Ingrid F***** wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.Mai 1990, GZ 6 e E Vr 563/90-18, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Beschluß vom 13.September 1993, GZ 6 e E Vr 563/90-24, erklärte das Landesgericht für Strafsachen Wien diese Strafe für endgültig nachgesehen.Ingrid F***** wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.Mai 1990, GZ 6 e E römisch fünf r 563/90-18, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Beschluß vom 13.September 1993, GZ 6 e E römisch fünf r 563/90-24, erklärte das Landesgericht für Strafsachen Wien diese Strafe für endgültig nachgesehen.
Der bezeichnete Beschluß wurde - was der Generalprokurator mit Recht als Gesetzesverletzung rügt - der Staatsanwaltschaft nicht zugestellt, obwohl § 498 Abs 1 und Abs 2 StPO eine Bekanntmachung der Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht gegenüber dem mit einem Beschwerderecht ausgestatteten zuständigen Ankläger vorsieht. Somit erwuchs der Beschluß auch nicht in Rechtskraft, weshalb die schon gleichzeitig mit der Beschlußfassung verfügte Mitteilung der Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht an das Strafregister mit § 4 Abs 1 StRegG eine weitere zutreffend aufgezeigte Gesetzesverletzung darstellt.Der bezeichnete Beschluß wurde - was der Generalprokurator mit Recht als Gesetzesverletzung rügt - der Staatsanwaltschaft nicht zugestellt, obwohl Paragraph 498, Absatz eins und Absatz 2, StPO eine Bekanntmachung der Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht gegenüber dem mit einem Beschwerderecht ausgestatteten zuständigen Ankläger vorsieht. Somit erwuchs der Beschluß auch nicht in Rechtskraft, weshalb die schon gleichzeitig mit der Beschlußfassung verfügte Mitteilung der Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht an das Strafregister mit Paragraph 4, Absatz eins, StRegG eine weitere zutreffend aufgezeigte Gesetzesverletzung darstellt.
In der Folge wurde Ingrid F***** mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 11.Jänner 1994, GZ U 503/93-14, des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und gemäß §§ 31, 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Gleichzeitig erging der Beschluß, vom Widerruf der im eingangs erwähnten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Nachsicht Abstand zu nehmen, jedoch die dort ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (§ 494 a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO).In der Folge wurde Ingrid F***** mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 11.Jänner 1994, GZ U 503/93-14, des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 31, 40, StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Gleichzeitig erging der Beschluß, vom Widerruf der im eingangs erwähnten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Nachsicht Abstand zu nehmen, jedoch die dort ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO).
Der letztgenannte Beschluß steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil das Landesgericht für Strafsachen Wien schon zuvor am 13.September 1993 die Endgültigkeit der bedingten Strafnachsicht ausgesprochen hatte und diese - für das Bezirksgericht Krems an der Donau aktenkundige (S 85 des Aktes AZ U 503/93 des Bezirksgerichtes Krems an der Donau) - Entscheidung bereits ab ihrem Ergehen eine Bindungswirkung entfaltete. Der, wenngleich nicht rechtskräftige Beschluß zog nämlich insoweit eine rechtliche Sperrwirkung nach sich, als er bereits ab seiner Erlassung nur mehr der Behebung oder Abänderung im Wege der in den Prozeßgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel (oder Rechtsbehelfe) unterlag, weshalb weder das erkennende, noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene Kassation dieses Feststellungsbeschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen durfte (JBl 1989, 400 = EvBl 1989/64; 15 Os 117/91 ua).
Der zum Nachteil der Verurteilten ausschlagende Verlängerungsbeschluß war somit anläßlich der Feststellung der Gesetzesverletzung ersatzlos aufzuheben. Die dem Landesgericht für Strafsachen Wien unterlaufenen Gesetzesverletzungen waren festzustellen; dieses Gericht wird die unterlassenen Zustellungen nachzuholen haben.