Entscheidung 15 Os 13/09i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.03.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas K***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 5 St 283/08p der Staatsanwaltschaft Steyr, über die Beschwerde des Ernestus M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 10. Dezember 2008, AZ 9 Bs 417/08z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas K***** wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 5 St 283/08p der Staatsanwaltschaft Steyr, über die Beschwerde des Ernestus M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 10. Dezember 2008, AZ 9 Bs 417/08z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz dem Antrag des Anzeigers Ernestus M***** gemäß § 195 StPO auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Steyr hinsichtlich Thomas K***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und anderer strafbarer Handlungen beendeten Ermittlungsverfahrens nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz dem Antrag des Anzeigers Ernestus M***** gemäß Paragraph 195, StPO auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Steyr hinsichtlich Thomas K***** wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und anderer strafbarer Handlungen beendeten Ermittlungsverfahrens nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ernestus M***** erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 196 Abs 1 StPO gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fortführungsantrag ein Rechtsmittel nicht zusteht.Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ernestus M***** erweist sich als unzulässig, weil gemäß Paragraph 196, Absatz eins, StPO gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fortführungsantrag ein Rechtsmittel nicht zusteht.
Anmerkung
E90430
15Os13.09i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00013.09I.0318.000
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009
Dokumentnummer
JJT_20090318_OGH0002_0150OS00013_09I0000_000