Eine Formverletzung dieser Art wäre nur dann unbeachtlich, wenn aus einer im Urteil nachgeholten Begründung unzweifelhaft erkennbar wäre, daß sie keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO).Eine Formverletzung dieser Art wäre nur dann unbeachtlich, wenn aus einer im Urteil nachgeholten Begründung unzweifelhaft erkennbar wäre, daß sie keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Eine Unzweifelhaftigkeit dieser Art liegt jedoch nicht vor. Die im Urteil nachgeholte Begründung (US 6) stößt nämlich bereits insoweit auf Bedenken, als - gleichsam apodiktisch - die Möglichkeit verneint wird, ein Gerichtsmediziner könne aus Verletzungen Schlüsse über den Verletzungshergang (und damit über die Ausgangspositionen der Verletzten) ziehen. Daß ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten allenfalls mangels Feststellbarkeit von Kopfwendungen der Unfallsbeteiligten - für sich allein - nicht zu einem verläßlichen Ergebnis führen könnte, macht es deshalb nicht von vornherein zum untauglichen Beweismittel, wie das Schöffengericht anzunehmen scheint.
Ähnliches gilt für die weitere Erwägung des Schöffengerichtes, wonach "aus vielen Gutachten bekannt" sei, "daß aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht gesagt werden kann, wer mit größerer Wucht auf den anderen aufgeprallt ist, weil die Naturgesetze, nämlich Masse mal Geschwindigkeit von beiden Komponenten herrühren können" (gemeint augenscheinlich: weil der Erfolg nach den Naturgesetzen von beiden Komponenten herrühren könne). Entgegen dieser rein physikalischen Betrachtung läßt sich keineswegs ausschließen, daß unter Beachtung medizinischen Erfahrungswissens aus spezifischen Verletzungscharakteristika Schlüsse auf das Überwiegen einer der Komponenten gezogen werden könnten.
Aber auch der für die Abweisung der Vernehmung des Dr. A*** als Zeugen herangezogenen Begründung kann nicht beigetreten werden. Daß der Genannte den Unfallshergang selbst wahrnahm, wurde auch im Beweisantrag gar nicht behauptet. Das Schöffengericht geht aber davon aus, daß er "gleich" (kurz nach dem Unfall) an der Unfallstelle war und die Verletzten versorgte (US 6). Er hätte somit augenscheinlich über die Endlage der Verletzten Auskunft geben können, die möglicherweise im Rahmen der ärztlichen Versorgung verändert wurde. Die Endlage der Verletzten war aber für das Schöffengericht von entscheidender Bedeutung, stellt doch der fahrtechnische Sachverständige in seinem Gutachten, das vom Gericht als Feststellungsgrundlage übernommen wurde, in einem wesentlichen Punkt darauf ab (S 129).
Es zeigt sich somit, daß durch die Abweisung von Beweisanträgen in bezug auf die Frage des Zusammenstoßpunktes und der Kollisionsgeschwindigkeiten tatsächlich Verteidigungsrechte verletzt wurden.
Vorliegend kann auch nicht gesagt werden, daß diese Formverletzung auf die Annahme der zweiten, dem Angeklagten im Urteilsspruch angelasteten Fahrlässigkeitskomponente, nämlich einer mangelnden Aufmerksamkeit ohne Einfluß geblieben wäre, denn das Schöffengericht leitete eine solche nicht nur aus einem "möglichen und wahrscheinlichen" (somit ersichtlich bloß vermuteten) Kopfsenken des Angeklagten ab, sondern erklärtermaßen auch daraus, daß der Unfall in der Fahrbahnmitte geschah (US 7). Es stellte somit auch hier einen Zusammenhang mit der an erster Stelle angenommenen (weiteren) Fahrlässigkeitskomponente, nämlich der Verletzung der Verpflichtung, soweit wie möglich rechts zu fahren, her. Aus den angeführten Erwägungen sah sich der Oberste Gerichtshof genötigt, sofort bei der nichtöffentlichen Beratung das Urteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO), ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf die weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.Vorliegend kann auch nicht gesagt werden, daß diese Formverletzung auf die Annahme der zweiten, dem Angeklagten im Urteilsspruch angelasteten Fahrlässigkeitskomponente, nämlich einer mangelnden Aufmerksamkeit ohne Einfluß geblieben wäre, denn das Schöffengericht leitete eine solche nicht nur aus einem "möglichen und wahrscheinlichen" (somit ersichtlich bloß vermuteten) Kopfsenken des Angeklagten ab, sondern erklärtermaßen auch daraus, daß der Unfall in der Fahrbahnmitte geschah (US 7). Es stellte somit auch hier einen Zusammenhang mit der an erster Stelle angenommenen (weiteren) Fahrlässigkeitskomponente, nämlich der Verletzung der Verpflichtung, soweit wie möglich rechts zu fahren, her. Aus den angeführten Erwägungen sah sich der Oberste Gerichtshof genötigt, sofort bei der nichtöffentlichen Beratung das Urteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf die weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.