Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 13/01×

Entscheidung 15 Os 13/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os13/01 (15Os14/01)

Entscheidungsdatum

01.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in den Strafsachen gegen Hans Peter H***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 8 römisch fünf r 3498/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 3 U 430/99 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wider das Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. Juni 2000, GZ 3 U 430/99d-23, und den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14. September 2000, GZ 8 römisch fünf r 3498/99-20 nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Hans Peter H***** zu Recht erkannt:

Spruch

In den Strafsachen gegen Hans Peter H***** wegen Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 8 römisch fünf r 3498/00 des Landesgerichts für Strafsachen Graz, sowie wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 3 U 430/99 des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz, verletzen

1./ das Urteil des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Juni 2000, GZ 3 U 430/99d-23, Paragraphen 31 und 40 StGB;

2./ der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14. September 2000, GZ 8 römisch fünf r 3498/99-20, Paragraph 55, Absatz 3, StGB.

Es werden das Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz im Strafausspruch und der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz aufgehoben und es wird dem genannten Bezirksgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16. Februar 2000, GZ 8 römisch fünf r 3498/00-9, wurde Hans Peter H***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG, des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. Juni 2000, GZ 3 U 430/99d-23, wurde Hans Peter H***** des am 27. Mai 1999 - also vor dem oben erwähnten Urteil - begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Eine Bedachtnahme auf das erstgenannte Urteil gem Paragraphen 31, 40, StGB unterblieb.

Nachdem dem Landesgericht die Verurteilung des Hans Peter H***** durch das Bezirksgericht zur Kenntnis gelangt war, unterließ es - trotz eines entsprechenden Antrages der Staatsanwaltschaft (ON 19a) - die Entscheidung über den Widerruf der im eigenen Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht. Hingegen sah es mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. September 2000, GZ 8 römisch fünf r 3498/99-20, vom Widerruf der vom Bezirksgericht gewährten (teil-)bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, wurde das Gesetz durch die aufgezeigten Vorgänge in zweifacher Hinsicht verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen oder von einer solchen abzusehen (Paragraphen 31, Absatz eins, erster Satz, 40 letzter Satz StGB). Um in Erfahrung zu bringen, ob eine solche Bedachtnahme auf ein Vorurteil in Frage kommt, muss das Gericht Einsicht in eine aktuelle Strafregisterauskunft des Angeklagten nehmen. Vorliegend hat das Bezirksgericht vor der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2000 keine neue Strafregisterauskunft beigeschafft, sondern sich mit jener der Anzeige angeschlossenen vom 11. Juni 1999 begnügt, aus der die Vorverurteilung durch das Landesgericht nicht hervorging. Dadurch erkannte es nicht, dass gem Paragraphen 31, 40, StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen oder von einer solchen abzusehen gewesen wäre.

Im Falle einer nachträglichen Verurteilung im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, StGB ist die Frage des Widerrufs einer gewährten bedingten Strafnachsicht nicht nach Paragraph 53, StGB, sondern nach Paragraph 55, StGB zu beurteilen. Vorliegend hat das Landesgericht seine Entscheidungsbefugnis über den Widerruf der vom Bezirksgericht gewährten (teil-)bedingten Strafnachsicht zwar zu Recht wahrgenommen (Paragraph 55, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 495, Absatz 2, StPO), aber die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, StGB missachtet, die - anders als die Vorschrift des Paragraph 53, Absatz 2, StGB - eine fakultative Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch nicht vorsieht.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Hans Peter H***** im Fall der (gebotenen) Bedachtnahme auf die (bedingt nachgesehene) 18monatige Freiheitsstrafe vom Bezirksgericht zu einer niedrigeren (oder gar keiner) (Zusatz-)Strafe verurteilt worden wäre, sodass ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gem Paragraph 292, letzter Satz StPO notwendig war. Das Urteil des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz war daher im Strafausspruch ebenso wie der (durch die Probezeitverlängerung den Verurteilten benachteiligende, in Hinblick auf die nunmehrige Aufhebung des Strafausspruchs des Urteils im Übrigen auch seiner Grundlage beraubte) Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz über das Absehen vom Widerruf und die Verlängerung der Probezeit aufzuheben und es war dem Bezirksgericht die neuerliche Entscheidung über den Strafausspruch - diesmal unter Bedachtnahme gem Paragraphen 31, 40, StGB auf die Vorverurteilung (und unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius) - aufzutragen.

Anmerkung

E60893 15D00131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00013.01.0301.000

Dokumentnummer

JJT_20010301_OGH0002_0150OS00013_0100000_000