Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Als Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) rügt der Beschwerdeführer, die Tatrichter hätten sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Zeuge H***** in seiner ersten gerichtlichen Vernehmung das Geldangebot durch den Angeklagten zeitlich vor die Durchführung des Alkomattests eingeordnet hat (ON 7/S 13), in einer späteren Vernehmung aber nach dessen Durchführung (ON 16/S 10). Der genaue Zeitpunkt der Tathandlung betrifft aber einerseits idR keine entscheidende Tatsache (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 290, 399; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 14), andererseits wurde dieser Widerspruch vom Erstgericht ausdrücklich berücksichtigt (US 7). Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite blieben der Beschwerde zuwider nicht unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen H***** gestützt (US 8). Soweit die Rüge überhaupt Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst (inhaltlich Z 9 lit a), ist sie auf die diesbezüglichen, nicht zu beanstandenden Konstatierungen auf US 6 zu verweisen. Aktenwidrigkeit im Sinne der Z 5 letzter Fall liegt in einem unrichtigen oder unvollständigen Referat des eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalts einer Aussage oder Urkunde begründet (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 47). Dass sich die Erkenntnisrichter für eine von zwei Varianten einer Aussage (Tathandlung vor oder nach Durchführung des Alkomattests) entschieden haben, stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht dar.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Als Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) rügt der Beschwerdeführer, die Tatrichter hätten sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Zeuge H***** in seiner ersten gerichtlichen Vernehmung das Geldangebot durch den Angeklagten zeitlich vor die Durchführung des Alkomattests eingeordnet hat (ON 7/S 13), in einer späteren Vernehmung aber nach dessen Durchführung (ON 16/S 10). Der genaue Zeitpunkt der Tathandlung betrifft aber einerseits idR keine entscheidende Tatsache vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 290, 399; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 14), andererseits wurde dieser Widerspruch vom Erstgericht ausdrücklich berücksichtigt (US 7). Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite blieben der Beschwerde zuwider nicht unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen H***** gestützt (US 8). Soweit die Rüge überhaupt Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), ist sie auf die diesbezüglichen, nicht zu beanstandenden Konstatierungen auf US 6 zu verweisen. Aktenwidrigkeit im Sinne der Ziffer 5, letzter Fall liegt in einem unrichtigen oder unvollständigen Referat des eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalts einer Aussage oder Urkunde begründet (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 47). Dass sich die Erkenntnisrichter für eine von zwei Varianten einer Aussage (Tathandlung vor oder nach Durchführung des Alkomattests) entschieden haben, stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht dar.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem neuerlichen Insistieren auf die - rechtlich irrelevante - Diskrepanz in den Angaben des Zeugen H***** zum Tatzeitpunkt keine erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem neuerlichen Insistieren auf die - rechtlich irrelevante - Diskrepanz in den Angaben des Zeugen H***** zum Tatzeitpunkt keine erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet ihre Behauptung, eine Bestrafung des Angeklagten sei - entgegen § 15 Abs 2 zweiter Fall StGB - nicht „gerechtfertigt", weil „die Bestimmung von vorne herein misslungen" sei, nicht aus dem Gesetz ab und verfehlt so die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung (zur Strafbarkeit der misslungenen Bestimmung vgl nur Fabrizy, StGB9 § 15 Rz 10; Kienapfel/Höpfel, Strafrecht AT13 E 6 Rz 10 ff).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) leitet ihre Behauptung, eine Bestrafung des Angeklagten sei - entgegen Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Fall StGB - nicht „gerechtfertigt", weil „die Bestimmung von vorne herein misslungen" sei, nicht aus dem Gesetz ab und verfehlt so die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung (zur Strafbarkeit der misslungenen Bestimmung vergleiche nur Fabrizy, StGB9 Paragraph 15, Rz 10; Kienapfel/Höpfel, Strafrecht AT13 E 6 Rz 10 ff).
Soweit der Beschwerdeführer meint, das Erstgericht habe die subjektive Tatseite nicht richtig beurteilt, weil er nur versucht habe, den Zeugen H***** zur Verhängung einer Geldstrafe zu bewegen, geht er nicht von der entsprechenden Feststellung aus (RIS-Justiz RS0099810), die als Zweck des Geldangebots die Unterlassung der Führerscheinabnahme bzw die Abstandnahme von der Anzeige konstatiert (US 5). Gleiches gilt für das Vorbringen, der Angeklagte habe keine konkrete Kenntnis über die möglichen Auswirkungen seines Verhaltens gehabt (so aber US 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.