Die gegen den vorgenannten Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz gerichtete Grundrechtsbeschwerde, mit der sich der Beschuldigte - unter überflüssiger und weitwendiger Wiedergabe der Verfahrensergebnisse - gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes und der herangezogenen Haftgründe beschwert, ist nicht im Recht.
Der Beschwerde zuwider stützt das Oberlandesgericht den für die Fortsetzung der Untersuchungshaft geforderten dringenden Tatverdacht (§ 180 Abs 1 StPO) - insbesondere bezüglich der haftrelevanten Verbrechen nach §§ 206 Abs 1 und 207 Abs 1 StGB - zutreffend auf die (im wesentlichen gleichlautenden) belastenden Aussagen der nunmehr 19jährigen Manuela T***** vor den Sicherheitsbehörden (13 ff) und dem Untersuchungsrichter (ON 9), wobei es sich auch mit allen den Beschuldigten entlastenden Verfahrensergebnissen ausführlich und kritisch auseinandersetzt. Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer lediglich seine eigenen beweiswürdigenden Überlegungen entgegen, die nach seiner Ansicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Manuela T***** sprechen.Der Beschwerde zuwider stützt das Oberlandesgericht den für die Fortsetzung der Untersuchungshaft geforderten dringenden Tatverdacht (Paragraph 180, Absatz eins, StPO) - insbesondere bezüglich der haftrelevanten Verbrechen nach Paragraphen 206, Absatz eins und 207 Absatz eins, StGB - zutreffend auf die (im wesentlichen gleichlautenden) belastenden Aussagen der nunmehr 19jährigen Manuela T***** vor den Sicherheitsbehörden (13 ff) und dem Untersuchungsrichter (ON 9), wobei es sich auch mit allen den Beschuldigten entlastenden Verfahrensergebnissen ausführlich und kritisch auseinandersetzt. Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer lediglich seine eigenen beweiswürdigenden Überlegungen entgegen, die nach seiner Ansicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Manuela T***** sprechen.
Soweit er zudem zur Stützung des Beschwerdestandpunktes einige Sätze aus dem am 7.Jänner 1997, somit nach dem angefochtenen Beschluß, beim Erstgericht eingelangten Gutachten der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Allgemein- und Kinderpsychologie Dr.Sylvia W***** (ON 19) punktuelle hervorhebt und für sich ins Treffen führt, argumentiert er nicht nur an dem im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbot vorbei (vgl Mayrhofer/Steininger GRBG 1992 Vorbem Rz 13 f, § 2 Rz 32 f, § 3 Rz 9 ff, § 7 Rz 27 ff mwN), sondern läßt die Tatsache unberücksichtigt, daß Manuela T***** auch der genannten Expertin gegenüber alle bisher erhobenen tatspezifischen Anschuldigungen gegen ihn aufrecht erhalten und bekräftigt hat. Demnach hat das Oberlandesgericht Graz die qualifizierte Wahrscheinlichkeit, der Beschuldigte habe die ihm angesonnenen Straftaten begangen, mit Recht bejaht.Soweit er zudem zur Stützung des Beschwerdestandpunktes einige Sätze aus dem am 7.Jänner 1997, somit nach dem angefochtenen Beschluß, beim Erstgericht eingelangten Gutachten der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Allgemein- und Kinderpsychologie Dr.Sylvia W***** (ON 19) punktuelle hervorhebt und für sich ins Treffen führt, argumentiert er nicht nur an dem im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbot vorbei vergleiche Mayrhofer/Steininger GRBG 1992 Vorbem Rz 13 f, Paragraph 2, Rz 32 f, Paragraph 3, Rz 9 ff, Paragraph 7, Rz 27 ff mwN), sondern läßt die Tatsache unberücksichtigt, daß Manuela T***** auch der genannten Expertin gegenüber alle bisher erhobenen tatspezifischen Anschuldigungen gegen ihn aufrecht erhalten und bekräftigt hat. Demnach hat das Oberlandesgericht Graz die qualifizierte Wahrscheinlichkeit, der Beschuldigte habe die ihm angesonnenen Straftaten begangen, mit Recht bejaht.
Vom dringenden Tatverdacht ist aber die Frage (deren Beantwortung der Beschuldigte nach den Intentionen der Beschwerdeausführungen vom Obersten Gerichtshof erwartet) strikte zu trennen, ob die im Rahmen der Voruntersuchung gesammelten Beweisergebnisse - vor allem die Aussagen der Zeugin Manuela T***** - auch ausreichend sind, den Beschwerdeführer der Täterschaft zu überführen. Diese Beurteilung kommt - falls der Staatsanwalt Anklage erhebt - ausschließlich dem Erkenntnisgericht zu, das darüber in einer von den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) getragenen Hauptverhandlung entscheiden müßte (Mayrhofer/Steininger aaO § 2 Rz 43 f mwN).Vom dringenden Tatverdacht ist aber die Frage (deren Beantwortung der Beschuldigte nach den Intentionen der Beschwerdeausführungen vom Obersten Gerichtshof erwartet) strikte zu trennen, ob die im Rahmen der Voruntersuchung gesammelten Beweisergebnisse - vor allem die Aussagen der Zeugin Manuela T***** - auch ausreichend sind, den Beschwerdeführer der Täterschaft zu überführen. Diese Beurteilung kommt - falls der Staatsanwalt Anklage erhebt - ausschließlich dem Erkenntnisgericht zu, das darüber in einer von den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) getragenen Hauptverhandlung entscheiden müßte (Mayrhofer/Steininger aaO Paragraph 2, Rz 43 f mwN).
Was hingegen die Beschwerdeeinwände gegen die herangezogenen Haftgründe anlangt, erübrigt sich zunächst ein Eingehen auf das Vorbringen zur Verdunkelungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 2 StPO), weil dieser Haftgrund gemäß § 194 Abs 1 StPO durch den zwischenzeitlichen Ablauf der gesetzlichen Zweimonatefrist seit 3.Februar 1997 nicht mehr existent ist.Was hingegen die Beschwerdeeinwände gegen die herangezogenen Haftgründe anlangt, erübrigt sich zunächst ein Eingehen auf das Vorbringen zur Verdunkelungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, StPO), weil dieser Haftgrund gemäß Paragraph 194, Absatz eins, StPO durch den zwischenzeitlichen Ablauf der gesetzlichen Zweimonatefrist seit 3.Februar 1997 nicht mehr existent ist.
Zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugeben, daß die Zitierung negativer Persönlichkeitsmerkmale aus einem gerichtspsychiatrischen Gutachten, welches in einem im Jahre 1964 gegen den Beschuldigten S***** abgeführten Geschworenengerichtsverfahren eingeholt worden war, für sich allein, ohne auch die vor seiner bedingten Entlassung im Mai 1976 eingeholten Expertisen miteinzubeziehen, nicht zu dessen Begründung ausreichen könnte. Davon losgelöst rechtfertigen aber - ausgehend von dem als dringend beurteilten Tatverdacht - bereits die sonstigen im angefochtenen Beschluß angeführten bestimmten Tatsachen (mutmaßliche Begehung einer Vielzahl verschiedener sexueller Tathandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren bis Herbst 1995; gemeinsamer Haushalt mit der 17jährigen - daher minderjährigen - Sabine S*****, die den Beschuldigten gleichsam als Vaterersatz ansieht; zwei, wenngleich länger zurückliegende Vorverurteilungen wegen verschiedener Gewaltdelikte) in ihre Gesamtheit konkret die Befürchtung, der Beschwerdeführer werde - auf freien Fuß gesetzt - ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens abermals strafbare Handlungen der gegenständlichen Art mit nicht bloß leichten Folgen verüben.Zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugeben, daß die Zitierung negativer Persönlichkeitsmerkmale aus einem gerichtspsychiatrischen Gutachten, welches in einem im Jahre 1964 gegen den Beschuldigten S***** abgeführten Geschworenengerichtsverfahren eingeholt worden war, für sich allein, ohne auch die vor seiner bedingten Entlassung im Mai 1976 eingeholten Expertisen miteinzubeziehen, nicht zu dessen Begründung ausreichen könnte. Davon losgelöst rechtfertigen aber - ausgehend von dem als dringend beurteilten Tatverdacht - bereits die sonstigen im angefochtenen Beschluß angeführten bestimmten Tatsachen (mutmaßliche Begehung einer Vielzahl verschiedener sexueller Tathandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren bis Herbst 1995; gemeinsamer Haushalt mit der 17jährigen - daher minderjährigen - Sabine S*****, die den Beschuldigten gleichsam als Vaterersatz ansieht; zwei, wenngleich länger zurückliegende Vorverurteilungen wegen verschiedener Gewaltdelikte) in ihre Gesamtheit konkret die Befürchtung, der Beschwerdeführer werde - auf freien Fuß gesetzt - ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens abermals strafbare Handlungen der gegenständlichen Art mit nicht bloß leichten Folgen verüben.
Sonach wurde Gerhard S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Sonach wurde Gerhard S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.