[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist. [3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist.
[4] Die Mängelrüge bezeichnet die Urteilsbegründung als unvollständig und widersprüchlich (Z 5 zweiter und dritter Fall). Sie wendet ein, dass die Angaben der * M* bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung, wonach die Angriffe „im Schnitt wohl etwa drei Mal die Woche vorgekommen“ seien, nicht stimmen könnten, weil sie nur an den Wochenenden in der Wohnung ihrer Mutter und des Angeklagten gewohnt, sich sonst aber im Internat aufgehalten habe. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben die Tatrichter Unstimmigkeiten in den Angaben der genannten Zeugin sehr wohl berücksichtigt, indem sie darauf verwiesen, dass diese bei ihrer Vernehmung vor der Polizei noch von beinahe täglichen Schlägen berichtet hatte, die Angaben aber bei der kontradiktorischen Vernehmung relativierte. Dass es zu Zeiten, als sich * M* im Internat aufhielt, zu keinen Übergriffen kam, berücksichtigte das Schöffengericht ohnehin (US 6, 9). Der Rechtsmittelwerber versucht mit seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin in Frage zu stellen und argumentiert dabei nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Auch mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte sich nicht damit auseinandergesetzt, weshalb bei * M* von Betreuungspersonen keine Misshandlungsanzeichen wahrgenommen wurden und weshalb solche Wahrnehmungen „nicht zu einem aktiven Handeln geführt haben“, übt der Rechtsmittelwerber in gleicher Weise unzulässige Beweiswürdigungskritik (vgl im Übrigen US 6 f). [4] Die Mängelrüge bezeichnet die Urteilsbegründung als unvollständig und widersprüchlich (Ziffer 5, zweiter und dritter Fall). Sie wendet ein, dass die Angaben der * M* bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung, wonach die Angriffe „im Schnitt wohl etwa drei Mal die Woche vorgekommen“ seien, nicht stimmen könnten, weil sie nur an den Wochenenden in der Wohnung ihrer Mutter und des Angeklagten gewohnt, sich sonst aber im Internat aufgehalten habe. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben die Tatrichter Unstimmigkeiten in den Angaben der genannten Zeugin sehr wohl berücksichtigt, indem sie darauf verwiesen, dass diese bei ihrer Vernehmung vor der Polizei noch von beinahe täglichen Schlägen berichtet hatte, die Angaben aber bei der kontradiktorischen Vernehmung relativierte. Dass es zu Zeiten, als sich * M* im Internat aufhielt, zu keinen Übergriffen kam, berücksichtigte das Schöffengericht ohnehin (US 6, 9). Der Rechtsmittelwerber versucht mit seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin in Frage zu stellen und argumentiert dabei nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Auch mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte sich nicht damit auseinandergesetzt, weshalb bei * M* von Betreuungspersonen keine Misshandlungsanzeichen wahrgenommen wurden und weshalb solche Wahrnehmungen „nicht zu einem aktiven Handeln geführt haben“, übt der Rechtsmittelwerber in gleicher Weise unzulässige Beweiswürdigungskritik vergleiche im Übrigen US 6 f).
[5] Es ist kein Begründungsmangel, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0098377 [T7]). Dies verkennt der Rechtsmittelwerber, soweit er vorbringt, das Erstgericht hätte sich mit den Aussagen der * M* auseinandersetzen müssen, wonach sie mit dem Angeklagten sehr oft gestritten habe und es als sehr negativ empfunden habe und eifersüchtig war, nachdem sie im Jahr 2020 erfahren hatte, eine Schwester zu bekommen, deren Vater der Angeklagte sei. Dass die genannte Zeugin eine kognitive Beeinträchtigung aufweist, haben die Tatrichter berücksichtigt (US 9). Dass sie daraus nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen haben, ist als Ausfluss freier richterlicher Beweiswürdigung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpfbar. Die Verantwortung des Angeklagten, er habe * M* bloß abgetastet, weil er sie zu ihrem eigenen Schutz nach gefährlichen Gegenständen durchsuchen wollte, seine Handlungen hätten keinen „sexuellen Hintergrund“ gehabt, hat das Schöffengericht bei der Beweiswürdigung im Übrigen erörtert (vgl US 8 f). [5] Es ist kein Begründungsmangel, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0098377 [T7]). Dies verkennt der Rechtsmittelwerber, soweit er vorbringt, das Erstgericht hätte sich mit den Aussagen der * M* auseinandersetzen müssen, wonach sie mit dem Angeklagten sehr oft gestritten habe und es als sehr negativ empfunden habe und eifersüchtig war, nachdem sie im Jahr 2020 erfahren hatte, eine Schwester zu bekommen, deren Vater der Angeklagte sei. Dass die genannte Zeugin eine kognitive Beeinträchtigung aufweist, haben die Tatrichter berücksichtigt (US 9). Dass sie daraus nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen haben, ist als Ausfluss freier richterlicher Beweiswürdigung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpfbar. Die Verantwortung des Angeklagten, er habe * M* bloß abgetastet, weil er sie zu ihrem eigenen Schutz nach gefährlichen Gegenständen durchsuchen wollte, seine Handlungen hätten keinen „sexuellen Hintergrund“ gehabt, hat das Schöffengericht bei der Beweiswürdigung im Übrigen erörtert vergleiche US 8 f).
[6] Die Tatsachenrüge (Z 5a) verweist neuerlich darauf, dass sich das Opfer von 2016 bis Februar 2019 in einem Internat aufgehalten und den Haushalt der Kindesmutter und des Angeklagten nur an den Wochenenden besucht habe. Damit gelingt es nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes zu wecken. [6] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verweist neuerlich darauf, dass sich das Opfer von 2016 bis Februar 2019 in einem Internat aufgehalten und den Haushalt der Kindesmutter und des Angeklagten nur an den Wochenenden besucht habe. Damit gelingt es nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes zu wecken.
[7] Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), es fehle im Ersturteil die Feststellung, wonach der Angeklagte die ihm angelasteten Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung im Rahmen jener Handlungen ausgeführt hätte, welche das Erstgericht als fortgesetzte Gewalt im Sinn des § 107b Abs 2 StGB beurteilt hatte, ist nicht nachvollziehbar und einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich. Dass die Straftaten nach § 207 Abs 1 StGB in einer unmittelbaren Beziehung zum Opfer der fortgesetzten Gewaltausübung stehen, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil im Übrigen sehr wohl (vgl Schwaighofer in WK2 StGB § 107b Rz 38/11). [7] Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), es fehle im Ersturteil die Feststellung, wonach der Angeklagte die ihm angelasteten Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung im Rahmen jener Handlungen ausgeführt hätte, welche das Erstgericht als fortgesetzte Gewalt im Sinn des Paragraph 107 b, Absatz 2, StGB beurteilt hatte, ist nicht nachvollziehbar und einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich. Dass die Straftaten nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in einer unmittelbaren Beziehung zum Opfer der fortgesetzten Gewaltausübung stehen, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil im Übrigen sehr wohl vergleiche Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107 b, Rz 38/11).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.