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Entscheidung 15 Os 130/05i×

Entscheidung 15 Os 130/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os130/05i

Entscheidungsdatum

15.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Armen G***** wegen des Verbrechens der versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 4. Oktober 2005, GZ 37 Hv 67/05f-47, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Armen G***** des Verbrechens der versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. Juli 2005 in Niklasdorf fremde bewegliche Sachen in einem 3000 Euro nicht übersteigenden Wert, nämlich zwei Navigationsgeräte im Gesamtwert von 698 Euro, Berechtigten der Firma M***** mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, Oganes F***** unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er, als ihn die Filialleiterin Annemarie K***** am rechten Jackenärmel festhielt, um sich schlug und sich losriss, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich oder Oganes F***** die weggenommenen Sachen zu erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Mit der Bezugnahme auf die Verantwortung des Angeklagten, keine Schläge gegen Annemarie K***** geführt, wohl aber „herumgefuchtelt" zu haben, und auf die spätere Auffindung der Diebsbeute „im unmittelbaren Nahebereich des Parkplatzes des M*****-Marktes", von wo sie der Angeklagte nicht „wieder abgeholt" habe, weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ebenso wenig sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen wie mit dem Hinweis auf die Aussage der Zeugin K***** in der Hauptverhandlung, wonach er sie bei der Flucht „ein Stück mitgeschliffen" habe. Die Zeugin gab dazu an, dass sie den Angeklagten an der Jacke erfasst und dieser mitbekommen hatte, dass sie ihn des Diebstahls verdächtigte, worauf es zu einem „Gerangel" kam (S 269). Der Angeklagte habe um sich geschlagen, weil er loskommen wollte, und sie mitgerissen, wobei sie verletzt worden sei (S 271 f).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, mit welcher Intensität der Angeklagte von den Verkäuferinnen Annemarie K***** und Elke H***** festgehalten wurde, über die diesbezüglichen Konstatierungen im Urteil (US 6) hinweg.

Auch die weiteren zum materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund vorgebrachten Einwände beziehen sich nicht auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt. Vielmehr strebt der Beschwerdeführer - was im Rahmen einer aus Ziffer 10, erhobenen Rüge nach der Prozessordnung nicht möglich ist - die Zugrundelegung anderer als der konstatierten Tatsachen an, um auf diese Weise zu einem für ihn günstigeren Verfahrensausgang zu gelangen. Ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts wird solcherart nicht aufgezeigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Verteidigers zur Äußerung der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79551 15Os130.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00130.05I.1215.000

Dokumentnummer

JJT_20051215_OGH0002_0150OS00130_05I0000_000