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Entscheidung 15 Os 128/24y×

Entscheidung 15 Os 128/24y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os128/24y

Entscheidungsdatum

13.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * I* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Mai 2024, GZ 281 Hv 9/24f-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * I* des Verbrechens des gewerbsmäßigen, räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

[2]           Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ an (ON 17).

[3] Mit Beschluss vom 1. Oktober 2024, GZ 281 Hv 9/24f-25, wies das Erstgericht gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO die angemeldete und unausgeführt gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück.

[4]           Mit „Schriftsatz“ vom 9. Oktober 2024 erklärte der Angeklagte, dass die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen werde, die Berufung hingegen aufrecht bleibe.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die angemeldete Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil eine solche gegen ein kollegialgerichtliches Urteil in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist (Paragraph 283, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0098904).

[6] Zur Entscheidung über die verbleibende Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist das Oberlandesgericht zuständig (Paragraph 280, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142884

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00128.24Y.1113.000

Im RIS seit

27.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241113_OGH0002_0150OS00128_24Y0000_000