Entscheidung 15 Os 128/24y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.11.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * I* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Mai 2024, GZ 281 Hv 9/24f-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * I* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Mai 2024, GZ 281 Hv 9/24f-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * I* des Verbrechens des gewerbsmäßigen, räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * I* des Verbrechens des gewerbsmäßigen, räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ an (ON 17).
[3] Mit Beschluss vom 1. Oktober 2024, GZ 281 Hv 9/24f-25, wies das Erstgericht gemäß § 285a Z 2 StPO die angemeldete und unausgeführt gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück. [3] Mit Beschluss vom 1. Oktober 2024, GZ 281 Hv 9/24f-25, wies das Erstgericht gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO die angemeldete und unausgeführt gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück.
[4] Mit „Schriftsatz“ vom 9. Oktober 2024 erklärte der Angeklagte, dass die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen werde, die Berufung hingegen aufrecht bleibe.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die angemeldete Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil eine solche gegen ein kollegialgerichtliches Urteil in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0098904). [5] Die angemeldete Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil eine solche gegen ein kollegialgerichtliches Urteil in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist (Paragraph 283, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0098904).
[6] Zur Entscheidung über die verbleibende Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 280 StPO). [6] Zur Entscheidung über die verbleibende Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist das Oberlandesgericht zuständig (Paragraph 280, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00128.24Y.1113.000
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Dokumentnummer
JJT_20241113_OGH0002_0150OS00128_24Y0000_000