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Entscheidung 15 Os 129/09y×

Entscheidung 15 Os 129/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os129/09y

Entscheidungsdatum

14.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jan P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 302 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 13. Juli 2009, GZ 13 Hv 48/09s-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jan P***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 302 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. August 2008 in Leoben dadurch, dass „er dem Polizeibeamten Michael H***** anbot, wenn dieser von der Anzeige und der Abnahme des Führerscheins Abstand nehme, werde er auf die Bank am Leobener Hauptplatz gehen und ihm einen Geldbetrag geben, einen Beamten zum wissentlichen Missbrauch seiner Befugnis, in Vollziehung der Gesetze Anzeige zu erstatten bzw den Führerschein abzunehmen, wodurch der Bund in seinen konkreten öffentlichen Rechten (Paragraph 37, Absatz 5, FührerscheinG) geschädigt worden wäre, zu bestimmen versucht".

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Als Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) rügt der Beschwerdeführer, die Tatrichter hätten sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Zeuge H***** in seiner ersten gerichtlichen Vernehmung das Geldangebot durch den Angeklagten zeitlich vor die Durchführung des Alkomattests eingeordnet hat (ON 7/S 13), in einer späteren Vernehmung aber nach dessen Durchführung (ON 16/S 10). Der genaue Zeitpunkt der Tathandlung betrifft aber einerseits idR keine entscheidende Tatsache vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 290, 399; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 14), andererseits wurde dieser Widerspruch vom Erstgericht ausdrücklich berücksichtigt (US 7). Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite blieben der Beschwerde zuwider nicht unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen H***** gestützt (US 8). Soweit die Rüge überhaupt Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), ist sie auf die diesbezüglichen, nicht zu beanstandenden Konstatierungen auf US 6 zu verweisen. Aktenwidrigkeit im Sinne der Ziffer 5, letzter Fall liegt in einem unrichtigen oder unvollständigen Referat des eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalts einer Aussage oder Urkunde begründet (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 47). Dass sich die Erkenntnisrichter für eine von zwei Varianten einer Aussage (Tathandlung vor oder nach Durchführung des Alkomattests) entschieden haben, stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht dar.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem neuerlichen Insistieren auf die - rechtlich irrelevante - Diskrepanz in den Angaben des Zeugen H***** zum Tatzeitpunkt keine erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) leitet ihre Behauptung, eine Bestrafung des Angeklagten sei - entgegen Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Fall StGB - nicht „gerechtfertigt", weil „die Bestimmung von vorne herein misslungen" sei, nicht aus dem Gesetz ab und verfehlt so die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung (zur Strafbarkeit der misslungenen Bestimmung vergleiche nur Fabrizy, StGB9 Paragraph 15, Rz 10; Kienapfel/Höpfel, Strafrecht AT13 E 6 Rz 10 ff).

Soweit der Beschwerdeführer meint, das Erstgericht habe die subjektive Tatseite nicht richtig beurteilt, weil er nur versucht habe, den Zeugen H***** zur Verhängung einer Geldstrafe zu bewegen, geht er nicht von der entsprechenden Feststellung aus (RIS-Justiz RS0099810), die als Zweck des Geldangebots die Unterlassung der Führerscheinabnahme bzw die Abstandnahme von der Anzeige konstatiert (US 5). Gleiches gilt für das Vorbringen, der Angeklagte habe keine konkrete Kenntnis über die möglichen Auswirkungen seines Verhaltens gehabt (so aber US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92191 15Os129.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00129.09Y.1014.000

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091014_OGH0002_0150OS00129_09Y0000_000