Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf die Gründe der Z 5 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO stützt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO stützt.
In der Hauptverhandlung am 27.November 1995 beantragte der Angeklagte u. a. die zeugenschaftliche Einvernahme des Bezirksinspektors K***** zur Klärung der Frage, welche Fotos am 8.Mai 1991 den Zeugen Franz und Johanna B***** vorgelegt worden waren, wobei dem Zeugen K***** den Auftrag erteilt werden wolle, "die damals zur Verfügung stehenden und bei der Agnoszierung vorhandenen Fotos zur Verhandlung mitzubringen"; die Klärung dieser Frage sei im Hinblick auf die Aussage des Zeugen B***** und des sich (hiezu) aus dem Bericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8.Mai 1991 (ON 10) ergebenden Widerspruches von Relevanz (S 364).
Der Schwurgerichtshof wies diesen Beweisantrag durch Zwischenerkenntnis gemäß §§ 238 Abs 2, 302 Abs 1 StPO mit der Begründung ab, die seinerzeitigen Fotos seien nur Hilfsmittel im Zuge der Ersterhebungen gewesen, später und in der Hauptverhandlung hätten jedoch Gegenüberstellungen stattgefunden, sodaß allfällige noch vorhandene Fotos für die Beweiswürdigung nicht von Bedeutung seien (S 365).Der Schwurgerichtshof wies diesen Beweisantrag durch Zwischenerkenntnis gemäß Paragraphen 238, Absatz 2, 302, Absatz eins, StPO mit der Begründung ab, die seinerzeitigen Fotos seien nur Hilfsmittel im Zuge der Ersterhebungen gewesen, später und in der Hauptverhandlung hätten jedoch Gegenüberstellungen stattgefunden, sodaß allfällige noch vorhandene Fotos für die Beweiswürdigung nicht von Bedeutung seien (S 365).
Durch die Ablehnung dieses Beweisantrages erachtet sich der Angeklagte zu Unrecht in seinen Verteidigungsrechten verkürzt.
Beweisthema des gegenständlichen Antrags war, welche Fotos den Zeugen Franz und Johanna B***** am 8.Mai 1991 vorgelegt worden waren.
Die Klärung dieses Umstandes ist aber weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung. Welche Fotos die erhebenden Gendarmeriebeamten dem Tatopfer am 8.Mai 1991 zur Identifizierung der Täter vorgelegt haben und ob der Zeuge Franz B***** dabei den Angeklagten als Täter erkannt hat, ist unentscheidend; behauptet doch der Zeuge Franz B***** keineswegs, ein Photo des Beschwerdeführers sei ihm damals nicht vorgelegt worden, sondern bloß, ihn darauf nicht wiedererkannt zu haben (wobei nach Lage des Falles klar ist, daß die Erhebungsbeamten bei diesem Agnoszierungsversuch kurz nach der Tat kein aktuelles Photo zur Verfügung haben konnten, sondern nur eines aus früheren Amtshandlungen). Dem gegenüber steht, daß das Tatopfer den Beschwerdeführer bei zwei persönlichen Gegenüberstellungen am 6.Juli 1995 (S 255) und am 27.November 1995 in der Hauptverhandlung als Täter erkannt hat, worauf die Geschworenen u.a. die Annahme der Täterschaft des Angeklagten gründeten (S 383).
Mit dem Antrag, durch Vernehmung des Zeugen K***** zu klären, welche Fotos des Angeklagten dem Zeugen B***** am 8.Mai 1991 zur Agnoszierung vorgelegt worden waren, wird der Sache nach überdies versucht, einen unzulässigen Erkundungsbeweis zu führen, was der Beschwerdeführer insofern auch eingesteht, indem er in der Nichtigkeitsbeschwerde vorbringt, es wäre "denkbar, daß die Photos .... seinem damaligen Aussehen" entsprochen hätten. Mit diesem Erkundungsbeweis soll - prozeßordnungswidrig - die Beweiswürdigung der Laienrichter, in deren alleinige Kompetenz die Klärung der Schuldfrage fällt, in Zweifel gezogen werden.
Demnach wurden durch das abweisliche Zwischenerkenntnis keine Verfahrensgrundsätze hintangesetzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ergeben sich auch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Z 10 a).Dem Beschwerdevorbringen zuwider ergeben sich auch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 10, a).
Indem der Angeklagte nur die Glaubwürdigkeit der ihn belastenden Angaben der Zeugen Franz B***** und Zenyal S***** (eines Mittäters) in Zweifel zu ziehen trachtet, unternimmt er in Wahrheit erneut bloß den unzulässigen Versuch, nach Art einer in den Prozeßgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Geschworenen zu bekämpfen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 2, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen fällt demnach gemäß §§ 285 i, 344 StPO in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien.Die Entscheidung über die Berufungen fällt demnach gemäß Paragraphen 285, i, 344 StPO in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien.