Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen oder von einer solchen abzusehen (§§ 31 Abs 1 erster Satz, 40 letzter Satz StGB). Um in Erfahrung zu bringen, ob eine solche Bedachtnahme auf ein Vorurteil in Frage kommt, muss das Gericht Einsicht in eine aktuelle Strafregisterauskunft des Angeklagten nehmen. Vorliegend hat das Bezirksgericht vor der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2000 keine neue Strafregisterauskunft beigeschafft, sondern sich mit jener der Anzeige angeschlossenen vom 11. Juni 1999 begnügt, aus der die Vorverurteilung durch das Landesgericht nicht hervorging. Dadurch erkannte es nicht, dass gem §§ 31, 40 StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen oder von einer solchen abzusehen gewesen wäre.Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen oder von einer solchen abzusehen (Paragraphen 31, Absatz eins, erster Satz, 40 letzter Satz StGB). Um in Erfahrung zu bringen, ob eine solche Bedachtnahme auf ein Vorurteil in Frage kommt, muss das Gericht Einsicht in eine aktuelle Strafregisterauskunft des Angeklagten nehmen. Vorliegend hat das Bezirksgericht vor der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2000 keine neue Strafregisterauskunft beigeschafft, sondern sich mit jener der Anzeige angeschlossenen vom 11. Juni 1999 begnügt, aus der die Vorverurteilung durch das Landesgericht nicht hervorging. Dadurch erkannte es nicht, dass gem Paragraphen 31, 40, StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen oder von einer solchen abzusehen gewesen wäre.
Im Falle einer nachträglichen Verurteilung im Sinn des § 31 Abs 1 StGB ist die Frage des Widerrufs einer gewährten bedingten Strafnachsicht nicht nach § 53 StGB, sondern nach § 55 StGB zu beurteilen. Vorliegend hat das Landesgericht seine Entscheidungsbefugnis über den Widerruf der vom Bezirksgericht gewährten (teil-)bedingten Strafnachsicht zwar zu Recht wahrgenommen (§ 55 Abs 2 StGB iVm § 495 Abs 2 StPO), aber die Bestimmung des § 55 Abs 3 StGB missachtet, die - anders als die Vorschrift des § 53 Abs 2 StGB - eine fakultative Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch nicht vorsieht.Im Falle einer nachträglichen Verurteilung im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, StGB ist die Frage des Widerrufs einer gewährten bedingten Strafnachsicht nicht nach Paragraph 53, StGB, sondern nach Paragraph 55, StGB zu beurteilen. Vorliegend hat das Landesgericht seine Entscheidungsbefugnis über den Widerruf der vom Bezirksgericht gewährten (teil-)bedingten Strafnachsicht zwar zu Recht wahrgenommen (Paragraph 55, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 495, Absatz 2, StPO), aber die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, StGB missachtet, die - anders als die Vorschrift des Paragraph 53, Absatz 2, StGB - eine fakultative Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch nicht vorsieht.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Hans Peter H***** im Fall der (gebotenen) Bedachtnahme auf die (bedingt nachgesehene) 18monatige Freiheitsstrafe vom Bezirksgericht zu einer niedrigeren (oder gar keiner) (Zusatz-)Strafe verurteilt worden wäre, sodass ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gem § 292 letzter Satz StPO notwendig war. Das Urteil des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz war daher im Strafausspruch ebenso wie der (durch die Probezeitverlängerung den Verurteilten benachteiligende, in Hinblick auf die nunmehrige Aufhebung des Strafausspruchs des Urteils im Übrigen auch seiner Grundlage beraubte) Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz über das Absehen vom Widerruf und die Verlängerung der Probezeit aufzuheben und es war dem Bezirksgericht die neuerliche Entscheidung über den Strafausspruch - diesmal unter Bedachtnahme gem §§ 31, 40 StGB auf die Vorverurteilung (und unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius) - aufzutragen.Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Hans Peter H***** im Fall der (gebotenen) Bedachtnahme auf die (bedingt nachgesehene) 18monatige Freiheitsstrafe vom Bezirksgericht zu einer niedrigeren (oder gar keiner) (Zusatz-)Strafe verurteilt worden wäre, sodass ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gem Paragraph 292, letzter Satz StPO notwendig war. Das Urteil des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz war daher im Strafausspruch ebenso wie der (durch die Probezeitverlängerung den Verurteilten benachteiligende, in Hinblick auf die nunmehrige Aufhebung des Strafausspruchs des Urteils im Übrigen auch seiner Grundlage beraubte) Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz über das Absehen vom Widerruf und die Verlängerung der Probezeit aufzuheben und es war dem Bezirksgericht die neuerliche Entscheidung über den Strafausspruch - diesmal unter Bedachtnahme gem Paragraphen 31, 40, StGB auf die Vorverurteilung (und unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius) - aufzutragen.