Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – D* S* der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (AA./II./2./) und § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall (siehe aber RIS-Justiz RS0116841), Abs 2 Z 2 SMG (AA./V./1./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – D* S* der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (AA./II./2./) und Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall (siehe aber RIS-Justiz RS0116841), Absatz 2, Ziffer 2, SMG (AA./V./1./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in H*
AA./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, der neben drei namentlich genannten weitere bislang unbekannte Täter angehörten,AA./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB), nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, der neben drei namentlich genannten weitere bislang unbekannte Täter angehörten,
II./2./ im Zeitraum von 4. bis 7. Februar 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar „weitere“ 313,28 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, zum Preis von 19.000 Euro einem verdeckten Ermittler angeboten;römisch zwei./2./ im Zeitraum von 4. bis 7. Februar 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar „weitere“ 313,28 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, zum Preis von 19.000 Euro einem verdeckten Ermittler angeboten;
V./1./ im Zeitraum von Juli 2024 bis 7. Februar 2025 namentlich genannte Mittäter (in den auf US 14 iVm US 12 f näher beschriebenen Fällen) „dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB)“, vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG), nämlich 78,82 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, „anderen zu überlassen, indem er die Kommunikation mit den Abnehmern sowie die Koordination übernahm“ und seine Mittäter zu den jeweiligen Treffpunkten beorderte.römisch fünf./1./ im Zeitraum von Juli 2024 bis 7. Februar 2025 namentlich genannte Mittäter (in den auf US 14 in Verbindung mit US 12 f näher beschriebenen Fällen) „dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB)“, vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt die Grenzmenge übersteigenden Menge (Paragraph 28 b, SMG), nämlich 78,82 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, „anderen zu überlassen, indem er die Kommunikation mit den Abnehmern sowie die Koordination übernahm“ und seine Mittäter zu den jeweiligen Treffpunkten beorderte.
[3] Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurde (unter anderem) „hinsichtlich D* S* das Telefon Sa* (PZ 1 in ON 127)“ konfisziert (US 8). [3] Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB wurde (unter anderem) „hinsichtlich D* S* das Telefon Sa* (PZ 1 in ON 127)“ konfisziert (US 8).