Die Verfahrensrüge (Z 4) schlägt mit der Kritik an der Ablehnung (S 445 f/IX) des Antrages auf Vernehmung der Zeugen Gustav N***** (oder N*****), Jack C. P***** und Murphy E. J***** schon deshalb fehl, weil dieser Beweisantrag lediglich schriftlich (ON 161) und in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2002 (S 491/VIII) gestellt, in der gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung am 28. Mai 2003 jedoch nicht wiederholt worden ist, sodass zumal die bloße Verlesung des bisherigen Akteninhalts nicht ausreicht ein entscheidungspflichtiger Antrag iSd § 238 StPO gar nicht vorlag und es dem Angeklagten somit an der Beschwerdelegitimation mangelt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310; Mayerhofer StPO4 § 281 Abs l Z 4 E 31, 32).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) schlägt mit der Kritik an der Ablehnung (S 445 f/IX) des Antrages auf Vernehmung der Zeugen Gustav N***** (oder N*****), Jack C. P***** und Murphy E. J***** schon deshalb fehl, weil dieser Beweisantrag lediglich schriftlich (ON 161) und in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2002 (S 491/VIII) gestellt, in der gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung am 28. Mai 2003 jedoch nicht wiederholt worden ist, sodass zumal die bloße Verlesung des bisherigen Akteninhalts nicht ausreicht ein entscheidungspflichtiger Antrag iSd Paragraph 238, StPO gar nicht vorlag und es dem Angeklagten somit an der Beschwerdelegitimation mangelt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Abs l Ziffer 4, E 31, 32).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinreichend begründet, indem es aus dem äußeren Tatgeschehen, nämlich der vom Angeklagten seit Jahren durchgeführten und gezielten Aushöhlung der einzelnen Unternehmen zum Zwecke von Privatentnahmen, in zulässiger Weise, nämlich ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und empirische Erkenntnisse, auf dessen Vorsatz zur Vermögensverringerung und Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger schloss (US 21, 23 f = S 495, 497 f/IX). Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch darin erblickt, dass die ihm vorgeworfenen kridaträchtigen Handlungen (iSd § 159 Abs 5 Z 3 und 5 StGB) der Annahme eines auf Schadensherbeiführung gerichteten (bedingten) Vorsatzes entgegenstünden, übersieht er, dass kridaträchtige Handlungen grundsätzlich auch vorsätzlich begangen werden können (Leukauf/Steininger Komm3 RN 50, Fabrizy StGB8 Rz 13, je zu § 159). Aus welchem Motiv der Angeklagte die Schädigung der Gläubiger bewirkt hat, ist nicht tatbestandsrelevant, weshalb die von ihm behauptete Diskrepanz zwischen der Urteilsannahme eines aufwändigen Lebensstils und der Tätigung von "Investitionen" nicht erörterungsbedürftig ist.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinreichend begründet, indem es aus dem äußeren Tatgeschehen, nämlich der vom Angeklagten seit Jahren durchgeführten und gezielten Aushöhlung der einzelnen Unternehmen zum Zwecke von Privatentnahmen, in zulässiger Weise, nämlich ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und empirische Erkenntnisse, auf dessen Vorsatz zur Vermögensverringerung und Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger schloss (US 21, 23 f = S 495, 497 f/IX). Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch darin erblickt, dass die ihm vorgeworfenen kridaträchtigen Handlungen (iSd Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3 und 5 StGB) der Annahme eines auf Schadensherbeiführung gerichteten (bedingten) Vorsatzes entgegenstünden, übersieht er, dass kridaträchtige Handlungen grundsätzlich auch vorsätzlich begangen werden können (Leukauf/Steininger Komm3 RN 50, Fabrizy StGB8 Rz 13, je zu Paragraph 159,). Aus welchem Motiv der Angeklagte die Schädigung der Gläubiger bewirkt hat, ist nicht tatbestandsrelevant, weshalb die von ihm behauptete Diskrepanz zwischen der Urteilsannahme eines aufwändigen Lebensstils und der Tätigung von "Investitionen" nicht erörterungsbedürftig ist.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet einerseits, die Feststellungen auf US 9 bis 13 (= S 483 bis 487/IX) böten nur die Grundlage für eine Beurteilung des Täterverhaltens als grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 und 4 Z 2 StGB, und bemängelt andererseits das Fehlen von Urteilskonstatierungen darüber, "welche vermögensmindernden Handlungen des Angeklagten betriebsfremd (also zum nutzlosen Verbrauch bestimmt) waren und welche als (wenn auch fehlgeschlagene) Investitionen der Vermögensvermehrung hätten dienen sollen". Damit bestreitet die Beschwerde aber prozessordnungswidrig die vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 15 [= S 489/IX]), welche die Subsumtion des Urteilssachverhaltes unter den Tatbestand des § 156 Abs l und Abs 2 StGB rechtfertigen. Der Einwand, der im Ersturteil verwendete Begriff "Investitionen" umfasse von seinem "finalen Gehalt" her keine vorsätzlich schädigenden Handlungen, lässt außer Betracht, dass die Tatrichter im vorliegenden Zusammenhang gerade nicht von einem solchen Bedeutungsinhalt, sondern davon ausgingen, dass "diese Investitionen wohl keinen anderen Zweck (hatten), als seinen aufwendigen Lebensstil zu finanzieren, dem Einzelunternehmen Martin W***** und der H***** GmbH Geldmittel in Millionenhöhe zu entziehen und dadurch die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln" (US 25 [= S 499/IX] zweiter Absatz). Für "genauere Zuordnungen" der vermögensmindernden Handlungen bestand somit ebenso wenig Anlass wie zur gleichfalls vermissten "Klärung der hypothetischen Frage, ob der Angeklagte eine Sanierung der von ihm geführten Unternehmen mit den von ihm erhofften Einkünften in den USA geplant hat oder nicht".Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet einerseits, die Feststellungen auf US 9 bis 13 (= S 483 bis 487/IX) böten nur die Grundlage für eine Beurteilung des Täterverhaltens als grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz 2 und 4 Ziffer 2, StGB, und bemängelt andererseits das Fehlen von Urteilskonstatierungen darüber, "welche vermögensmindernden Handlungen des Angeklagten betriebsfremd (also zum nutzlosen Verbrauch bestimmt) waren und welche als (wenn auch fehlgeschlagene) Investitionen der Vermögensvermehrung hätten dienen sollen". Damit bestreitet die Beschwerde aber prozessordnungswidrig die vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 15 [= S 489/IX]), welche die Subsumtion des Urteilssachverhaltes unter den Tatbestand des Paragraph 156, Abs l und Absatz 2, StGB rechtfertigen. Der Einwand, der im Ersturteil verwendete Begriff "Investitionen" umfasse von seinem "finalen Gehalt" her keine vorsätzlich schädigenden Handlungen, lässt außer Betracht, dass die Tatrichter im vorliegenden Zusammenhang gerade nicht von einem solchen Bedeutungsinhalt, sondern davon ausgingen, dass "diese Investitionen wohl keinen anderen Zweck (hatten), als seinen aufwendigen Lebensstil zu finanzieren, dem Einzelunternehmen Martin W***** und der H***** GmbH Geldmittel in Millionenhöhe zu entziehen und dadurch die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln" (US 25 [= S 499/IX] zweiter Absatz). Für "genauere Zuordnungen" der vermögensmindernden Handlungen bestand somit ebenso wenig Anlass wie zur gleichfalls vermissten "Klärung der hypothetischen Frage, ob der Angeklagte eine Sanierung der von ihm geführten Unternehmen mit den von ihm erhofften Einkünften in den USA geplant hat oder nicht".
Im dargestellten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.
Im Recht ist hingegen der Einwand der Strafzumessungsrüge (Z 11), das Erstgericht hätte gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 8. Mai 2000, AZ 8 U 609/97i (mit dem der Angeklagte zu einer bedingt nachgesehenen dreiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, siehe ON 62), Bedacht nehmen müssen und lediglich eine Zusatzstrafe verhängen dürfen, weil die der gegenständlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Da die Nichtanwendung des § 40 StGB dann, wenn wie hier (US 9 [= S 483/IX]) die Vorverurteilung den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, als rechtsfehlerhafte Bewertung nach Z 11 zweiter Fall Nichtigkeit des Strafausspruchs bewirkt (Ratz in WK2 § 31 Rz l5), war das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch (mit Ausnahme der Entscheidung über die Vorhaftanrechnung) aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO die Strafe unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das genannte Urteil des Jugendgerichtshofes Wien neu zu bemessen.Im Recht ist hingegen der Einwand der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,), das Erstgericht hätte gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 8. Mai 2000, AZ 8 U 609/97i (mit dem der Angeklagte zu einer bedingt nachgesehenen dreiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, siehe ON 62), Bedacht nehmen müssen und lediglich eine Zusatzstrafe verhängen dürfen, weil die der gegenständlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Da die Nichtanwendung des Paragraph 40, StGB dann, wenn wie hier (US 9 [= S 483/IX]) die Vorverurteilung den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, als rechtsfehlerhafte Bewertung nach Ziffer 11, zweiter Fall Nichtigkeit des Strafausspruchs bewirkt (Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz l5), war das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch (mit Ausnahme der Entscheidung über die Vorhaftanrechnung) aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO die Strafe unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das genannte Urteil des Jugendgerichtshofes Wien neu zu bemessen.
Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Höhe des die Wertgrenze des § 156 Abs 2 StGB vielfach übersteigenden Schadens in Zusammenhang mit dem langen Deliktszeitraum, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen (unter Berücksichtigung der Vorverurteilung), als mildernd hingegen den zuvor ordentlichen Lebenswandel, das längere Zurückliegen der Taten mit seitherigem Wohlverhalten und die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer.Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Höhe des die Wertgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB vielfach übersteigenden Schadens in Zusammenhang mit dem langen Deliktszeitraum, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen (unter Berücksichtigung der Vorverurteilung), als mildernd hingegen den zuvor ordentlichen Lebenswandel, das längere Zurückliegen der Taten mit seitherigem Wohlverhalten und die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer.
Unter Rücksichtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie Tatunrecht und Täterschuld war eine Zusatzstrafe von fünf Jahren als sachgerechte, allen für und wider den Angeklagten sprechenden Aspekten Rechnung tragende Sanktion auszusprechen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.