Gründe:
In der (einen auf den Seiten 18 und 19 der Ausgabe der periodischen Druckschrift „K*****“ vom 21. Dezember 2009 unter der Rubrik „Die Reportage“ und der Überschrift „Weihnacht als Tag der Tränen“ veröffentlichten Artikel betreffenden) Medienrechtssache des Antragstellers Walter V***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH & Co KG wegen §§ 6 Abs 1, 8a Abs 6 iVm 34 Abs 1 MedienG wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. April 2010, GZ 111 Hv 17/10y-8, ausgesprochen, dass durch die in der inkriminierten Veröffentlichung aufgestellte Behauptung, der Antragsteller sei „der mutmaßliche Mörder, er sei Amok gelaufen und habe die zweifache Mutter und Rechtspflegerin Silvia M. im Bezirksgericht Hollabrunn mit einem gezielten Kopfschuss getötet, es handle sich bei ihm um einen 57-jährigen viermal geschiedenen Lebemann und selbsternannten Meister und Künstler, verkrachten, mieselsüchtigen, betrunkenen Zeichenprofessor mit Kontakten zur Society und Bussi-Bussi-Szene“, in einem Medium in Bezug auf den Antragsteller der Tatbestand der üblen Nachrede „nach § 111 StGB“ hergestellt wurde. Die Antragsgegnerin wurde gemäß § 6 Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 15.000 Euro an den Antragsteller sowie gemäß § 8a Abs 6 MedienG iVm § 34 Abs 1 MedienG zur Urteilsveröffentlichung verurteilt.In der (einen auf den Seiten 18 und 19 der Ausgabe der periodischen Druckschrift „K*****“ vom 21. Dezember 2009 unter der Rubrik „Die Reportage“ und der Überschrift „Weihnacht als Tag der Tränen“ veröffentlichten Artikel betreffenden) Medienrechtssache des Antragstellers Walter V***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH & Co KG wegen Paragraphen 6, Absatz eins, 8 a, Absatz 6, in Verbindung mit 34 Absatz eins, MedienG wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. April 2010, GZ 111 Hv 17/10y-8, ausgesprochen, dass durch die in der inkriminierten Veröffentlichung aufgestellte Behauptung, der Antragsteller sei „der mutmaßliche Mörder, er sei Amok gelaufen und habe die zweifache Mutter und Rechtspflegerin Silvia M. im Bezirksgericht Hollabrunn mit einem gezielten Kopfschuss getötet, es handle sich bei ihm um einen 57-jährigen viermal geschiedenen Lebemann und selbsternannten Meister und Künstler, verkrachten, mieselsüchtigen, betrunkenen Zeichenprofessor mit Kontakten zur Society und Bussi-Bussi-Szene“, in einem Medium in Bezug auf den Antragsteller der Tatbestand der üblen Nachrede „nach Paragraph 111, StGB“ hergestellt wurde. Die Antragsgegnerin wurde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 15.000 Euro an den Antragsteller sowie gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, MedienG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, MedienG zur Urteilsveröffentlichung verurteilt.
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 25. August 2010, AZ 17 Bs 203/10t (ON 23 der Hv-Akten), den dagegen erhobenen Berufungen des Antragstellers wegen des Ausspruchs über die Strafe und der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über Schuld und Strafe nicht Folge.
Gegen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht richtet sich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK und auf Schutz des Eigentums nach Art 1 des 1. ZPMRK, der Antrag der K***** GmbH & Co KG auf Erneuerung des Verfahrens nach § 363a Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG.Gegen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht richtet sich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK und auf Schutz des Eigentums nach Artikel eins, des 1. ZPMRK, der Antrag der K***** GmbH & Co KG auf Erneuerung des Verfahrens nach Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG.
Dazu bringt die Antragsgegnerin mit dem Einwand des Fehlens einer „Rechtsgrundlage“ für die Verpflichtung zur Entschädigungszahlung und Urteilsveröffentlichung der Sache nach die Nichtverwirklichung eines gesetzlichen Eingriffstatbestands (Art 10 Abs 2 MRK; Art 1 des 1. ZPMRK), nämlich des Tatbestands der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, vor.Dazu bringt die Antragsgegnerin mit dem Einwand des Fehlens einer „Rechtsgrundlage“ für die Verpflichtung zur Entschädigungszahlung und Urteilsveröffentlichung der Sache nach die Nichtverwirklichung eines gesetzlichen Eingriffstatbestands (Artikel 10, Absatz 2, MRK; Artikel eins, des 1. ZPMRK), nämlich des Tatbestands der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB, vor.
Denn der vorliegend inkriminierte Vorwurf, der Antragsteller sei einer Straftat verdächtig, sei nicht tatbestandsmäßig im Sinne der genannten Strafbestimmung. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts treffe dies zwar im Fall der Wiedergabe einer tatsächlich bestehenden Verdachtslage, nicht aber in Fällen zu, in welchen ein Tatverdacht manipuliert, herbeigeredet oder „zwischen den Zeilen“ erhoben „und demgemäß - wie vorliegend der Antragsteller - eine völlig unbeteiligte Person mit der Begehung einer spektakulären und verachtenswürdigen Straftat in Verbindung gebracht“ werde. Diesem Argument sei indes zu erwidern, „dass die Unwahrheit der inkriminierten Behauptung (nach nahezu einhelliger Ansicht) nicht Tatbestandsmerkmal der üblen Nachrede (§ 111 Abs 1 StGB)“ sei.Denn der vorliegend inkriminierte Vorwurf, der Antragsteller sei einer Straftat verdächtig, sei nicht tatbestandsmäßig im Sinne der genannten Strafbestimmung. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts treffe dies zwar im Fall der Wiedergabe einer tatsächlich bestehenden Verdachtslage, nicht aber in Fällen zu, in welchen ein Tatverdacht manipuliert, herbeigeredet oder „zwischen den Zeilen“ erhoben „und demgemäß - wie vorliegend der Antragsteller - eine völlig unbeteiligte Person mit der Begehung einer spektakulären und verachtenswürdigen Straftat in Verbindung gebracht“ werde. Diesem Argument sei indes zu erwidern, „dass die Unwahrheit der inkriminierten Behauptung (nach nahezu einhelliger Ansicht) nicht Tatbestandsmerkmal der üblen Nachrede (Paragraph 111, Absatz eins, StGB)“ sei.