Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) widerfuhr dem Beschwerdeführer durch das angefochtene Zwischenerkenntnis (S 183 iVm US 8 f und 10) keine Schmälerung seiner Verteidigungsrechte.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) widerfuhr dem Beschwerdeführer durch das angefochtene Zwischenerkenntnis (S 183 in Verbindung mit US 8 f und 10) keine Schmälerung seiner Verteidigungsrechte.
Die beantragte Vernehmung eines informierten Vertreters der V***** Kreditkarten AG zum Beweis dafür, dass das Konto des Angeklagten zufolge des Kreditvertrages mit der Raiffeisenbank Korneuburg abgedeckt wurde, war entbehrlich. Das Erstgericht ging nämlich ohnehin von der zu beweisenden Tatsache aus, dass die vom zahlungsunfähigen Angeklagten mit Schädigungsvorsatz in Anspruch genommenen urteilsgegenständlichen Kreditbeträge bei den dadurch tatsächlich geschädigten Firmen V***** AG bzw V***** AG unberichtigt aushafteten, weil zwar die Raiffeisenbank Korneuburg die Abdeckung dieser Lastschriften abgelehnt hatte, aber die Raiffeisen Zentralbank AG auf Grund einer zwischen ihr und V***** getroffenen generellen Rahmenvereinbarung diese Forderungen später, nämlich am 6. Oktober 1995, bezahlt hat (S 183 iVm US 7, 9 unten bis 10). Da auch bei der Untreue der Schaden kein dauernder sein muss (vgl hiezu Leukauf/Steininger Komm3 RN 28 und Kirchbacher/Presslauer in WK2 Rz 36 je zu § 153), ist die Frage der nachträglichen Kontoabdeckung (ihrer Natur nach eine Schadensgutmachung durch einen Dritten) für die Schuldfrage nicht entscheidungswesentlich.Die beantragte Vernehmung eines informierten Vertreters der V***** Kreditkarten AG zum Beweis dafür, dass das Konto des Angeklagten zufolge des Kreditvertrages mit der Raiffeisenbank Korneuburg abgedeckt wurde, war entbehrlich. Das Erstgericht ging nämlich ohnehin von der zu beweisenden Tatsache aus, dass die vom zahlungsunfähigen Angeklagten mit Schädigungsvorsatz in Anspruch genommenen urteilsgegenständlichen Kreditbeträge bei den dadurch tatsächlich geschädigten Firmen V***** AG bzw V***** AG unberichtigt aushafteten, weil zwar die Raiffeisenbank Korneuburg die Abdeckung dieser Lastschriften abgelehnt hatte, aber die Raiffeisen Zentralbank AG auf Grund einer zwischen ihr und V***** getroffenen generellen Rahmenvereinbarung diese Forderungen später, nämlich am 6. Oktober 1995, bezahlt hat (S 183 in Verbindung mit US 7, 9 unten bis 10). Da auch bei der Untreue der Schaden kein dauernder sein muss vergleiche hiezu Leukauf/Steininger Komm3 RN 28 und Kirchbacher/Presslauer in WK2 Rz 36 je zu Paragraph 153,), ist die Frage der nachträglichen Kontoabdeckung (ihrer Natur nach eine Schadensgutmachung durch einen Dritten) für die Schuldfrage nicht entscheidungswesentlich.
Soweit die Beschwerde über den Inhalt des Antrags in erster Instanz hinausgeht, indem sie durch den informierten Vertreter auch bewiesen haben will, dass die V***** Kreditkarten AG keinen Schaden erlitten hat, enthält sie nicht nur eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Neuerung, sondern zielt darüber hinaus bloß auf die Klärung einer Rechtsfrage.
Zum Schuldspruch II. begehrte der Angeklagte die Vernehmung des Steuerberaters DI Horst K***** zum Nachweis dafür, dass die Grundlagen und die darauf beruhenden Schätzungen (des Finanzamtes) zu hoch ausgefallen, also unrichtig sind (S 181).Zum Schuldspruch römisch zwei. begehrte der Angeklagte die Vernehmung des Steuerberaters DI Horst K***** zum Nachweis dafür, dass die Grundlagen und die darauf beruhenden Schätzungen (des Finanzamtes) zu hoch ausgefallen, also unrichtig sind (S 181).
Angesichts der vom Betriebsprüfer des Finanzamtes für Körperschaftssteuer Wien, Alois D*****, festgestellten gravierenden Mängel in der Buchhaltung und der fehlenden Buchhaltungsunterlagen, die weder vom Angeklagten noch von seinem Steuerberater nachgebracht wurden (vgl S 167 ff iVm US 5 f und 8), wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, schon bei Antragstellung konkret darzutun, warum gerade der genannte Steuerberater das angestrebte Beweisergebnis erbringen und den Angeklagten entlasten werde. Dieses prozessuale Versäumnis kann, weil den Tatrichtern die nachgetragenen Argumente nicht bekannt waren, in den Beschwerdeausführungen nicht (mehr) saniert werden.Angesichts der vom Betriebsprüfer des Finanzamtes für Körperschaftssteuer Wien, Alois D*****, festgestellten gravierenden Mängel in der Buchhaltung und der fehlenden Buchhaltungsunterlagen, die weder vom Angeklagten noch von seinem Steuerberater nachgebracht wurden vergleiche S 167 ff in Verbindung mit US 5 f und 8), wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, schon bei Antragstellung konkret darzutun, warum gerade der genannte Steuerberater das angestrebte Beweisergebnis erbringen und den Angeklagten entlasten werde. Dieses prozessuale Versäumnis kann, weil den Tatrichtern die nachgetragenen Argumente nicht bekannt waren, in den Beschwerdeausführungen nicht (mehr) saniert werden.
Die Rechtsrüge (gemeint: Z 9 lit a) orientiert sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt und verfehlt daher die gesetzmäßige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes:Die Rechtsrüge (gemeint: Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt und verfehlt daher die gesetzmäßige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes:
Den Schuldspruch I. bekämpft die Beschwerde überhaupt nur mit einem der Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses entnommenen Teil (", .... dass die VISA letztlich ihr Geld bekommen hat, ....") und ergänzt diesen urteilsfremd dahin, dass die V***** Kreditkarten AG "also nicht geschädigt ist". Die daran anschließende Beschwerdebehauptung, eine Schädigung der Raiffeisenbank sei jedoch nicht dem § 153 StGB, sondern allenfalls dem § 159 StGB zu unterstellen, ist einer sachlichen Erwiderung unzugänglich. Die zum Schuldspruch II. vertretene Meinung, die Anwendung des § 33 Abs 1 FinStrG erfolgte zu Unrecht, weil die strafrechtlichen relevanten Wertgrenzen nicht erreicht wurden, übergeht die Urteilstatsache, dass der (im Urteilszeitpunkt gemäß § 53 Abs 1 lit b FinStrG für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebende) Wertbetrag 1,092.976 S beträgt.Den Schuldspruch römisch eins. bekämpft die Beschwerde überhaupt nur mit einem der Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses entnommenen Teil (", .... dass die VISA letztlich ihr Geld bekommen hat, ....") und ergänzt diesen urteilsfremd dahin, dass die V***** Kreditkarten AG "also nicht geschädigt ist". Die daran anschließende Beschwerdebehauptung, eine Schädigung der Raiffeisenbank sei jedoch nicht dem Paragraph 153, StGB, sondern allenfalls dem Paragraph 159, StGB zu unterstellen, ist einer sachlichen Erwiderung unzugänglich. Die zum Schuldspruch römisch zwei. vertretene Meinung, die Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG erfolgte zu Unrecht, weil die strafrechtlichen relevanten Wertgrenzen nicht erreicht wurden, übergeht die Urteilstatsache, dass der (im Urteilszeitpunkt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebende) Wertbetrag 1,092.976 S beträgt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungsnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt gemäß § 285i StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungsnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt gemäß Paragraph 285 i, StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung.