Gegen das Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu I./. Ihr zuwider haben die Tatrichter ihre Konstatierungen jedoch nicht bloß mit einem pauschalen Verweis auf den äußeren Geschehensablauf, sondern ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen mit der „vom Angeklagten gewählten Art und Weise der Tatbegehung (Papierhandtücher Anhäufen, brandbeschleunigende Flüssigkeit Einsetzen)" (US 22 iVm 30) begründet.Gegen das Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu römisch eins./. Ihr zuwider haben die Tatrichter ihre Konstatierungen jedoch nicht bloß mit einem pauschalen Verweis auf den äußeren Geschehensablauf, sondern ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen mit der „vom Angeklagten gewählten Art und Weise der Tatbegehung (Papierhandtücher Anhäufen, brandbeschleunigende Flüssigkeit Einsetzen)" (US 22 in Verbindung mit 30) begründet.
Soweit die Beschwerde zu II./ die Nichtannahme der Begehung der Taten zur Befriedigung eines Gelüstes iSd § 141 Abs 1 StGB rügt, macht sie mit der Behauptung, „das menschliche Bedürfnis nach der Aufnahme von Süßigkeiten" zähle „zu den rational am schwersten unterdrückbaren", keinen Begründungmangel geltend, sondern bekämpft die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.Soweit die Beschwerde zu römisch zwei./ die Nichtannahme der Begehung der Taten zur Befriedigung eines Gelüstes iSd Paragraph 141, Absatz eins, StGB rügt, macht sie mit der Behauptung, „das menschliche Bedürfnis nach der Aufnahme von Süßigkeiten" zähle „zu den rational am schwersten unterdrückbaren", keinen Begründungmangel geltend, sondern bekämpft die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst hinreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu I./, legt aber nicht dar, warum die Konstatierungen des Schöffengerichts nicht ausreichend seien, der Angeklagte habe den Eintritt dieser (nämlich der im Urteil unmittelbar zuvor genau beschriebenen, US 12 f) Feuersbrunst durch die Brandlegung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (US 13).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst hinreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu römisch eins./, legt aber nicht dar, warum die Konstatierungen des Schöffengerichts nicht ausreichend seien, der Angeklagte habe den Eintritt dieser (nämlich der im Urteil unmittelbar zuvor genau beschriebenen, US 12 f) Feuersbrunst durch die Brandlegung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (US 13).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.