[3] Dagegen richten sich die jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützten, im Wesentlichen inhaltsgleich ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richten sich die jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützten, im Wesentlichen inhaltsgleich ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.
[4] Den Tatsachenrügen (Z 5a) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern sollen. Um über den Umfang der Eingriffsbefugnisse des Obersten Gerichtshofs keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, beantwortet dieser Rügen, die außerhalb der genannten Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, ohne eingehende eigene Erwägungen (RIS-Justiz RS0118780). [4] Den Tatsachenrügen (Ziffer 5 a,) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern sollen. Um über den Umfang der Eingriffsbefugnisse des Obersten Gerichtshofs keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, beantwortet dieser Rügen, die außerhalb der genannten Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, ohne eingehende eigene Erwägungen (RIS-Justiz RS0118780).
[5] Zum Schuldspruch 2./ stützte das Schöffengericht die Feststellungen zur objektiven Tatseite (insbesondere) auf die für glaubhaft und nachvollziehbar befundenen Angaben des Zeugen D***** Z*****, der aus Sicht der Tatrichter bei seinen Vernehmungen (bei seiner zweiten Vernehmung „was das Raubgeschehen betrifft“) „im Kern gleichlautend“ ausgesagt hat (US 5). Indem die Beschwerden auf Divergenzen in den Angaben dieses Zeugen zu den (keine entscheidenden Tatsachen betreffenden) Fragen hinweisen, ob ihm die Angeklagten vor der Tat bekannt waren und ob er vor den körperlichen Übergriffen mit diesen ein Gespräch geführt habe, wecken sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen.
[6] Mit Überlegungen, wie die Wahrnehmungen der Zeugin V***** T***** und die unmittelbar nach der Tat getätigten Angaben des Opfers gegenüber dieser aus Sicht der Beschwerdeführer zu interpretieren sind (vgl aber US 5), wird Nichtigkeit aus Z 5a nicht zur Darstellung gebracht. [6] Mit Überlegungen, wie die Wahrnehmungen der Zeugin V***** T***** und die unmittelbar nach der Tat getätigten Angaben des Opfers gegenüber dieser aus Sicht der Beschwerdeführer zu interpretieren sind vergleiche aber US 5), wird Nichtigkeit aus Ziffer 5 a, nicht zur Darstellung gebracht.
[7] Gleiches gilt für Hinweise auf die vom Zeugen K***** K***** im Rahmen der polizeilichen Vernehmung des Opfers wahrgenommenen Probleme desselben, das Tatgeschehen lückenlos und chronologisch zu schildern, und die daraus abgeleiteten Behauptungen der Beschwerden, die Angaben des Zeugen Z***** könnten nicht „anstandslos“ den Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt werden, weil im Fall der Gewaltanwendung erst nach der Sachwegnahme Raub ausscheide. Im Übrigen blieb der von K***** erstellte Amtsvermerk vom 16. Juni 2020 (ON 2 S 3) nicht unberücksichtigt, sondern haben die Tatrichter – frei von Begründungsmängeln – die Wahrnehmungen des Genannten als „subjektive Einschätzung“ desselben gewertet, der sie „aufgrund der Konsistenz der insgesamt drei abgelegten Aussagen des Z*****“ nicht gefolgt sind (US 5).
[8] Gemessen an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 5 f) werden durch die Wiedergabe von Aussagen der Zeugin N***** Br*****, der das Schöffengericht „mit Blick auf die eingangs stattgefundenen Beweisüberlegungen im Zusammenhang mit dem tatbetroffenen Zeugen und den Ergebnissen der Kontrollbeweise“ ebenfalls nicht gefolgt ist (US 6), erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen nicht aufgezeigt (RIS-Justiz RS0100555).
[9] Indem aus dem zum Schuldspruch 1./ festgestellten Tatgeschehen (US 3 f) und der Verantwortung der Angeklagten in der Hauptverhandlung der Schluss gezogen wird, am 16. Juni 2020 habe der Angeklagte W***** dem Opfer lediglich betrügerisch Bargeld herauslocken wollen, während der Angeklagte B***** dieses im Anschluss am Körper verletzen wollte (vgl dazu aber die Beweiswürdigung US 5), üben die Beschwerden lediglich in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik. [9] Indem aus dem zum Schuldspruch 1./ festgestellten Tatgeschehen (US 3 f) und der Verantwortung der Angeklagten in der Hauptverhandlung der Schluss gezogen wird, am 16. Juni 2020 habe der Angeklagte W***** dem Opfer lediglich betrügerisch Bargeld herauslocken wollen, während der Angeklagte B***** dieses im Anschluss am Körper verletzen wollte vergleiche dazu aber die Beweiswürdigung US 5), üben die Beschwerden lediglich in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik.
[10] Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** das Urteil uneingeschränkt bekämpft, inhaltlich aber zum Schuldspruch 1./ nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO). [10] Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** das Urteil uneingeschränkt bekämpft, inhaltlich aber zum Schuldspruch 1./ nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde resultiert (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde resultiert (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.