicht überzeugend erscheint, vermag Nichtigkeit in der Bedeutung der Z 5 nicht zu begründen.Entgegen dem weiteren Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) haben die Tatrichter die Negativfeststellungen zu jeglicher Täuschung (durch Tun oder Unterlassen: „falsche oder unzureichende Informationen“) durch den Angeklagten (US 10) eingehend begründet (US 21 ff). Gleiches gilt für die Konstatierung, dass der Angeklagte trotz Auflösung des Liefervertrags ein Scheitern des Projekts nicht ernstlich für möglich hielt (US 13). Dass diese Begründung der Beschwerdeführerin nicht überzeugend erscheint, vermag Nichtigkeit in der Bedeutung der Ziffer 5, nicht zu begründen.
Soweit die Staatsanwaltschaft – gestützt auf Z 9 lit a – Feststellungen zu einer Täuschung durch Unterlassen der gebotenen Aufklärung über den Stand und das Risiko des Projekts vermisst, lässt sie zum einen die entsprechenden Urteilsannahmen außer Acht, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte dem Nodar M***** unzureichende Informationen hätte zukommen lassen (US 9 f), und verkennt zum anderen, dass bereits die aus Z 5 erfolglos bekämpften Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite einem Schuldspruch wegen Betrugs entgegenstehen.Soweit die Staatsanwaltschaft – gestützt auf Ziffer 9, Litera a, – Feststellungen zu einer Täuschung durch Unterlassen der gebotenen Aufklärung über den Stand und das Risiko des Projekts vermisst, lässt sie zum einen die entsprechenden Urteilsannahmen außer Acht, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte dem Nodar M***** unzureichende Informationen hätte zukommen lassen (US 9 f), und verkennt zum anderen, dass bereits die aus Ziffer 5, erfolglos bekämpften Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite einem Schuldspruch wegen Betrugs entgegenstehen.
Indem die Beschwerdeführerin mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen für ihren Standpunkt günstigere „Ersatzfeststellungen“ anstelle der tatsächlich getroffenen Konstatierungen begehrt, zeigt sie weder einen Rechtsfehler mangels Feststellungen noch einen Feststellungsmangel auf, sondern argumentiert erneut
– unzulässigerweise – nach Art einer Schuldberufung.Indem die Beschwerdeführerin mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen für ihren Standpunkt günstigere „Ersatzfeststellungen“ anstelle der tatsächlich getroffenen Konstatierungen begehrt, zeigt sie weder einen Rechtsfehler mangels Feststellungen noch einen Feststellungsmangel auf, sondern argumentiert erneut, – unzulässigerweise – nach Art einer Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten David und Etel D***** waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten David und Etel D***** waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Ebenso war die angemeldete, infolge des Freispruchs jedoch unzulässige (vgl § 283 Abs 4 zweiter Satz, § 366 Abs 3 StPO) Berufung des Privatbeteiligten David D***** bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 294 Abs 4, § 296 Abs 2 StPO).Ebenso war die angemeldete, infolge des Freispruchs jedoch unzulässige vergleiche Paragraph 283, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 366, Absatz 3, StPO) Berufung des Privatbeteiligten David D***** bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 4,, Paragraph 296, Absatz 2, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.