Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann W***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe als Beamter des Finanzamtes Wels in seiner Funktion als Sachbearbeiter des Referates 04, U/E/K mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich und ihre Steuerschuldner an ihrem konkreten Recht auf gleichmäßige rechtzeitige Erfassung, Festsetzung und Einhebung bundesrechtlich geregelter öffentlicher Abgaben durch die hiezu auf Grund bestehender Dienstvorschriften zuständigen, fachlich qualifizierten, unvoreingenommenen und unparteilich handelnden Organe gemäß den geltenden materiell- und formellrechtlichen Abgabenvorschriften unter Beachtung vorgesehener Kontroll- und Approbationsmechanismen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er
I./ im Veranlagungsverfahren Dr. Gottfried F*****, St.Nr. 252/4517-04, unter Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs 1 und 2 und 47 BDG, § 76 BAO sowie Punkt 1.5 des Approbationserlasses des BMF vom 26. April. 1988, GZ 020420/2-IV/2/88 und Abschnitt 26.5.1 DVLrömisch eins./ im Veranlagungsverfahren Dr. Gottfried F*****, St.Nr. 252/4517-04, unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und 47 BDG, Paragraph 76, BAO sowie Punkt 1.5 des Approbationserlasses des BMF vom 26. April. 1988, GZ 020420/2-IV/2/88 und Abschnitt 26.5.1 DVL
a./ die von ihm selbst erstellte Steuerklärung 1991 unter Umgehung der vorgesehenen exakten inhaltlichen Kontrolle selbst bearbeitete und abschließend zeichnete,
b./ die erforderlichen Beilagen für die von ihm selbst erstellten Erklärungen für 1992 bis 1995 verspätet einreichte, die Erklärungen verspätet bearbeitete (Gewinnermittlung 1992 wurde erst im November 1995 erstellt und der bereits im Mai 1993 abgegebenen Umsatzsteuererklärung angefügt) und die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen verhinderte bzw verzögerte, wobei er in den zu Zwecken der Dienstaufsicht angelegten EDV-Listen (NVLIST = Liste der offenen Veranlagungsfälle) unrichtige Vermerk anbrachte;
II./ im Veranlagungsverfahren Pauline L*****, St.Nr. 252/2388-09, unter Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs 1 und 2 und 47 BDG, § 76 BAO sowie Punkt 1.5 des Approbationserlasses des BMF vom 26. April 1988, GZ 020420/2-IV/2/88, und Abschnitt 26.5.1 DVL, die von ihm selbst erstellten Steuererklärungen für 1988 bis 1991 unter Umgehung der vorgesehenen exakten inhaltlichen Kontrolle verspätet, nämlich erst am 8. Mai 1991 und am 14. September 1992, selbst bearbeitete und abschließend zeichnete, wobei er in den, zu Zwecken der Dienstaufsicht angelegten EDV-Listen (NVLIST = Liste der offenen Veranlagungsfälle) unrichtige Vermerke anbrachte;römisch zwei./ im Veranlagungsverfahren Pauline L*****, St.Nr. 252/2388-09, unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und 47 BDG, Paragraph 76, BAO sowie Punkt 1.5 des Approbationserlasses des BMF vom 26. April 1988, GZ 020420/2-IV/2/88, und Abschnitt 26.5.1 DVL, die von ihm selbst erstellten Steuererklärungen für 1988 bis 1991 unter Umgehung der vorgesehenen exakten inhaltlichen Kontrolle verspätet, nämlich erst am 8. Mai 1991 und am 14. September 1992, selbst bearbeitete und abschließend zeichnete, wobei er in den, zu Zwecken der Dienstaufsicht angelegten EDV-Listen (NVLIST = Liste der offenen Veranlagungsfälle) unrichtige Vermerke anbrachte;
III./ im Veranlagungsverfahren Dr. Alfred K*****, St.Nr. 252/4921-04, unter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 43 Abs 1 und 2 BDG, die erforderlichen Beilagen für die von ihm selbst erstellten Erklärungen für 1993 bis 1995 verspätet einreichte, die Erklärungen verspätet bearbeitete und die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen verhinderte bzw verzögerte,römisch drei./ im Veranlagungsverfahren Dr. Alfred K*****, St.Nr. 252/4921-04, unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG, die erforderlichen Beilagen für die von ihm selbst erstellten Erklärungen für 1993 bis 1995 verspätet einreichte, die Erklärungen verspätet bearbeitete und die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen verhinderte bzw verzögerte,
und hiedurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.und hiedurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Diesen Freispruch bekämpft die Anklagebehörde mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.Diesen Freispruch bekämpft die Anklagebehörde mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.