Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt vom 26.Juni 1997, GZ 39 E Vr 300/97-14, wurde die Gendarmeriebeamtin Maria B***** des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von achtzig Tagessätzen zu je 250 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vierzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt vom 26.Juni 1997, GZ 39 E römisch fünf r 300/97-14, wurde die Gendarmeriebeamtin Maria B***** des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von achtzig Tagessätzen zu je 250 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vierzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat sie am 5.Februar 1997 in Vösendorf das Streifenkraftfahrzeug der Österreichischen Bundesgendarmerie, Opel Astra Kombi, Kennzeichen BG 3522, sohin ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, indem sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine im § 129 StGB geschilderte Handlung, nämlich durch unbefugte Entnahme des Fahrzeugschlüssels aus dem Journaldienstraum des Gendarmeriepostens Vösendorf (zu ergänzen: und Verwendung des widerrechtlich erlangten Schlüssels zum Öffnen der das Fahrzeug sichernden Sperrvorrichtung), verschaffte.Danach hat sie am 5.Februar 1997 in Vösendorf das Streifenkraftfahrzeug der Österreichischen Bundesgendarmerie, Opel Astra Kombi, Kennzeichen BG 3522, sohin ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, indem sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine im Paragraph 129, StGB geschilderte Handlung, nämlich durch unbefugte Entnahme des Fahrzeugschlüssels aus dem Journaldienstraum des Gendarmeriepostens Vösendorf (zu ergänzen: und Verwendung des widerrechtlich erlangten Schlüssels zum Öffnen der das Fahrzeug sichernden Sperrvorrichtung), verschaffte.
Nach den Urteilsfeststellungen nahm die Beschuldigte ca zehn Minuten nach dem Ende ihrer Dienstzeit beim Gendarmerieposten Vösendorf (19 Uhr) den ihr auch sonst nicht dienstzugeteilten Streifenwagen mit dem von ihr eigenmächtig vom Schlüsselbrett im Journaldienstraum entnommenen Fahrzeugschlüssel in Gebrauch, um sich aus einem nahegelegenen Supermarkt noch ein Abendessen zu holen. Das Kraftfahrzeug stellte sie um ca 19,45 Uhr wieder unbeschädigt zurück. Eine Erlaubnis zur Entnahme des Schlüssels und zum Gebrauch des Kraftfahrzeuges hatte sie weder von Insp.L***** erhalten, mit dem sie während des Tages gemeinsam Plandienst verrichtet hatte, noch von Insp.F*****, der ab 19 Uhr Nachtdienst leistete. Insp.L***** hatte sie knapp vor Ende der Dienstzeit über ihre Frage, ob sie sich rasch noch etwas zum Abendessen holen könne, lediglich darauf verwiesen, daß um 19 Uhr Dienstzeitende sei und zu dieser Zeit auch die Firma M***** schließe. Daß sie vom dienstälteren Kollegen L***** oder von - nach der Aktenlage als Dauerdienstbeamter zur Schlüsselausgabe legitimierten - Insp.F***** (vgl S 143) zur Entnahme des Kraftfahrzeugschlüssels aus dem Journaldienstraum und zum anschließenden Gebrauch des Gendarmeriekraftfahrzeuges für eine Privatfahrt nicht ermächtigt wurde, war vom bedingten Vorsatz der Beschuldigten mitumfaßt (US 2 bis 5).Nach den Urteilsfeststellungen nahm die Beschuldigte ca zehn Minuten nach dem Ende ihrer Dienstzeit beim Gendarmerieposten Vösendorf (19 Uhr) den ihr auch sonst nicht dienstzugeteilten Streifenwagen mit dem von ihr eigenmächtig vom Schlüsselbrett im Journaldienstraum entnommenen Fahrzeugschlüssel in Gebrauch, um sich aus einem nahegelegenen Supermarkt noch ein Abendessen zu holen. Das Kraftfahrzeug stellte sie um ca 19,45 Uhr wieder unbeschädigt zurück. Eine Erlaubnis zur Entnahme des Schlüssels und zum Gebrauch des Kraftfahrzeuges hatte sie weder von Insp.L***** erhalten, mit dem sie während des Tages gemeinsam Plandienst verrichtet hatte, noch von Insp.F*****, der ab 19 Uhr Nachtdienst leistete. Insp.L***** hatte sie knapp vor Ende der Dienstzeit über ihre Frage, ob sie sich rasch noch etwas zum Abendessen holen könne, lediglich darauf verwiesen, daß um 19 Uhr Dienstzeitende sei und zu dieser Zeit auch die Firma M***** schließe. Daß sie vom dienstälteren Kollegen L***** oder von - nach der Aktenlage als Dauerdienstbeamter zur Schlüsselausgabe legitimierten - Insp.F***** vergleiche S 143) zur Entnahme des Kraftfahrzeugschlüssels aus dem Journaldienstraum und zum anschließenden Gebrauch des Gendarmeriekraftfahrzeuges für eine Privatfahrt nicht ermächtigt wurde, war vom bedingten Vorsatz der Beschuldigten mitumfaßt (US 2 bis 5).
Das Oberlandesgericht Wien gab mit Urteil vom 25.November 1997, AZ 22 Bs 382/97 (ON 20 des Vr-Aktes), der Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld nicht Folge, sah aber in Stattgebung der Berufung wegen Strafe die Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
In der Berufungsverhandlung regte der Oberstaatsanwalt ein amtswegiges Aufgreifen des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 42 StGB an. Dies lehnte das Berufungsgericht, das alle sonstigen Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle als gegeben annahm, aus generalpräventiven Erwägungen ab, weil "jeder Anschein zu vermeiden ist, daß insbesondere von Sicherheitswachebeamten gesetzte vorschriftswidrige Vorgangsweisen als vernachlässigbare 'Kavaliersdelikte' zu qualifizieren sind" (US 5, 6 der Berufungsentscheidung).In der Berufungsverhandlung regte der Oberstaatsanwalt ein amtswegiges Aufgreifen des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat gemäß Paragraph 42, StGB an. Dies lehnte das Berufungsgericht, das alle sonstigen Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle als gegeben annahm, aus generalpräventiven Erwägungen ab, weil "jeder Anschein zu vermeiden ist, daß insbesondere von Sicherheitswachebeamten gesetzte vorschriftswidrige Vorgangsweisen als vernachlässigbare 'Kavaliersdelikte' zu qualifizieren sind" (US 5, 6 der Berufungsentscheidung).
In ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes macht die Generalprokuratur eine Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 42 StGB geltend und führt hiezu aus:In ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes macht die Generalprokuratur eine Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des Paragraph 42, StGB geltend und führt hiezu aus:
Das Verhalten ihrer dienstälteren Kollegen, die vom Antritt der (angekündigten) Fahrt jedenfalls nicht abgeraten haben, das geringe räumliche und zeitliche Ausmaß des unbefugten Fahrzeuggebrauches und der Umstand, daß dieser nur rund 10 min nach Beendigung der Dienstzeit begann, läßt das Verschulden der Angeklagten im Vergleich zu den typischen Fällen sonstiger Deliktsverwirklichung nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ihr für die Privatfahrt ohnehin der eigene PKW zur Verfügung gestanden wäre (AS 145) - atypisch gering erscheinen (§ 42 Z 1 StGB). Auch waren die Folgen der Tat (im wesentlichen nur minimaler Treibstoffverbrauch) unbedeutend (§ 42 Z 2 StGB).Das Verhalten ihrer dienstälteren Kollegen, die vom Antritt der (angekündigten) Fahrt jedenfalls nicht abgeraten haben, das geringe räumliche und zeitliche Ausmaß des unbefugten Fahrzeuggebrauches und der Umstand, daß dieser nur rund 10 min nach Beendigung der Dienstzeit begann, läßt das Verschulden der Angeklagten im Vergleich zu den typischen Fällen sonstiger Deliktsverwirklichung nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ihr für die Privatfahrt ohnehin der eigene PKW zur Verfügung gestanden wäre (AS 145) - atypisch gering erscheinen (Paragraph 42, Ziffer eins, StGB). Auch waren die Folgen der Tat (im wesentlichen nur minimaler Treibstoffverbrauch) unbedeutend (Paragraph 42, Ziffer 2, StGB).
Die Bestrafung der Gendarmeriebeamtin erscheint - selbst unter Berücksichtigung ihrer aktenkundigen sonstigen dienstlichen Auffälligkeiten (vgl AS 23 bis 29) - auch aus spezialpräventiven Gründen (Z 3 des § 42 StGB) nicht geboten, weil ihr der Unwert ihres deliktischen Verhaltens nicht nur durch das vorliegende Strafverfahren, sondern auch durch die hiefür zu gewärtigende disziplinäre Maßnahmen ohnehin deutlich vor Augen geführt wird.Die Bestrafung der Gendarmeriebeamtin erscheint - selbst unter Berücksichtigung ihrer aktenkundigen sonstigen dienstlichen Auffälligkeiten vergleiche AS 23 bis 29) - auch aus spezialpräventiven Gründen (Ziffer 3, des Paragraph 42, StGB) nicht geboten, weil ihr der Unwert ihres deliktischen Verhaltens nicht nur durch das vorliegende Strafverfahren, sondern auch durch die hiefür zu gewärtigende disziplinäre Maßnahmen ohnehin deutlich vor Augen geführt wird.
Abweichend von der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien machen generalpräventive Gründe die Bestrafung der Angeklagten nicht erforderlich. Einerseits ist die Wahrscheinlichkeit gering, daß eine ähnliche Verhaltensweise eines Dienstnehmers von einem privaten Arbeitgeber überhaupt zur Anzeige gebracht würde. Zum anderen erscheinen die gerade bei (Gendarmerie-)Beamten ohnehin vorgesehenen disziplinarstrafrechtlichen Maßnahmen zur Ahndung derartiger außerdienstlicher Verfehlungen für die Erhaltung und Stärkung der allgemeinen (insbesondere in bezug auf Gendarmeriebeamte vorauszusetzenden) Normentreue ausreichend.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen: