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Entscheidung 15 Os 128/20t×

Entscheidung 15 Os 128/20t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os128/20t

Entscheidungsdatum

10.12.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen F***** S***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, AZ 16 Hv 50/19k des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2020, AZ 20 Bs 257/20w (ON 112 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28. Juli 2020, GZ 16 Hv 50/19k-70, wurde F***** S***** des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Dessen dagegen gerichteter Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2020, AZ 20 Bs 257/20w (ON 112 der Hv-Akten), nicht Folge, jener wegen Strafe dahin, dass die verhängte Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde des Verurteilten vom 14. Oktober 2020 (ON 11 [= ON 115 der Hv-Akten] in Verbindung mit ON 17 Punkt 2./ der Bs-Akten) war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 479, StPO in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Hinsichtlich der gegen das bezeichnete Urteil gerichteten, als „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ titulierten Eingabe vom 21. Oktober 2020 (ON 14 der Bs-Akten = ON 123 der Hv-Akten) ist festzuhalten, dass die Erhebung eines solchen Rechtsbehelfs ausschließlich der Generalprokuratur zukommt (Paragraph 23, StPO), der diese Eingabe bereits zur Kenntnis gebracht wurde (ON 123, 124 der Hv-Akten; Gw 301/20b).

Textnummer

E130717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00128.20T.1210.000

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20201210_OGH0002_0150OS00128_20T0000_000