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Entscheidung 15 Os 128/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

15Os128/25z

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen E* S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten D* S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. August 2025, GZ 32 Hv 52/25m-164.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – D* S* der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (AA./II./2./) und Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall (siehe aber RIS-Justiz RS0116841), Absatz 2, Ziffer 2, SMG (AA./V./1./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in H*

AA./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB), nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, der neben drei namentlich genannten weitere bislang unbekannte Täter angehörten,

römisch zwei./2./ im Zeitraum von 4. bis 7. Februar 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar „weitere“ 313,28 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, zum Preis von 19.000 Euro einem verdeckten Ermittler angeboten;

römisch fünf./1./ im Zeitraum von Juli 2024 bis 7. Februar 2025 namentlich genannte Mittäter (in den auf US 14 in Verbindung mit US 12 f näher beschriebenen Fällen) „dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB)“, vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt die Grenzmenge übersteigenden Menge (Paragraph 28 b, SMG), nämlich 78,82 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, „anderen zu überlassen, indem er die Kommunikation mit den Abnehmern sowie die Koordination übernahm“ und seine Mittäter zu den jeweiligen Treffpunkten beorderte.

[3] Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB wurde (unter anderem) „hinsichtlich D* S* das Telefon Sa* (PZ 1 in ON 127)“ konfisziert (US 8).

Rechtliche Beurteilung

[4] Allein gegen das Konfiskationserkenntnis richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[5] Die gegen die Feststellungsbasis zu den Eigentumsverhältnissen gerichtete Sanktionsrüge (der Sache nach Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, fünfter Fall) reklamiert Aktenwidrigkeit in Bezug auf die beweiswürdigende Erwägung, wonach der Angeklagte „das Alleineigentum“ am konfiszierten Mobiltelefon „ausdrücklich“ zugestanden habe (US 23 f). Diese in den Entscheidungsgründen enthaltene Passage gibt – der Beschwerdekritik zuwider – den Inhalt der Aussage des Genannten keineswegs in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wieder vergleiche RIS-Justiz RS0099431 [T1]). Denn der Beschwerdeführer führte in der Hauptverhandlung – die Annahme von (Allein-)Eigentum tragend – aus (ON 164.1, 5 f), er „habe es [das in Rede stehende Mobiltelefon] bezahlt“ und „wenn [er] Ausgang hatte, oder Arbeiten musste“ anderen „verborgt“.

[6] Mit dem weiteren Verweis der Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, fünfter Fall), die Depositionen des Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 164.1, 5), er habe das Mobiltelefon „in der Zelle gelassen, als Gemeinschaftstelefon“, würden vielmehr dafür sprechen, dass es sich um ein bloß „in seinem Miteigentum“ stehendes Handy „handelte“, wird ebenso wenig ein Fehlzitat aus einem Protokoll zur Darstellung gebracht. Vielmehr zieht die Beschwerde aus dieser (im Übrigen isoliert herausgegriffenen) Aussagepassage in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Mobiltelefon – im Rahmen dieser Anfechtungskategorie unzulässig vergleiche RIS-Justiz RS0099431 [T13]) – bloß andere Schlüsse als dies das Erstgericht tat.

[7] Wie die Sanktionsrüge (nominell Ziffer 11, dritter Fall, der Sache nach Ziffer 11, erster Fall) selbst einräumt, haben die Tatrichter das (Allein-)Eigentum des Beschwerdeführers (Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB) an dem von ihm „beim Suchtgifthandel“ verwendeten – und den Gegenstand des ihn betreffenden Konfiskationsausspruchs bildenden – Mobiltelefon ausdrücklich festgestellt vergleiche US 17 f). Indem die Beschwerde versucht, diese – erfolglos bekämpften – Konstatierungen im Sinn des eigenen Standpunkts zu verändern und durch urteilsfremde Annahmen zu ergänzen, gelangt sie nicht prozessförmig zur Ausführung vergleiche zum Bezugspunkt materieller Nichtigkeit RIS-Justiz RS0099810).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00128.25Z.0120.000

Im RIS seit

09.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260120_OGH0002_0150OS00128_25Z0000_000