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Entscheidung 15 Os 13/96×

Entscheidung 15 Os 13/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os13/96

Entscheidungsdatum

07.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Massauer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Recep C***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht St.Pölten vom 27.November 1995, GZ 24 römisch fünf r 307/95-69, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Rezep C***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12.April 1991 in Karlstetten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Jugendlichen Zenyal S***** sowie (dem abgesondert verfolgten Erwachsenen) Musa J***** dadurch, daß er gegen Franz B***** eine Pistole in Anschlag brachte und äußerte: "Bring mich zur Kassa" und ihm in der Folge mit der Pistole gegen den Kopf schlug, versucht, dem Franz B***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch diese Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO stützt.

In der Hauptverhandlung am 27.November 1995 beantragte der Angeklagte u. a. die zeugenschaftliche Einvernahme des Bezirksinspektors K***** zur Klärung der Frage, welche Fotos am 8.Mai 1991 den Zeugen Franz und Johanna B***** vorgelegt worden waren, wobei dem Zeugen K***** den Auftrag erteilt werden wolle, "die damals zur Verfügung stehenden und bei der Agnoszierung vorhandenen Fotos zur Verhandlung mitzubringen"; die Klärung dieser Frage sei im Hinblick auf die Aussage des Zeugen B***** und des sich (hiezu) aus dem Bericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8.Mai 1991 (ON 10) ergebenden Widerspruches von Relevanz (S 364).

Der Schwurgerichtshof wies diesen Beweisantrag durch Zwischenerkenntnis gemäß Paragraphen 238, Absatz 2, 302, Absatz eins, StPO mit der Begründung ab, die seinerzeitigen Fotos seien nur Hilfsmittel im Zuge der Ersterhebungen gewesen, später und in der Hauptverhandlung hätten jedoch Gegenüberstellungen stattgefunden, sodaß allfällige noch vorhandene Fotos für die Beweiswürdigung nicht von Bedeutung seien (S 365).

Durch die Ablehnung dieses Beweisantrages erachtet sich der Angeklagte zu Unrecht in seinen Verteidigungsrechten verkürzt.

Beweisthema des gegenständlichen Antrags war, welche Fotos den Zeugen Franz und Johanna B***** am 8.Mai 1991 vorgelegt worden waren.

Die Klärung dieses Umstandes ist aber weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung. Welche Fotos die erhebenden Gendarmeriebeamten dem Tatopfer am 8.Mai 1991 zur Identifizierung der Täter vorgelegt haben und ob der Zeuge Franz B***** dabei den Angeklagten als Täter erkannt hat, ist unentscheidend; behauptet doch der Zeuge Franz B***** keineswegs, ein Photo des Beschwerdeführers sei ihm damals nicht vorgelegt worden, sondern bloß, ihn darauf nicht wiedererkannt zu haben (wobei nach Lage des Falles klar ist, daß die Erhebungsbeamten bei diesem Agnoszierungsversuch kurz nach der Tat kein aktuelles Photo zur Verfügung haben konnten, sondern nur eines aus früheren Amtshandlungen). Dem gegenüber steht, daß das Tatopfer den Beschwerdeführer bei zwei persönlichen Gegenüberstellungen am 6.Juli 1995 (S 255) und am 27.November 1995 in der Hauptverhandlung als Täter erkannt hat, worauf die Geschworenen u.a. die Annahme der Täterschaft des Angeklagten gründeten (S 383).

Mit dem Antrag, durch Vernehmung des Zeugen K***** zu klären, welche Fotos des Angeklagten dem Zeugen B***** am 8.Mai 1991 zur Agnoszierung vorgelegt worden waren, wird der Sache nach überdies versucht, einen unzulässigen Erkundungsbeweis zu führen, was der Beschwerdeführer insofern auch eingesteht, indem er in der Nichtigkeitsbeschwerde vorbringt, es wäre "denkbar, daß die Photos .... seinem damaligen Aussehen" entsprochen hätten. Mit diesem Erkundungsbeweis soll - prozeßordnungswidrig - die Beweiswürdigung der Laienrichter, in deren alleinige Kompetenz die Klärung der Schuldfrage fällt, in Zweifel gezogen werden.

Demnach wurden durch das abweisliche Zwischenerkenntnis keine Verfahrensgrundsätze hintangesetzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider ergeben sich auch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 10, a).

Indem der Angeklagte nur die Glaubwürdigkeit der ihn belastenden Angaben der Zeugen Franz B***** und Zenyal S***** (eines Mittäters) in Zweifel zu ziehen trachtet, unternimmt er in Wahrheit erneut bloß den unzulässigen Versuch, nach Art einer in den Prozeßgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Geschworenen zu bekämpfen.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen fällt demnach gemäß Paragraphen 285, i, 344 StPO in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien.

Anmerkung

E41754 15D00136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00013.96.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19960307_OGH0002_0150OS00013_9600000_000