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Entscheidung 15 Os 129/07w×

Entscheidung 15 Os 129/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os129/07w

Entscheidungsdatum

22.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf S***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juli 2007, GZ 052 Hv 9/07h-185, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Rudolf S***** (zu römisch eins./) des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und (zu römisch zwei./) des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt. Danach hat er

römisch eins./ am 13. Dezember 2005 in Wien an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem er an vier Stellen im ersten Untergeschoss der Wirtschaftsuniversiät Wien jeweils Papierhandtücher anhäufte, diese mit Heizöl übergoss und anzündete;

römisch zwei./ Verfügungsberechtigten folgender Unternehmen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar,

1./ am 13. August 1996 in Haid Verfügungsberechtigten der Firma M***** GesmbH eine Packung „Hohes C" im Wert von 17,90 S,

2./ am 31. März 1997 in Wien Verfügungsberechtigten der Firma B***** zwei Stück Marzipan, eine Packung Mozartkugeln und eine Packung Rumkugeln im Wert von 89,60 S,

3./ am 5. Oktober 1996 in Pasching Verfügungsberechtigten der Firma W*****gesmbH zwei Packungen Schokolade, drei „Schneekoppe-Riegel" und zwei Packungen Käse im Wert von 108,30 S.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu römisch eins./. Ihr zuwider haben die Tatrichter ihre Konstatierungen jedoch nicht bloß mit einem pauschalen Verweis auf den äußeren Geschehensablauf, sondern ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen mit der „vom Angeklagten gewählten Art und Weise der Tatbegehung (Papierhandtücher Anhäufen, brandbeschleunigende Flüssigkeit Einsetzen)" (US 22 in Verbindung mit 30) begründet.

Soweit die Beschwerde zu römisch zwei./ die Nichtannahme der Begehung der Taten zur Befriedigung eines Gelüstes iSd Paragraph 141, Absatz eins, StGB rügt, macht sie mit der Behauptung, „das menschliche Bedürfnis nach der Aufnahme von Süßigkeiten" zähle „zu den rational am schwersten unterdrückbaren", keinen Begründungmangel geltend, sondern bekämpft die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst hinreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu römisch eins./, legt aber nicht dar, warum die Konstatierungen des Schöffengerichts nicht ausreichend seien, der Angeklagte habe den Eintritt dieser (nämlich der im Urteil unmittelbar zuvor genau beschriebenen, US 12 f) Feuersbrunst durch die Brandlegung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (US 13).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85907 15Os129.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00129.07W.1122.000

Dokumentnummer

JJT_20071122_OGH0002_0150OS00129_07W0000_000