Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.März 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Matthias R*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22. Oktober 1987, GZ 17 Vr 1820/84-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1.März 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Matthias R*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22. Oktober 1987, GZ 17 römisch fünf r 1820/84-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matthias R*** wegen mehrerer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, auf die ihm nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB verschiedene Vorhaftzeiten angerechnet wurden.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matthias R*** wegen mehrerer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, auf die ihm nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB verschiedene Vorhaftzeiten angerechnet wurden.
Gegen den Ausspruch über die Vorhaftanrechnung hat der Angeklagte, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO aF, Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; gegen die Strafdauer hat er Berufung ergriffen.Gegen den Ausspruch über die Vorhaftanrechnung hat der Angeklagte, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO aF, Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; gegen die Strafdauer hat er Berufung ergriffen.
Seit dem Inkrafttreten des StRÄG 1987 mit dem 1.März 1988 (Art XIX Abs 1) ist jedoch der zuerst bezeichnete Ausspruch infolge der Neugestaltung der relevierten Verfahrensbestimmung sowie des § 283 Abs 2 StPO nicht mehr mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern - von der Berichtigungsmöglichkeit nach § 400 Abs 2 StPO nF abgesehen - nur noch mit Berufung anfechtbar; insoweit ist nach § 290 Abs 1 letzter Satz StPO nF so vorzugehen, als wäre auch in diese Richtung hin die Berufung ergriffen worden.Seit dem Inkrafttreten des StRÄG 1987 mit dem 1.März 1988 (Artikel römisch neunzehn, Absatz eins,) ist jedoch der zuerst bezeichnete Ausspruch infolge der Neugestaltung der relevierten Verfahrensbestimmung sowie des Paragraph 283, Absatz 2, StPO nicht mehr mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern - von der Berichtigungsmöglichkeit nach Paragraph 400, Absatz 2, StPO nF abgesehen - nur noch mit Berufung anfechtbar; insoweit ist nach Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO nF so vorzugehen, als wäre auch in diese Richtung hin die Berufung ergriffen worden.
Rechtliche Beurteilung
Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) und die Zuleitung der Akten an das darnach zur Entscheidung über die Berufung zuständige Oberlandesgericht Linz (§ 285 i StPO nF) zu verfügen.Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO) und die Zuleitung der Akten an das darnach zur Entscheidung über die Berufung zuständige Oberlandesgericht Linz (Paragraph 285, i StPO nF) zu verfügen.
Die Übergangsbestimmung des Art XX Abs 4 StRÄG 1987, wonach Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß haben, ist dabei - wie zur Klarstellung vermerkt sei - schon deshalb nicht aktuell, weil sie nur auf das Erkenntnisverfahren in erster Instanz gemünzt ist (vgl EB zur RV des StRÄG 1987, 359 d Beil XVII. GP, S 71).Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwanzig, Absatz 4, StRÄG 1987, wonach Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß haben, ist dabei - wie zur Klarstellung vermerkt sei - schon deshalb nicht aktuell, weil sie nur auf das Erkenntnisverfahren in erster Instanz gemünzt ist vergleiche EB zur Regierungsvorlage des StRÄG 1987, 359 d Beil römisch siebzehn. GP, S 71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00013.88.0301.000
Dokumentnummer
JJT_19880301_OGH0002_0150OS00013_8800000_000