Die nur gegen den Schuldspruch I. erhobene, nominell auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde (ein Vergreifen in der Rechtsmittelbezeichnung schadet fallbezogen nicht) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht auf Basis des gesamten Urteilssachverhalts den behaupteten Rechtsirrtum darzutun sucht.Die nur gegen den Schuldspruch römisch eins. erhobene, nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde (ein Vergreifen in der Rechtsmittelbezeichnung schadet fallbezogen nicht) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht auf Basis des gesamten Urteilssachverhalts den behaupteten Rechtsirrtum darzutun sucht.
Zunächst greift die Rüge einzelne Urteilsfeststellungen aus dem Gesamtzusammenhang heraus, denen zufolge es den entgegenkommenden Jugendlichen Christoph G***** (dem späteren Raubopfer) und (dessen Begleiter) Markus W***** möglich gewesen wäre, sich den auf dem Gehsteig (halbkreisförmig) aufgestellten Angeklagten durch Ausweichen auf die Fahrbahn zu entgehen. Daraus folgert die Beschwerde, "damit mangelte es aber an der geforderten Zwangsläufigkeit, sich in den Einflussbereich der angeklagten Täter zu begeben". Wären die beiden Genannnten aber von den Angeklagten "umringt" worden, sodass sie sich nicht von der Stelle hätten bewegen können, wäre das Tatbestandsmerkmal der "Gewalt" verwirklicht worden. Daher wäre mangels "Gewaltanwendung" der Tatbestand des Raubes zu verneinen gewesen.
Solcherart übergeht die Beschwerde aber prozessordnungswidrig alle - insoweit unbekämpft gebliebenen - Urteilsfeststellungen nicht nur über die Drohungen des Marjan P***** mit erhobenen, geballten Fäusten, begleitet von der agressiven Ankündigung, er zähle bis 10, wenn G***** dann seine Geldtasche nicht heraussen hätte, werde "etwas passieren", somit über das gleichrangige, alternativ zur Erfüllung des Raubtatbestandes allein ausreichende Begehungsmittel der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinn des § 89 StGB (US 10 f, 17 f, 19 f), sondern auch jene über die - in einer Geschehensphase, in der das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers noch nicht entzogen war - von Marjan P***** gesetzten Gewalttätigkeiten durch drei derart feste Faustschläge gegen den Hinterkopf des Christoph G*****, dass dieser gegen eine Plakatwand prallte und nicht unerheblich verletzt wurde (US 12 f, 21 f).Solcherart übergeht die Beschwerde aber prozessordnungswidrig alle - insoweit unbekämpft gebliebenen - Urteilsfeststellungen nicht nur über die Drohungen des Marjan P***** mit erhobenen, geballten Fäusten, begleitet von der agressiven Ankündigung, er zähle bis 10, wenn G***** dann seine Geldtasche nicht heraussen hätte, werde "etwas passieren", somit über das gleichrangige, alternativ zur Erfüllung des Raubtatbestandes allein ausreichende Begehungsmittel der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinn des Paragraph 89, StGB (US 10 f, 17 f, 19 f), sondern auch jene über die - in einer Geschehensphase, in der das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers noch nicht entzogen war - von Marjan P***** gesetzten Gewalttätigkeiten durch drei derart feste Faustschläge gegen den Hinterkopf des Christoph G*****, dass dieser gegen eine Plakatwand prallte und nicht unerheblich verletzt wurde (US 12 f, 21 f).
Diese im Urteil ausführlich dargestellte erhebliche Gewaltanwendung lässt auch der weitere - "allenfalls einen minderschweren Raub" reklamierende - Beschwerdeeinwand (insoweit Z 10) außer Acht, indem er ohne sachbezogene Auseinandersetzung mit den entscheidenden Urteilskonstatierungen substratlos "erhebliche" Gewalt verneint.Diese im Urteil ausführlich dargestellte erhebliche Gewaltanwendung lässt auch der weitere - "allenfalls einen minderschweren Raub" reklamierende - Beschwerdeeinwand (insoweit Ziffer 10,) außer Acht, indem er ohne sachbezogene Auseinandersetzung mit den entscheidenden Urteilskonstatierungen substratlos "erhebliche" Gewalt verneint.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).