Der Mängelrüge (Z 5) kommt Berechtigung zu. Da die dort relevierten Gründe gleichermaßen auch Akbar A***** (zu A/1.) zugute kommen, war von Amts wegen so vorzugehen, als wäre dieser Nichtigkeitsgrund auch für ihn geltend gemacht worden (§ 290 Abs 1 StPO, "beneficium cohaesionis").Der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt Berechtigung zu. Da die dort relevierten Gründe gleichermaßen auch Akbar A***** (zu A/1.) zugute kommen, war von Amts wegen so vorzugehen, als wäre dieser Nichtigkeitsgrund auch für ihn geltend gemacht worden (Paragraph 290, Absatz eins, StPO, "beneficium cohaesionis").
Zutreffend wird nämlich aufgezeigt, dass die Tatrichter zwar einerseits davon ausgingen, jede Belastung der beiden Angeklagten "aus der Gruppe Behnam M*****" in Hinblick auf festgestellte beidseitige Versuche, die Rivalen im Suchtgifthandel auszuschalten, könne im Zweifel nicht zu einer Verurteilung führen (US 14), andererseits aber den gegenständlichen Schuldspruch ausschließlich auf die Angaben des nicht nur als glaubwürdig (US 9), sondern auch als "einzigen objektiven", (weil) bei den beiden Angeklagten beschäftigten, bezeichneten Zeugen Ali Reza C***** stützten (US 15). Dabei übergingen sie jedoch (unstrittige) Verfahrensergebnisse (S 390, 393/II, 138f/III), denen zufolge C***** nicht nur Kontakte zu M***** unterhielt, sondern mit diesem sogar befreundet gewesen sei, mit Stillschweigen. Es muß dahingestellt bleiben, ob der Zeuge C***** trotz seiner (von ihm nicht in Abrede gestellten) Freundschaft zu M***** die beiden Angeklagten wahrheitsgemäß belastet hat. In der Nichterörterung des aufgezeigten, die Objektivität und Glaubwürdigkeit des Zeugen möglicher Weise in Frage stellenden Umstands liegt ein (vom Beschwerdeführer relevierter) Begründungsmangel, der die Urteilsaufhebung und Verfahrenserneuerung unumgänglich macht, weil nicht auszuschließen ist, dass hätte das Tatgericht diese Überlegungen angestellt, es zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Somit war das Urteil - ohne dass es eines Eingehens auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedarf (Mayerhofer StPO4 § 285e E 2) - im bezeichneten Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.Somit war das Urteil - ohne dass es eines Eingehens auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedarf (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 e, E 2) - im bezeichneten Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Dieses wird im zweiten Rechtsgang nach Wiederholung des Beweisverfahrens neuerlich zu prüfen und unter Berücksichtigung aller Aspekte einschließlich einer Aussage des Akbar A***** über das Verhältnis des Belastungszeugen "zur Gruppe Behnam M*****" mängelfrei zu begründen haben, ob und aus welchen Gründen es den die beiden Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen C***** Glaubwürdigkeit zuerkennt und somit einen Schuldspruch tragende Feststellungen treffen kann oder nicht.