Die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Mit der Bezugnahme auf die Verantwortung des Angeklagten, keine Schläge gegen Annemarie K***** geführt, wohl aber „herumgefuchtelt" zu haben, und auf die spätere Auffindung der Diebsbeute „im unmittelbaren Nahebereich des Parkplatzes des M*****-Marktes", von wo sie der Angeklagte nicht „wieder abgeholt" habe, weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) ebenso wenig sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen wie mit dem Hinweis auf die Aussage der Zeugin K***** in der Hauptverhandlung, wonach er sie bei der Flucht „ein Stück mitgeschliffen" habe. Die Zeugin gab dazu an, dass sie den Angeklagten an der Jacke erfasst und dieser mitbekommen hatte, dass sie ihn des Diebstahls verdächtigte, worauf es zu einem „Gerangel" kam (S 269). Der Angeklagte habe um sich geschlagen, weil er loskommen wollte, und sie mitgerissen, wobei sie verletzt worden sei (S 271 f).Mit der Bezugnahme auf die Verantwortung des Angeklagten, keine Schläge gegen Annemarie K***** geführt, wohl aber „herumgefuchtelt" zu haben, und auf die spätere Auffindung der Diebsbeute „im unmittelbaren Nahebereich des Parkplatzes des M*****-Marktes", von wo sie der Angeklagte nicht „wieder abgeholt" habe, weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ebenso wenig sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen wie mit dem Hinweis auf die Aussage der Zeugin K***** in der Hauptverhandlung, wonach er sie bei der Flucht „ein Stück mitgeschliffen" habe. Die Zeugin gab dazu an, dass sie den Angeklagten an der Jacke erfasst und dieser mitbekommen hatte, dass sie ihn des Diebstahls verdächtigte, worauf es zu einem „Gerangel" kam (S 269). Der Angeklagte habe um sich geschlagen, weil er loskommen wollte, und sie mitgerissen, wobei sie verletzt worden sei (S 271 f).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, mit welcher Intensität der Angeklagte von den Verkäuferinnen Annemarie K***** und Elke H***** festgehalten wurde, über die diesbezüglichen Konstatierungen im Urteil (US 6) hinweg.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, mit welcher Intensität der Angeklagte von den Verkäuferinnen Annemarie K***** und Elke H***** festgehalten wurde, über die diesbezüglichen Konstatierungen im Urteil (US 6) hinweg.
Auch die weiteren zum materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund vorgebrachten Einwände beziehen sich nicht auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt. Vielmehr strebt der Beschwerdeführer - was im Rahmen einer aus Z 10 erhobenen Rüge nach der Prozessordnung nicht möglich ist - die Zugrundelegung anderer als der konstatierten Tatsachen an, um auf diese Weise zu einem für ihn günstigeren Verfahrensausgang zu gelangen. Ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts wird solcherart nicht aufgezeigt.Auch die weiteren zum materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund vorgebrachten Einwände beziehen sich nicht auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt. Vielmehr strebt der Beschwerdeführer - was im Rahmen einer aus Ziffer 10, erhobenen Rüge nach der Prozessordnung nicht möglich ist - die Zugrundelegung anderer als der konstatierten Tatsachen an, um auf diese Weise zu einem für ihn günstigeren Verfahrensausgang zu gelangen. Ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts wird solcherart nicht aufgezeigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Verteidigers zur Äußerung der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Verteidigers zur Äußerung der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.