Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider hat das Erstgericht den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Werner H***** zu Recht abgewiesen, weil weder im Antrag dargetan wurde, noch aus der Aktenlage ersichtlich ist, inwieweit zu erwarten sei, dass bei Durchführung des beantragten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis - dass das Tatopfer dem Angeklagten die schuldspruchgegenständlichen Bilder angeblich nicht übergeben habe - erzielt werden könne (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 ff). Mit ihren weitergehenden Ausführungen dazu verstößt die Beschwerde gegen das für die Bekämpfung kollegialgerichtlicher Schuldsprüche geltende Neuerungsverbot (Mayerhofer aaO E 41).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider hat das Erstgericht den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Werner H***** zu Recht abgewiesen, weil weder im Antrag dargetan wurde, noch aus der Aktenlage ersichtlich ist, inwieweit zu erwarten sei, dass bei Durchführung des beantragten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis - dass das Tatopfer dem Angeklagten die schuldspruchgegenständlichen Bilder angeblich nicht übergeben habe - erzielt werden könne (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 ff). Mit ihren weitergehenden Ausführungen dazu verstößt die Beschwerde gegen das für die Bekämpfung kollegialgerichtlicher Schuldsprüche geltende Neuerungsverbot (Mayerhofer aaO E 41).
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet Widersprüche des Zeugen Dieter P***** zum Wert der Bilder, übersieht dabei aber mit ihrer Argumentation, dass der Kaufpreis eines Kunstgegenstands, sein tatsächlicher Wert und der erwartete Wiederverkaufserlös durchaus voneinander abweichen können, sodass die behaupteten Widersprüche nicht vorliegen. Mit der Forderung, die Tatrichter hätten von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zum Wert der Bilder einholen müssen, wird weder ein Begründungsmangel dargetan, noch werden (der Sache nach aus Z 5a) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der - diesbezüglich denkmöglich auf die Angaben des Künstlers gestützten (US 16) - Urteilsannahmen geweckt, weshalb auch eine amtswegige Aufnahme dieser Beweise nicht geboten war.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet Widersprüche des Zeugen Dieter P***** zum Wert der Bilder, übersieht dabei aber mit ihrer Argumentation, dass der Kaufpreis eines Kunstgegenstands, sein tatsächlicher Wert und der erwartete Wiederverkaufserlös durchaus voneinander abweichen können, sodass die behaupteten Widersprüche nicht vorliegen. Mit der Forderung, die Tatrichter hätten von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zum Wert der Bilder einholen müssen, wird weder ein Begründungsmangel dargetan, noch werden (der Sache nach aus Ziffer 5 a,) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der - diesbezüglich denkmöglich auf die Angaben des Künstlers gestützten (US 16) - Urteilsannahmen geweckt, weshalb auch eine amtswegige Aufnahme dieser Beweise nicht geboten war.
Zum Schuldspruch wegen betrügerischer Krida (B):
Ein Beweisantrag im Sinn der Verfahrensrüge (Z 4) wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt, vielmehr nannte jener auf Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Einzelunternehmens Franz B***** (S 389/V) ein anderes (das Freispruchfaktum IV betreffendes) Beweisthema. Mit ihrem Vorbringen verstößt die Beschwerde somit wiederum gegen das Neuerungsverbot und übersieht zudem, dass die Frage der Stellung des Angeklagten im genannten Unternehmen (iSd § 161 StGB) wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen des § 12 StGB ohne Bedeutung ist (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 16).Ein Beweisantrag im Sinn der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt, vielmehr nannte jener auf Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Einzelunternehmens Franz B***** (S 389/V) ein anderes (das Freispruchfaktum römisch vier betreffendes) Beweisthema. Mit ihrem Vorbringen verstößt die Beschwerde somit wiederum gegen das Neuerungsverbot und übersieht zudem, dass die Frage der Stellung des Angeklagten im genannten Unternehmen (iSd Paragraph 161, StGB) wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB ohne Bedeutung ist (Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 16).
Daran scheitert auch die Mängelrüge (Z 5), die daher mit ihrem weitwendigen, nach Art einer unzulässigen Schuldberufung erstatteten Vorbringen, keine für den Schuldspruch nach § 156 StGB entscheidenden Umstände anspricht.Daran scheitert auch die Mängelrüge (Ziffer 5,), die daher mit ihrem weitwendigen, nach Art einer unzulässigen Schuldberufung erstatteten Vorbringen, keine für den Schuldspruch nach Paragraph 156, StGB entscheidenden Umstände anspricht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn sie vernachlässigt mit der substanzlosen Behauptung, der Versuch, eine "durch eine außerbetriebliche Schuldenlage gefährdete Unternehmenstätigkeit auf einen durch Altlasten nicht belasteten Rechtsträger zu übertragen", stelle kein iSd §§ 156, 161 StGB tatbildliches Verhalten dar, die Urteilsfeststellungen sowohl zum Vorsatz des Angeklagten als auch zum eingetretenen Gläubigerschaden (US 12) und bekämpft im Übrigen auch in diesem Rahmen unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn sie vernachlässigt mit der substanzlosen Behauptung, der Versuch, eine "durch eine außerbetriebliche Schuldenlage gefährdete Unternehmenstätigkeit auf einen durch Altlasten nicht belasteten Rechtsträger zu übertragen", stelle kein iSd Paragraphen 156, 161, StGB tatbildliches Verhalten dar, die Urteilsfeststellungen sowohl zum Vorsatz des Angeklagten als auch zum eingetretenen Gläubigerschaden (US 12) und bekämpft im Übrigen auch in diesem Rahmen unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Zum Schuldspruch wegen versuchter Bestimmung zur Brandstiftung (C):
Die Mängelrüge (Z 5) argumentiert erneut nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie kritisiert, dass die Tatrichter den Angaben der Zeugen Franz und Beata B***** gefolgt sind und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdig verworfen haben, ohne formelle Begründungsmängel der diesen Schuldspruch betreffenden Feststellungen aufzuzeigen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) argumentiert erneut nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie kritisiert, dass die Tatrichter den Angaben der Zeugen Franz und Beata B***** gefolgt sind und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdig verworfen haben, ohne formelle Begründungsmängel der diesen Schuldspruch betreffenden Feststellungen aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht der Prozessordnung entsprechend ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht der Prozessordnung entsprechend ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.